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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1909-07-23 · Heft 30 (23.7.1909) · p. Seite 360

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
73 (1909)
Issue
Heft 30 (23.7.1909)
Date
1909-07-23
Page
Seite 360 (sequence 14)
Language
German
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wäre der Uebernnrt der Reichen noch unerträglicher, so fürchten sie, daß sie mal festgenagelt werden . . . Geschichten könnte ich Ihnen erzählen, Herr Doktor . . . Geschichten . . i Der Mann da würde immer interessanter. Es galt/ihm gesprächig zu erhalten, vielleicht konnte man durch ihn wirklich mancherlei erfahren, was zu wissen gut war . . . (Fortsetzung folgt.) Litersrilche Mitteilungen. „Aus dem schriftlichen Nachlaß der Brüder Iolles in Lemberg", ist eine hebräische Briefsämmluug betitelt, die der unermüdliche Professor A. Berliner mit einem informierenden deutschen Geleitwort im Verlag von Louis Lamm-Berlin soeben erscheinen ließ^ Dieselbe enthält (Seite 1 bis 24) eine'Serie von Briefen hervorragender Rabbiner, betreffend den Slrctt üver die Werke des Rabbiners Saul Lewin, die im letzten Jahrzehnt des 18. Jahrhunderts in der jüdischen Gelehrtenwelt eine ungeheure Aufregung hervorriefen und den Anlaß zu einer heftigen literarischen Fehde gaben. Der ausführliche Bericht hierüber in Landshuths Geschichte der Berliner Rabbiner (Berlin 1883) wird durch das hier vorliegende neue Material in einigen Punkten erweitert. Besonders wertvoll und auch gegenwärtig zeitgemäß ist der Brief des Krakauer Rabbiner Jizchak Halewi, der bei Landshuth nur im Auszuge und ohne Namensnennung angeführt ist. Nicht minder interessant ist der Briefwechsel zwischen dem Historiker Dr. Jost und den Brüdern Jolles in Lemberg, der lehrreiche Beiträge zur Literatur- und Kulturgeschichte der Juden in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts liefert. Große Aufmerksamkeit verdienen die Briefe von Jost an Berusch Jolles, da sie einen Einblick in jene Zeitverhältnisse gewähren und so manchen der damaligen Gelehrten gehörig charakterisieren. Für die Veröffentlichung dieser Briefs darf der gelehrte Herausgeber auf den Dank und die Anerkennung aller Freunde der jüdischen Literatur rechnen. . 1 ' ■ ■ . . . A—tz. Sprechfaul. Geehrter Herr Redakteur! eftatten Sie mir, zu den Bemerkungen des Herrn Landrabbiners Dr. Wiesen folgende Erwiderung: Nicht die Gemeinde Aschenhausen mutete dem Großherzoglichen Staatsministerium zu, bestehende Kultusgesetze zu beseitigen und die Gottesdienstordnung vom Jahre 1833 rückwärts zu revidieren, sondern der damalige Landrabbiner scheint das auf dem Wege über Aschenhausen zu erreichen gesucht zu haben. Denn im Mai 188t reichte die Gemeinde einen von der Hand des damaligen Landrabbiners stammenden,' vom Kultusvorstand und den Kultusdeputierten vollzogenen Statutenentwurf ein, nach welchem die Neuordnung der Gemeinde nach den Bestimmungen des Tenach, Talmud, Turim und Poskim erfolgen und die Gottesdienstordnung vom 7. Mai 1833 aufgehoben werden sollte. Es sollten „die Gebete für die jüdischen Gelehrten und Gemeinden in der Diaspora (ileeura purcan), die Bußgebete am Montag und Donnerstag, wie an den Buß- und Bettagen vor und zwischen den hohen Feiertagen nach der rituellen Ordnung, die öffentliche Nichtigkeitserklärung aller persönlichen Entsagungs- und Verpflichtungsgelöbnisse (llolniäre) am Abend des Versöhnungstages, die Festhhmnen (Pijutim), die Sulath an den einzelnen Sabbaten usw." im Gottesdienst der Gemeinde wieder eingeführt werden. Doch wurde dieser Statutenentwurf dem Staatsministerium nicht einmal vorgelegt, sondern bereits in erster Instanz verworfen, trotzdem der Landrabbiner Mitglied dieser Instanz ist. Darauf wurde ein am 6. Oktober 1881 vom Kulkusvorstand vollzogener Statutenentwurf vorgelegt, der wiederum vom damaligen Landrabbiner ausgearbeitet war. Zwei Paragraphen enthielt dieser Entwurf, an dem das Ganze zu scheitern drohte, nämlich: § 2. „Als Religionsvorschriften, nach welchen die Gemeindeeinrichtungen zu verwalten sind, werden das.Tenach, sowie die Traditionsschriften Talmud, Turim und Poskim, und über die Auslegung und Anwendung derselben entscheidet die Kultusdeputation, vorbehaltlich der Genehmigung des Großherzoglichen Landrabbiners. Gegen das Veto des Landrabbiners ist eine Berufung nicht statthaft." § 41. „Vorbeter wie Hilfsvorbeter und Schächter haben, soweit es die religionsgesetzlichen Pflichten ihres Amtes anbetrifft, die Anordnungen des Landrabbiners gewissenhaft zu befolgen. In Zuwiderhandlungsfällen kann ihnen die Autorisation zu ihren amtlichen Funktionen nach Anhören der Betreffenden und'der Kultusdeputation seitens des Landrabbiners entzogen werden und sind dann nach dessen Bestimmung auf Zeit oder ganz aus ihren Aemtern zu entfernen." Das Staatsministerium hatte nun gegen diese zwei Paragraphen folgende Einwendungen: § 2. Der Satz „als Religionsvorschristen bis zu Ende'' hat wegzufallen. Die Religionsvorschristen zum Gegenstand des Statuts zu machen, ist um so bedenklicher, als hier der Inhalt der bezeichneten Schriften, namentlich des Talmud, Turim und Poskim unbekannt ist. Und wenn über die Auslegung und Anwendung, der fraglichen Schriften die Kultusdeputation vorbehaltlich der Genehmigung des Landrabbiners entscheiden soll, so daß gegen das Veto des letzteren eine Berufung nicht stattfindet, so ist es mit der der Gemeinde zu wahrenden Freiheit wie mit den Bestimmungen des § 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1823 unvereinbar, dem Landrabbiner eine so weitgehende Macht einzuräumen. § 41. Der Paragraph hat zu lauten: „In Zuwiderhandlnngsfällen kann ihnen nach vorgängigem Gehör auf Antrag des Landrabbiners das übertragene Amt von der Kultusdeputation entzogen werden." Darauf erwiderte die Gemeinde (das Konzept dazu stammt wieder von dem damaligen Landrabbiner): 1. „Die Kultusgemeinde ist zunächst lediglich eine religiöse und keine politische, deshalb hat sie die Verpflichtung, allen ihren Einrichtungen in gewissenhafter Weise das Religionsgesetz zugrunde zu legen." . 2. „Was das Veto des Landrabbiners anbetrifft, so ist es unsere Ueberzeugung und religiöse Verpflichtung, daß wir gegen ein Verbot des Rabbiners in allen rituellen und kulturellen Angelegenheiten nicht handeln dürfen, denn wir haben die Voraussetzung, daß der Landrabbiner in den einzelnen Fällen die rituelle Zulässigkeit richtiger beurteilen kann wie wir." 3. „Was die Entlassung des Vorbeters und Schächters anbetrifft, so ist gerade hier der direkte Einfluß des Landrabbiners unentbehrlich, denn kein Gemtzindemitglied kann besser als ein Landrabbiner beurteilen, ob ein Vorbeter oder Schächter noch religiöses Vertrauen besitzt oder nicht, und es ist deshalb durchaus notwendig, daß namentlich der Schächter hinsichtlich seiner religiös-rituellen Funktionen unmittelbar der Kontrolle des Landrabbiners untersteht. Auch ist es seit jeher gewesen, daß der Großherzogliche Landrabbiner in diesem Punkte die direkteste Entscheidung und zeitweilige oder vollständige Suspensation zu vollziehen hatte." Das Großherzogliche Staatsministerium hat sich jedoch nicht bewogen finden können, die wichtigen Bedenken, welche es gegen diese beiden Paragraphen erhoben hatte, fallen zu lassen. „Es muß vielmehr dabei bewenden, daß die betreffenden Bestimmungen dieses Entwurfes den Erinnerungen gemäß geändert werden," und es wäre zu bedauern, wenn an diesen zwei Paragraphen das ganze übrige Statut scheitern würde. Da kurz darauf ein Personenwechsel im Landrabbinat eintrat, änderte die Gemeinde diese Bestimmungen nach dem Wunsche des Staatsministeriums, und das Statut erhielt. die landesherrliche Genehmigung. Aschenhausen, den 5. Juli 1909. Willy Katz, Lehrer. Druck und Verlag von Rudolf Mosse in Berlin. Verantwortlich für die Redaktion: Max Bauchwitz in Berlin.

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