Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1909-08-13 · Heft 33 (13.8.1909) · p. Seite 390

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
73 (1909)
Issue
Heft 33 (13.8.1909)
Date
1909-08-13
Page
Seite 390 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3228852-3228886--65771-3277915
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

Der Kro?eh Mu. Von Rabbiner Dr. Bernhard Elsaß-Landsberg a.W. aben wirklich die Juden Jesum gekreuzigt?" In den sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts hat der gelehrte und verdienstvolle Leiter und Begründer der „Allgemeinen Zeitung des Judentums" in dieser Zeitschrift in ruhiger und sachlicher Weise obige Frage beleuchtet und behandelt. Nach eingehender, objektiver Prüfung der Berichte der Evangelien gelangte er zudem Ergebnis, „daß es allein die Römer waren, welche Jesus, weil er unter den Juden als Messias auftrat, aus politischen Gründen hinrichteten." Diese Abhandlung des Dr. Ludwig Philippson, die seinerzeit allgemeines Aufsehen erregte, ist in Broschürenform erschienen und vom Sohne des Verfassers im Jahre 1901 zum zweitenmal ediert worden. Bei aller Gründlichkeit ist diese Schrift Philippsons noch lange nicht gebührend gewürdigt worden, und ihre Ergebnisse werden, soweit ich es übersehen kann, von den kritischen Evangelienforschern nicht in Betracht gezogen, trotzdem auch die christliche Evangelienkritik zugeben muß, daß die Berichte über die Verurteilung und Kreuzigung Jesu tendenziös abgefaßt sind und deutlich die Absicht durchblicken lassen, die Schuld von Pilatus auf die Juden abzuwälzen, indem die Mission sich an die römisch-heidnische Welt wandte und in der römischen Bevölkerung Anhänger zu werben suchte. Trotzdem wird die letzte Konsequenz nicht gezogen, daß jenes tausendjährige Vorurteil, die Juden hätten Jesum gekreuzigt, der geschichtlichen Begründung entbehre. Immerhin ist jede Darstellung, welche geeignet ist, jener schiefen und ungerechten Vorstellung, die soviel Verwirrung gestiftet, den Boden zu entziehen, freudig und dankbar zu begrüßen. — Von diesem Gesichtspunkte aus will ich auf die Ausführungen des Herrn Landrichter Mumm näher eingehen, der in der „Juristischen Rundschau des Berliner Tageblatts" vom 24. und 31. Dezember 1908 unter dem Titel „Der Prozeß Jesu" es unternommen, vor der breiten Oeffentlichkeit die Prozeßakten, welche sich mit dem weltgeschichtlichen Drama der Kreuzigung Jesu beschäftigen, ohne religiöse Voreingenommenheit vom juridischen Standpunkt zu beleuchten und, auf wissenschaftliche Vorarbeiten gestützt, die rechtlichen Seiten des Verfahrens darzulegen. Herr Landrichter Mumm unterscheidet nach den vorliegenden Angaben der Evangelien ein doppeltes Verfahren, das vor der jüdischen und das vor der römischen Behörde. Bezüglich der Vorgänge, welche sich vor dem Hohepriester und dem Synhedrin abgespielt haben sollen, gelangt er zu dem Ergebnis, daß vom Standpunkte der jüdischen Richter nach dem damals geltenden jüdischen Recht Jesu mit seiner angeblichen Aeußerung und Erklärung „etfsei der Sohn Gottes, der zur Rechten des Allmächtigen sitzen und in den Wolken des Himmels kommen werde" sich einer Gotteslästerung schuldig gemacht habe, „die jüdischen Richter konnten diese Menschenvergötterung nur für eine Beleidigung, eine Herabwürdigung ihres Gottes ansehen". Gesetzlich unzulässig war es — vorausgesetzt, daß die Angaben der Evangelien der Wirklichkeit entsprechen — nach dem damals geltenden jüdischen Gerichtsverfahren, daß bei Nacht in die Verhandlung eingetreten wurde. Einer ferneren Formverletzung hätten sich die Richter schuldig gemacht, indem sie sofort das Todesurteil gefällt, denn nach dem jüdischen Strafprozeßverfahren galt der Grundsatz, daß ein Todesurteil nicht am Tage der Verhandlung, sondern erst am folgenden- Tage ausgesprochen werden durfte (Nischna Sanhedrin 41 oder Talmud Tractat Sanhedrin 32a). Doch waren dies Verletzungen von Formvorschriften, welche eine Ungültigkeit des Verfahrens und eine Aufhebung des Urteils nicht nach sich gezogen hätten. Der Verfasier gibt zu, daß trotz allem der Prozeß im großen und ganzen sich in geordneten Bahnen bewegte, und Jesu vor der konrpetenten Behörde auf Grund einer klaren Gesetzesvorschrift (5. B. M. 13, 7—12) der Gotteslästerung konkurrierend mit der Verführung zur Abgötterei für schuldig befunden wurde. Er will nur, wie auch Doerr — auf dessen Abhandlung im 55. Jahrgang des Archivs für Strafrecht und Strafprozeß er sich stützt- — aus jener furchtbaren Eile und aus jener Ordnungswidrigkeit den Eindruck gewinnen, daß das Gericht von Feindseligkeit gegen Jesu erfüllt war und darauf ausging, einen Verbrechenstatbeftand zu konstruieren. Um jene Formwidrigkeiten zu erklären, läge, für den Juristen wohl nahe die Annahme, daß in jenen politisch erregten Zeiten, wo das Volk aufs leidenschaftlichste bewegt war, Maßnahmen ähnlich dem Standrecht getroffen waren, wobei das Verfahren unter Außerachtlassung der gesetzlichen Formalitäten, beschleunigt werden mußte. Uebrigens ist in einer Boraitha (Tosefta Sanhedrin 10-11, editio Zuckermandel, Trier 1882, Seite 431) für den „Nesith", für den Verführer zur Abgötterei wirklich ein abgekürztes Verfahren vorgesehen, wonach schon am selben Tage das verurteilende Erkenntnis gefällt werden konnte, oder auch in der Nacht, wenn die Verhandlungen am Tage begonnen hatten. Doch sei dem, wie dem sei, wichtig ist die Feststellung der Tatsache, daß nach kompetenter juridischer Beurteilung den jüdischen Richtern höchstens Befangenheit zum Vorwurf gemacht werden, aber von einer Rechtsbeugung keinesfalls die Rede sein kann. Hätte der' jüdische Gerichtshof die exekutive Gewalt gehabt, die damals in der Hand der römischen Behörde lag, mußte nach Recht und Gesetz die Steinigung erfolgen. Von einem Justizmord, wie die allgemeine Vorstellung und herrschende Auffassung ist, könnte in keinem Falle gesprochen werden. Aus Anlaß der Rehabilitation des Major Dreifus wurde von ernster Seite die Frage aufgeworfen, ob es nicht, an der Zeit wäre, analog wie im Falle' Dreifus ein Wiederaufnahmeverfahren im Prozeß Jesu anzubahnen, um das ungeheure Unrecht, das vor 1900 Jahren geschehen, zu sühnen und aus der Welt zu schaffen. Wie sehr wir auch heute, von unseren jetzigen modernen Empfindungen und Anschauungen heraus die Tragik, die in der Kreuzigung Jesu liegt, aufs tiefste bedauern, so werden wir doch billigerweise zugestehen müssen, daß das Urteil rechtlich gar nicht anfechtbar ist, und wenn die Angaben zutreffen, der jüdischen Behörde höchstens der Vorwurf der Fahrlässigkeit und Leidenschaftlichkeit, aber keinesfalls der Vergewaltigung und Rechtsbeugung zu machen ist. Es fehlt jede Analogie mit dem Falle Dreifus, wo der Angeklagte von Anfang an seine Unschuld beteuerte, während nach den Angaben der Evangelien Jesus durch seine Antwort aus die Frage: „Bist Du Christus, der Sohn des Hochgelobten?" „Ich bin's" (Marcus 14, 61/62; Matth. 26, 64; Luc. 22, 70), nach damaliger jüdischer Rechtsanschauung sich in der Tat der Gotteslästerung schuldig gemacht hat. Wenn wir heute ein solches Gesetz, das auf Gotteslästerung den Tod setzt, als äußerst hart empfinden, so dürfen wir nicht vergessen, daß dieses Gesetz als Bollwerk und als Schutzwehr für das tiefste religiöse Empfinden der jüdischen Gesamtheit ausgestellt worden, daß der wesentlichste Inhalt, der Quintessenz der jüdischen Glaubensanschauung, damals wie heute, in der Einzigkeit,. Unsichtbarkeit, Un-. Vergleichbarkeit Gottes umschloffen war. Es galt, dieses

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.