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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1909-08-20 · Heft 34 (20.8.1909) · p. Seite 405

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
73 (1909)
Issue
Heft 34 (20.8.1909)
Date
1909-08-20
Page
Seite 405 (sequence 9)
Language
German
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öM ^ttnd zum Säugen HU veranlaffen. So/wird im Talmud eine,Art .Stilltechnik empfohlen, / darin bestehenddaß man, umMe?.ErkÄtUNgi/des<Mundes,.infolge-deren, das Kind,nicht säugen konnte, zu beseitigen, ein Gefäß mit Kohlen ihm neben den Mund/ halte- bis es warm wird, sodann werde es saugen. . Indessen scheint ^es^ auch Seiten gegeben / zu haben, wo die Mütter in der Erfüllung ihrer natürlichen Pflicht lässig waren. Daran erinnert eine Stelle in den Klageliedern, die eine ernste Mahnung an die Mütter enthalten. Aber auch Ersatzmittel beim/Aufziehen der Kinder, scheinen bereits verwendet worden zu sein, das folgert Professor Ebstein in Göttingen aus einer Stelle in Jesaia, worin es heißt, von Dickmilch und Honig werde das kleine Kind leben. Daß man im späteren Kindesalter nicht allein auf die geistige und religiöse Ausbildung der Kinder bedacht war, sondern auch auf die P h y sis ch e, das ergibt sich , aus mehreren Stellen. So wird dem Vater als Pflicht, auferlegt, bas Kind allmählich zur Schule vorzubereiten bis zum fünften Lebensjahre, bei schwachen Kindern bis zum sechsten Jahre. Der Nachteil des zu frühen Schulbeginns für die Kinder ist hier bereits sehr deutlich erkannt, und. er wird zu vermeiden gesucht. Recht verständig ist auch die Lehre des Talmuds, die Kinder, wenn keine Fortschritte bemerkt 'werden, nicht lange mit einem zwecklosen Unterricht zu quälen, vielmehr es bei den Elementarfächern bewenden zu lassen, und den Mädchen eine gute h au s - wirtschaftliche Ausbildung zu geben. Interessieren muß auch die Bemerkung im Talmud, daß zu den Unterrichtsgegenständen, die der Vater den Sohn lernen lassen muß, das Schwimmen gehört. Ist der Vater nicht imstande, für seine Kinder zu sorgen oder unterläßt er dies leichtsinnigerweise, dann tritt der öffentliche Kinderschutz für das Kind ein, das Gericht alimentiert das Kind aus dem Vermögen des Vaters, auch sorgt es dafür, daß das uneheliche Kind von dem sich dazu bekennenden Vater alimentiert werde. In noch höherem Grade genießt das verwaiste Kind den Schutz der Behörden, wird doch immer wieder in den heiligen Schriften der Schutz der Witwen und Waisen als vornehmste Pflicht gepredigt. Das Vormundschaftswesen ist daher so vorzüglich geordnet, daß es wohl den Vergleich mit unserer Zeit aushalten kann. Die Vormundschaft währt bei Knaben bis zum 13., bei Mädchen bis. zum 12. Lebensjahre. Das Gericht ernennt einen Vormund, wenn der Vater nicht testamentarisch einen solchen ernannt hat oder die Kinder sich einen solchen gewählt haben. Das Vormundschaftsamt ist ein Ehrenamt, nur Männer von strengster Redlichkeit können dazu gewählt werden, ihre Pflicht ist es, nicht, nur das Vermögen der Mündel zu verwalten, sondern auch die Sorge für die . geistige und leibliche Erziehung -zu übernehmen; auch Irrsinnigen und Taub stumm en muß dom Gericht ein Vormund gestellt werden. .; . Auch das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer war im alten Israel vom humansten Geiste beseelt. Wenn, wie bekannt, die Arbeit sich einer außerordentlich hohen Wertschätzung erfreute, so mußte naturgemäß auch, der Arbeiter, vom niedrigsten Taglöhner! an, an dieser Wertschätzung partizipieren. Religiöse Institutionen, wie das Erlaßjahr, das siebente Jahr, in welchem alle Darlehnsschulden: erlassen werden mußten, sowie das Jubeljahr, das 50. Jahr, in welchem das verkaufte.Land wieder .in den Besitz der. früheren Eigentümer zurückkehren sollte, sowie Einrichtungen der öffentlichen Armenpflege. sorgten dafür, daß die sozialen Gegensätze zwischen; Besitzenden und ' Besitzlosen nicht allzu Hroß^Murd^tt,.'Hch 'vielmehr' 'audglichem - - /Diejenigendie Arbeiten verrichteten, waren entweder Sklaven oder freie Arbeiter. Die Sklaven zerfallen wieder in die eigentlichen Sklaven oder die Schuldsklaven. Sklaven. im engeren Sinne konnten nur Nichtjuden sein, Juden, nur Schuldknechte. Die Behandlung der Sklaven war eine humane; sie waren nicht verachtet und ihre Lage keine schlechtere wie die des Hausgesindes. Abgesehen davon, daß sie unfrei waren, war ihr. Leben von dem der Kinder nicht allzuweit verschieden. Wie himmelweit war hier der Gegensatz zu dem des alten Rom, wo der Herr über Leben und Tod des Sklaven verfügen konnte. Das jüdische Recht, das Tierquälerei verbot, konnte selbstverständlich' auch keine Menschenquälerei dulden. Der Herr, der den Sklaven mißhandelte, war gezwungen, den Sklaven freizulassen. Die Sklaven. wurden frei, auch wenn der Herr den Sklaven unwillkürlich verletzte, so, wenn der Herr ein Arzt war und das kranke Auge des Sklaven heilen wollte, es dabei aber verletzte. Den Sklaven durste auch keine Arbeit auferlegt werden, die ohne Maß und Ziel war und sich ins Endlose erstrecken konnte. Jede Arbeit mußte für einen bestimmten Zweck wohl abgesteckt angewiesen werden. Ebenso durste der Arbeitgeber den Sklaven nicht unnütz arbeiten lassen, nur um ihn anzustrengen. Er hätte Anspruch auf gute Verpflegung und mußte dem Herrn völlig gleichgestellt sein in bezug auf Essen und Trinken, auf Kleidung und Wohnung, in allem mußte ihm eine rücksichtsvolle, wohlwollende Behandlung gewährt werden. Der Schuldknecht war in rechtlicher Beziehung nicht schlechter daran, wie der freie'Arbeiter, wenn auch der Herr das Verfügungsrecht über die Arbeitskraft der Sklaven hatte, so konnte er doch nicht zu erniedrigender Arbeit gezwungen werden; nach einer sechsjährigen Dienstzeit mußte er freigelaffen werden. Was den freien Arbeiter anlangt, so kann man mit Füg und Recht behaupten, wie Kurrein ausführt, daß das Judentum den Namen und den Begriff desselben erfunden und in die menschliche Gesellschaft eingeführt hat. Bis dahin kannte die alte Welt nur Sklaven, keine freien Arbeiter- Sein Verhältnis zum Arbeitgeber war durch einen Arbeitsvertrag geregelt, der für unsere heutige Zeit vorbildlich sein könnte. Es gab verschiedene Arbeiterkategorien: Lohnarbeiter; ^Taglöhner, Nächtarbeiter, Akkordarbeiter, daneben auch qualifizierte Arbeiter, Kunstgewerbler. Es war strenges und ein immer wieder eingeschärstes Gebot, -' den Mietling nicht um seinen Lohn zu drücken: -,Noch am Tage gib ihm seinen Löhn und lasse nicht darüber die Sonne' untergehen, denn arm ist er und darauf ist sein Leben angewiesen." . - '' Was uns hier vom sozialhhgienischen Standpunkte am meisten interessiert, war die Regelung der Arbeitszeit. Sie' dauerte von sechs Uhr morgens bis sechs' Uhr abends, davon gingen ab eine halbe Stunde für den Weg zur Arbeit, eine Stunde für die Essenszeit, eine halbe Stunde" für die Gebete, so daß die Arbeitszeit in der Tat-'nur eine zehnstündige war. Wenn man bedenkt, daß es' heute noch Industrien gibt, in welchen der Arbeiter siebzehn und m e hr. Stun d e n arbeiten; muß, so ist die zehnstündige -Arbeitszeit als eine durchaus, mäßige zu bezeichnen. Die so Verderb-! : liche und gesundheitsschädliche Ueberstundenarbeit war/ ausgeschlossen, denn die Arbeitsstunden ' durften nicht über-; schritten werden, auch wenn der Arbeitgeber einem höheren! Lohn versprach, andere Verabredungen waren für den Arbeiter > nicht bindend, auch wenn er sich dazu verpflichtet hätte/ Auch/

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