Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 73 (1909)
- Issue
- Heft 24 (11.6.1909)
- Date
- 1909-06-11
- Page
- Seite 288 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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- 288 -- " - m Literarilche Mitteilungen. — Jüdische Gemeindepolitik von Rechtsanwalt Dr. Max Kollenscher-^osen, Berlin-Charlottenburg, 1909, Verlag Zionistisches Zentralbureau. Der Grundgedanke des Schriftchens ist der, daß die . Gemeinde in demokratischem Sinne konstituiert und verwaltet werden muß. Die Repräsentanz sei daher, so fordert er, durch allgemeine, gleiche, geheime Wahlen zu berufen, der Etat auf Grund progressiver Einkommens- und Vermögenssteuer aufzustellen, ohne die Mitglieder durch indirekte Steuern auf Ritualien zu belasten. Ebenso solle die. Gemeinde die gesamte Wohltätigkeitspflege übernehmen, anstatt sie einzelnen Vereinen zu überlassen, um die sozialen Aufgaben in großzügiger Weise erfüllen zu können und den Mitgliedern das Selbstbestimmungsrecht zu wahren. Das Verhältnis von Staat und 'Religionsgesellschaft denkt sich Kollenscher so. daß die Gemeinden und Verbände vom Staate das Recht der direkten Erhebung und zwangsweisen Beitreibung von Steuern erhalten. Im übrigen wünscht er die Selbständigkeit der Gemeinden dem Staate gegenüber. ^8- Sxrechssal. Geehrte Redaktion! H^er Titel „Oberrabbiner" läßt bei jedem, welcher mit den Ver- Sm/ hältnissen der Deutsch-Israelitischen Gemeinde in Hamburg nicht genau vertraut isi, die Vorstellung auskommen) daß der Träger.dieses Titels das Oberhaupt der jüdischen Geistlichkeit ist, welche in Hamburg wirkt. Wird dann noch dieser Titel in Anwendung gebracht in Verbindung mit dem Hinweis, daß dieser Oberrabbiner von der Gemeinde erwählt wurde, als ihr Geistliches Oberhaupt gewirkt hat, und zwar in der „Gemeinde-Synagoge", dann muß jeder Zweifel schwinden, daß der Oberrabbiner als Oberhaupt der gesamten jüdischen Geistlichkeit dieser Gemeinde gilt. Ob die Berichterstattung, welche ständig diese Vorstellung in der Oeffentlichkeit weckt und welche gerade in letzter Zeit durch Benutzung dieser irreführenden Bezeichnung anläßlich oer vor kurzem stattgefundenen Trauerseier für den in Hamburg verstorbenen „Oberrabbiner" diese fälsche Vorstellung wiederum förderte, selbst irregeführt worden ist, soll ununtersucht bleiben. Tatsächlich führt eine derartige Berichterstattung die öffentliche Meinung irre. Die Deutsch-Israelitische Gemeinde in Hamburg kennt kein geistliches Gemeindeoberhaupt, weil die Tätigkeit der Gemeinde sich auf das kulturelle Gebiet nicht erstreckt. Die Gemeinde ist infolgedessen ohne Einfluß auf die Wahl der Geistlichen der beiden mit ihr in einem Vertragsverhältnis stehenden Kultusverbände. Der Tempel-Verband wählt seine Rabbiner, wie der Shnagogen-Verband ohne Mitwirkung der Gemeinde. Der eine Verband hat kein rangliches Vorrecht vor dem anderen innerhalb der Gemeinde. Die Rabbiner (Prediger) des Tempelverbandes unterstehen nicht etwa dem Rabbiner, welchem vom Synagogenverband, picht aber von der Gemeinde, der irreführende Titel „Oberrabbiner" erteilt worden ist, sondern die Geistlichen beider Verbände sind ranglich innerhalb der Gemeinde gleichwertig. Die Bezeichnung „Gemeinde-Synagoge" wirkt ebenso irreführend wie der Titel „Oberrabbiner". — Bei Benutzung der Bezeichnung „Gemeinde-Synagoge" wird die Vorstellung wachgerufen, daß diese Synagoge das offizielle Gotteshaus der Gemeinde ist, so eine Art Obersynagoge mit Oberrabbiner gegenüber dem Tempel und den übrigen jüdischen Gotteshäusern mit ihren Predigern und Rabbinen. Die Gemeinde unterhält aber weder eine Synagoge, noch einen Tempel und deshalb kann und darf von einer Gemeinde-Synagoge nicht die Rede sein, wenn man nicht will, daß falsche Vorstellungen in der Oeffentlichkeit erweckt werden. — Die neue Synagoge am Bornplatz ist mit finanzieller Unterstützung der Gemeinde erbaut worden und nominelles Besitztum der Gemeinde geworden. — So wenig wie der Tempel das offizielle Gotteshaus der Gemeinde ist, ebensowenig kann irgendeine Synagoge, auch wenn sie Eigentum der Gemeinde ist, im Sinne eines offiziellen Gotteshauses als Gemeindesynagoge gelten. Ein öffentliches Interesse gebietet, klar festzustellen, wie systematisch irreführend die Titel „Oberrabbiner" und „Gemeinde-Synagoge" wirken. Eine gewissenhafte Berichterstattung sollte sich in Zukunft der Benutzung solch irreführender Bezeichnungen enthalten. Die Gemeindeverwaltung trifft, der Vorwurf, nicht von vornherein der Benutzung von Titeln und Benennungen gesteuert zu haben, die geeignet sind, nicht nur innerhalb der Gemeinde, nicht.nur in der breiten Oeffentlichkeit, sondern auch bei den staatlichen Behörden irrige Vorstellungen über die Hamburger Gemeindeverhältnisse wachzurufen. : Hamburg, den 1. Juni 1909. X. Lehe-Geestemünde, 24. Mai 1909. Sehr geehrte Redaktion! ^kn der Nr. 19 Ihrer geschätzten Zeitung befindet sich eine vom 2. Mai datierte Korrespondenz aus Bremerhaven, in welcher dem Unterzeichneten Vorstande der Vorwurf der Unduldsamkeit gemacht wird. Wir weisen diesen Vorwurf mit Entrüstung zurück; denn nicht aus Unduldsamkeit, sondern aus Selbstachtung waren wir gezwungen. dem Sohne eines aus unserer Gemeinde Ausgetretenen den weiteren Besuch der hiesigen Religionsschule zu versagen. Jeder Einsichtige wird zugeben, daß ein aus der jüdischen Gemeinschaft Ausgetretener seine Rechte an die Gemeinde und deren Institutionen verliert. Das hätte sich der Betreffende, der ohne irgendwelche zwingende Gründe seinen Austritt erklärt hat, vorher sagen müssen. Daß er den unüberlegten und voreiligen Schritt jetzt bereut, ist begreiflich, und wir werden, das haben wir ihm auch durch den Herrn Landrabbiner mitteilen lassen, seinen Wiedereintritt in die Gemeinde gestatten, wenn er seine rückständigen Kultusbeiträge, zu deren Zahlung er sich seinerzeit verpflichtet hat, entrichtet. Mit vorzüglicher Hochachtung Der Vorstand der Synagogen-Gemeinde Lehe-Geestemünde. Sehr geehrte Redaktion! ^bezugnehmend auf Ihr Feuilleton in Nummer 22 Ihres geschätrten Blattes bom 28. b. M, prfmtFip trfi mir fnTnpnhpa schätzten Blattes vom 28. v. M. erlaube ich mir folgendes richtig zu stellen: Die schöne Jüdin Esterka ist keineswegs in einer Marktbude zu Krakau aufgefunden worden. Sie war eine Deutsche von Geburt. Im 13. Jahrhundert, als die großen Judenverfolgungen in Deutschland herrschten, und viele von ihnen die Emigration antraten, sah sich auch der Vater der Esterka veranlaßt, zum Stab der Auswanderung zu greifen. In deren Begleitung schlug er die Richtung nach Polen ein, wo die Juden sich damals unter der Regierung des liberalen König Kasimirs des Großen dessen wohlwollenden Schutzes erfreuten, und da er von Beruf Talmudlehrer war, dachte er hier um so leichter zu einer Existenz zu gelangen. Die allzu großes Aufsehen erregende Schönheit dev Esther, welche seitens der Bewunderer und Verehrer ihr den Kosename Esterka eintrug, brachte nur schweres Leid über das Haupt ihres greisen Vaters Jsak. Viele der Edelleute wollten sich mit Gewalt dieser schönen Jüdin bemächtigen. Durch die Wahrnehmung dieser für ihn drohenden Gefahr hatte Jsak die Geheimhaltung seiner Tochter streng bewahrt, weshalb er auf sich den Haß der adeligen Bewerber zog, und aus Rache sie nach dessen Untergang trachteten. Sie traten alsbald mit ddrn bekannten Märchen der Ritualmordbefchüldigung hervor. Jsak wurde in Haft genommen und zur Gerichtsverhandlung nach der Residenz Krakau gebrachte Esterka, über die unschuldige Verhaftung ihres Vaters aufgebracht, setzte alles in Bewegung, um dessen Befreiung zu erreichen, und so gelang es ihr in einer Audienz vor dem König Kasimir zu erscheinen, bei welcher Gelegenheit er zu ihr in überaus heißer Liebe entbrannt worden ist und. ihr, eine Wohnung nebst Kammerfrauen in seinem Palaste anweisen ließ. ' M. Windiger, cand. Rabb. Würz bürg, den 31. Mai 19.09. Truck und Verlag 9t u bolf Di offc hi Berlin. Verantwortlich für die Redaktion: Max B a uch witz in Berlin.