Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 73 (1909)
- Issue
- Heft 33 (13.8.1909)
- Date
- 1909-08-13
- Page
- Seite 388 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Line wichtige Leltimmung kür jüdilche Wohlkshrtseinrichtunsrn. Von M. Andorn-Hattingen (Ruhr), as heißumstrittene neue preußische Lehrerbesoldungsgesetz vom 26. Mai d. I. bringt auch den zahlreichen jüdischen charitativen Anstalten eine bedeutsame Förderung. Diese werden jetzt mehr als früher Erzieher und Erzieherinnen gewinnen, weil die dort verbrachte Dienstzeit ohne Beschränkung und ohne jegliche Verbindlichkeit für die Lehrer und Lehrerinnen anzurechneü ist. Die bisherigen maßgebenden Bestimmungen waren folgende: Das alte Gesetz vom 3. März 1897 sagte im 8 10, Abs. 7, Ziff. 2 über die Berechnung der Dienstzeit: ... „Als öffentlicher Schuldienst ist auch anzurechnen: 1. diejenige Zeit, während welcher ein Lehrer oder eine Lehrerin als Erzieher oder Erzieherin an einer öffentlichen Taubstummen-, Blinden-, Idioten-, Waisen-, Rettungs- oder ähnlichen Anstalt sich befunden hat." Dazu im Gegensatz 8 11, Ziff.3, Abs.2 dieselben Anstalten, wenn sie „privaten" Charakter tragen. Die an den letzteren verbrachten Dienstjahre wurden nur dann bis zum Höchstmaß von zehn Jahren angerechnet, wenn Lehrer für jedes Jahr 270 Mark, Lehrerinnen 120 Mark an die Alterszulagekassen nachzahlten. Für die vor dem 1. April 1897 zurückgelegte Zeit ermäßigten sich die vorstehenden Sätze auf ein Dritteil. Fast alle derartigen jüdischen Anstalten tragen privaten Charakter, weshalb die an ihnen wirkenden Lehrer und Lehrerinnen stets die Härten des 8 11, Ziff. 3 empfinden mußten. Im neuen Gesetz kehren die betreffenden Sätze von 88 10 und 11 in folgender Form wieder: 8 35 Ziff. 2: „Als öffentlicher Schuldienst ist auch die Zeit anzurechnen, während der ... 2. ein Lehrer oderx eine Lehrerin als Erzieher oder Erzieherin , an einer öffentlichen Taubstummen-, Blinden-, Idioten-, Waisen-, Rettungs- oder ähnlichen Anstalt oder an gleichartigen privaten Anstalten sich befunden hat, welche nach Anerkennung durch die Schulaufsichtsbehörde ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen und für ihre Unterhaltung auf die öffentliche Wohltätigkeit oder auf öffentliche Mittel angewiesen sind.*) Die Anstalten dagegen, die keine reinen Wohltätigkeitseinrichtungen darstellen, also dem Erwerb dienen, fallen jetzt unter § 36, Ziff. 2, Abs. 1. Die an ihnen Wirkenden haben fyrtan beim Uebertritt in den öffentlichen Schuldienst für jedes Jahr 570, beziehungsweise 200 Mark an die Alterszulagekassen nachzuzahlen; Höchstmaß der Anrechnung 15 Jahre. Zweifellos fallen die meisten jüdischen charitativen Anstalten nunmehr unter 8 35, Ziff. 2. Die Formulierung lehnt sich an die des Reichsstempelgesetzes an. „Gemeinnützige Zwecke" Zwecke des Allgemeinwohls; es ist dadurch nicht ausgeschloffen, daß die Schüler zahlen, sofern die Zahlung nur die Unkosten deckt. (Vergl. Campe, Das preußische Lehrerbesoldungsgesetz.) Man denke an die Fürsorge-Erziehungsanstalt für Knaben des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes in Repzin, .die Erziehungsanstalt in Ahlem, das Waisenhaus in Paderborn, das soeben einen Lehrer sucht usw. Die Ausführungsbeftimmungen vom 21. Juni 1909 zu dem genannten Gesetz geben die genauen Richtlinien an. Für die privaten Anstalten sind drei Voraussetzungen nötig: a) daß sie ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen; b) daß sie für ihre Unterhaltung äuf die öffentliche Wohltätigkeit oder auf öffentliche Mittel angewiesen sind; ' c) daß das Vorliegen der zu a und b gedachten Voraussetzung durch die Schulaufsichtsbehörde anerkannt ist. Der Begriff der ausschließlichen Gemeinnützigkeit wird dadurch nicht in Frage gestellt, daß auch einzelne Pflegekinder gegen ein aus privaten Mitteln gezahltes billiges Entgelt ausgenommen sind. Nur darf eine solche Einnahme bei Berücksichtigung der durch den Betrieb der Anstalt erwachsenden laufenden Kosten keinen wesentlichen Teil.des Einnahmeetats der Anstalt bildend Eine wohlwollende Prüfung erscheint angezeigt. Durch die neuen Vorschriften wird das Besoldungsdienstalter mancher Lehrkräfte eine bedeutsame Erweiterung erfahren. Die Lehrer und Lehrerinnen sind.auf die neuen Bestimmungen ausdrücklich hinzuweisen und aufzufordern, gegebenenfalls die anderweite Berechnung ihrer Dienstzeit unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen (Aussührungsbestimmungen). Dabei ist auch die rückwirkende Kraft des Gesetzes von Bedeutung. Den Lehrkräften an den meisten der auf Seite 203 des neuesten Jahrbuches des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes genannten „Waisen- und Erziehungshäuser" werden ohne Zweifel die neuen Bestimmungen zugute kommen. im. Lur Ssturgrlchichte der modernen Orthodoxie. Von Veridicus. . ^abius Schach hat in einer geistreichen Plauderei in der \J Allgemeinen Zeitung des Judentums einmal die treffende Bemerkung gemacht, daß er mit den russischen und galizischen Rabbinern stets besser fertig geworden ist, als mit der modernen deutschen Orthodoxie. Jeder, der in die Verhältnisse gut eingeweiht ist, wird seinem Urteil beipflichten und wird dessen weittragende Bedeutung vollauf würdigen, wenn er auch außerhalb Deutschlands Umschau gehalten und die Verzweigung der deutschen Orthodoxie gesehen hat. . Etwa vor einem Jahre im Sommer hatte ich Gelegenheit, mich einige Zeit in der schönen Hauptstadt Dänemarks, in Kopenhagen, aufzuhalten. Ich benützte diese günstige Gelegenheit auch dazu, mich über die dortige jüdische Gemeinde und die religiösen Verhältnisse innerhalb derselben eingehend zu informieren. Was ich dabei aus verschiedenen und zum Teil ganz entgegengesetzten Quellen zuverlässig erfuhr, erscheint mir so eigenartig und von verschiedenen Gesichtspunkten so interessant, daß ich geneigt bin, meinen Mitteilungen allgemeines Interesse zuzumessen. Für den Geschichtsschreiber, der sich einmal mit der Orthodoxie des 19. und 20. Jahrhunderts wird auseinandersetzen müssen, dürften diese Verhältniffe von kulturhistorischem Interesse sein. Die Gemeinde Kopenhagen zählt etwa 3000 Seelen und besitzt nur einen großen Tempel, der leider während der Kongreßzeit wegen notwendiger Reparaturen geschlossen war. Die Gemeinde steht im Rufe strenger Orthodoxie oder doch .streng konservativen Geistes. Ich war deshalb nicht überrascht, als ich hörte, daß man die Orgel zu den Dingen rechnet, welche Satan erfunden hat, um die Menschen zu bestricken; daß der Gottesdienst an Formlosigkeit an das 18. Jahrhundert erinnert; daß nicht bloß Scheni wa-Chamischi we-Scheni, sondern auch Schowewim-Tat feierlich gefastet werden und daß der Gottesdienst am Tischah be-ab volle sechs Stunden dauerte. ES hat 0 Im Gesetze nicht gesperrt gedruckt.