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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1909-07-16 · Heft 29 (16.7.1909) · p. Seite 338

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
73 (1909)
Issue
Heft 29 (16.7.1909)
Date
1909-07-16
Page
Seite 338 (sequence 2)
Language
German
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Zügellosigkeit, der verewigten Unordnung irf allen jüdischen -Dingen. ' Dir Woche. Eine Gewissensbedrückung, wenn sie von unserer äußersten Orthodoxie behauptet wird-: ist. an sich verdächtig;, in . diesem Falle aber liegt die Sachlage klar: es waren dem Vate^des Kindes durchaus nicht die Wege verlegt, um sich seine Gewissensfreiheit zu wahren, aber nicht in der Gewissensfreiheit, sondern nur in-der Ordnungswidrigkeit und in der in vielen jüdischen Kreisen noch, immer beliebten Nichtachtung . der' Disziplin, die von Juden auch, für jüdische Institutionen zu üben ist, ist er behindert worden. Zugleich aber spricht sich in dem Verhalten des Vaters ein Mißtrauen gegen die ganze Art des jüdischen, Religionsunterrichtes aus, wie er in den Schulen der badischen Landessynode erteilt wird. Soviel uns bekannt, wird auch in diesen Lehranstalten nichts gelehrt, was gegen die Grundgesetze der jüdischen Religion verstößt. Sollte das. in einem einzelnen Falle doch Vorkommen, so ist es fraglos, daß die Vorgesetzte Schulbehörde ohne weiteres gewillt und in der Lage sein wird, auf begründete Beschwerde Remedur zu schaffen. Genügte dem Vater der jüdische Religionsunterricht aber nicht und wollte er auch nicht aus der Landessynagoge austreten, so stand es ihm frei, seinem Sohne privatim einen ergänzenden Unterricht erteilen zu laffen. Jedenfalls wäre außer in jüdischen Kreisen es wohl nirgends anderswo möglich, daß man das Verlangen stellt, jede Kritik der Eltern an einem Lehrer zu berücksichtigen. Es kommt hinzu, daß unter solchen Verhältnissen, wenn man der willkürlichen Auffassung aller Eltern Rechnung tragen soll, ein geordneter jüdischer Religionsunterricht überhaupt nicht möglich ist. Gerade unter den Juden gibt es ja soviel Minhagim als Juden. Wenn da jeder der Religionsschule den Stempel seines Minhag ausgedrückt sehen will, dann müßte am Ende jede 'jüdische Gemeinde von zehn Seelen einen zehnfach verschiedenen Religionsunterricht einrichten. Es fällt aber schon an sich schwer, in den Gemeinden einen geordneten jüdischen Religionsunterricht aufrecht zu erhalten, und es können nur die allgemeinen Grundregeln für die Lehrbefähigung maßgebend sein, eine Ketzerriecherei der einzelnen Lehrkraft aber wäre ein geradezu unwürdiger Zustand, gegen den sich die Lehrerschaft mit Recht wenden müßte. Wie man diesen Fall, der von der ultra-orthodoxen Seite gegen den verhaßten Oberrat .ausgebeutet wird, betrachten möge, es kommt nichts anderes dabei heraus, als eine mit Recht geahndete Ordnungswidrigkeit, die leider selbst in gewissen Kreisen der deutschen Judenheit noch immer als das gute Recht traditioneller jüdischer. Schlamperei betrachtet wird. Straffe Ordnung und strikte Durchführung gesetzmäßiger Disziplin ist eine Notwendigkeit auch., injüdischen Dingen. Wir müssen uns endlich daran gewöhnen, daß auch in jüdischen Angelegenheiten nicht immer der Satz gelte „Erlaubt ist, was gefällt". Nicht Gewissensbedrückung, aber Zurückweisung unberechtigter Willkür hat sich der „böse" Oberrat „zuschulden" kommen.lassen, wofür er nicht Tadel, sondern Lob verdient. Man besorgt die Geschäfte der Fuldaer Herren, wenn man in den Protestrummel einstimmt und für die Juden das Privilegium in Anspruch nimmt, daß jeder tun kann, was er will, und eine von jüdischer Seite festgesetzte Ordnung mit der wohlfeilen Begründung durchbrochen werden kann: Man. fühle sich „im Gewissen bedrückt", wenn die Allgemeinheit nicht jedem einzelnen sein Hühnchen backt, wie er's gern haben möchte.. V; " ' > Berlin, 13. Juli. ine interessante Polemik.ffand in der abgeläufenen Woche Äbev die JmPavitat ist d-er Justiz verwaltungestatt. Natürlich bektagtenchch'die Katholiken überOiese^ der frühere Öbetlandesgerichtspräsideüt Dr. Hamm in Köln, ein liberaler und vorurteilsfreier Mann, wies aber diese Klagen als unberechtigt zurück. In seiner Erörterung ist der folgende Passus gerade für uns von besonderem Interesse: §Es ist mir in meinen verschiedenen Amtsstellungen niemals von einem Vorgesetzten der Wunsch ausgesprochen oder auch nur angedeutet worden, bei meinen Vorschlägen wegen Besetzung höherer Stellen das religiöse Bekenntnis der Beamten zu berücksichtigen, sondern man hat stets nur von mir verlangt, mich möglichst sicher . über die. Qualifikation der einzelnen Beamten zu vergewissern und danach meine Vorschläge zu machen/. Herr Hamm spricht nicht vom konfessionellen, sondern vom religiösen Bekenntnis; meint also auch die Juden. Für den Sprengel des Kölner Oberlandesgerichts mag das auch zutreffen; wie es in anderen Teilen Preußens damit bestellt ist, braucht nicht erst gesägt zu werden. Man wird sich erinnern, daß der Deutsch-Israelitische Gemeindebund am 29. Januar d. I. bei dem Preußischen Kultusminister darum eingekommen war, bei Gewährung von Staatsbeihilfen für den jüdischen Religionsunterricht auf das Erfordernis einer Mindestkinderzahl von zwölf zu verzichten und solche auf acht herabzusetzen. Der Ausschuß des Gemeindebundes durste um so mehr auf Gewährung seines Gesuches rechnen, als im Abgeordnetenhause das' Bedürfnis einer Berücksichtigung der kleinsten jüdischen Gemeinden von allen. Seiten anerkannt worden war, und er selber von anscheinend -ausschlaggebender Stelle verheißungsvolle Mitteilungen erhalten hatte. Leider sind diese Hoffnungen vollständig getäuscht worden. Der Gemeindebund hat folgenden amtlichen Bescheid erhalten: „Auf die Vorstellung vom 29. Januar d. I. —R. U. 9ir. 812/09 — erwidere ich dem Ausschuß, daß ich nach eingehender Erwägung aller in Betracht kommenden Verhältnisse nicht in der Lage bin, dem Anträge auf anderweite Regelung der Gewährung von Staatsbeihilfen bei Einrichtung besonderen Religionsunterrichts für volksschulpflichtige jüdische Kinder (Festsetzung der Mindestkinderzahl einer Unterrichtsstation auf acht statt zwölf) zu entsprechen. Nach § 37 Absatz 1 des Volksschülunterhaltungsgesetzes besteht für die christlichen Konfessionen das Recht, einen eigenen Religionsunterricht von der schulunterhaltungspflichtigen Gemeinde zu fordern, nur dann, wenn in einer öffentlichen Volksschule die Zahl der der konfessionellen Minderheit ungehörigen Schulkinder dauernd mindestens zwölf beträgt. Diese Vorschrift entspricht der bisherigen bereits seit dem Jahre 1886 beobachteten Verwaltungspraxis (vgb die Erlasse vom 18. Mai 1886 und 1. August 1902 — „Zentralblatt für die Unterrichtsverwaltung" 1887 Seite 251 und 1903 Seite 222). In der letztgedachten. Rundverfügung ist insbesondere ausdrücklich betont-daß bei Sinken der Kinderzahl unter zwölf die Beschaffung des Religionsunterrichts den Kirchengemeinden zu überlassen, die Gewährung staatlicher Beihilfen aber einzustellen sei. Demgegenüber würde, wie ich im Einverständnis mit dem Herrn Finanzminister und dem Herrn Minister des Innern bemerke, eine abweichende Behandlung der jüdischen Religionsgesellschast nicht gerechtfertigt werden können und zu Berufungen seitens der chrift-' lichen Konfessionen Anlaß geben. Es muß daher bei den Grund-' sätzen des Runderlasses vom 14. November v. I. — U III E 3408;

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