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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1909-06-04 · Heft 23 (4.6.1909) · p. Seite 270

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
73 (1909)
Issue
Heft 23 (4.6.1909)
Date
1909-06-04
Page
Seite 270 (sequence 6)
Language
German
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teiligten Personen bestehenden persönlichen Beziehungen-7 cm. Mt Rücksicht aus diese könnten unter Umständen selbst, solche Schenkungen, die ihren Grund in der Unsittlichkeit hätten, durch Anstandspflicht — gemeint ist „durch die sittliche Pflicht" — geboten sein". Bei den Beratungen sind immer nur Geburtstags-, Hochzeits- oder andere Gelegenheitsgeschenke erwähnt worden. Im § 12 des Erbschaftssteuergesetzes sind ferner Zuwendungen von Todeswegen zu mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken ausdrücklich der Steuer unterworfen. Wollte man die gleichen Zuwendungen, sofern sie unter Lebendengemacht werden, steuerfrei halten, so würde dieses dem Sinne des Gesetzes widersprechen, zumal die Begründung des Entwurfs ausdrücklich hervorhebt, daß mit der Besteuerung der Schenkungen der Zweck verfolgt werde, einer Umgehung der Erbschaftssteuer wirksam zu begegnen. Dieser Zweck würde aber gerade vereitelt werden, wenn man im vorliegenden Falle Steuerbefreiung eintreten ließe. Der Berufungsrichter am Kammergericht ist im wesentlichen den Gründen des Vorderrichters beigetreten. Der Berufung gab er zwar zu, daß für die Frage der Steuerpflicht der streitigen Schenkungen nicht der Gesichtspunkt entscheidend sein könne, daß sie der Erbschaftssteuer unterlegen hätten, wenn sie von Todeswegen erfolgt wären. Die Begründung des Reichs-Erbschaftssteuergesetzes bestätige jedenfalls die Ansicht des Vorderrichters, daß mit der Besteuerung der Schenkungen unterLebendenin erfterLinie derZweckverfolgtsei,einerUmgehung der Erbschaftssteuer wirksam zu begegnen — ein Zweck, der die strikte Auslegung der Befreiungsvorschriften rechtfertige. Durch die in Rede stehenden Gaben sei weder der Verkehrssitte, noch einer sittlichen oder sozialen Pflicht entsprochen. Der gesetzliche Begriff der sittlichen Pflicht sei vom Vorderrichter zutreffend als ein für alle der Rechtsordnung unterstellten Personen iy gleicher Weise maßgebender festgestellt und lasse sich nicht verschieden bestimmen, je nachdem Angehörige der einen oder anderen Religionsgesellschaft in Frage stehen und die betreffende Religion besondere Vorschriften zum Beispiel hinsichtlich der Wohltätigkeitspflicht gebe. Uebrigens würden die streitigen Schenkungen nächst Lage der Sache auch in Anbetracht ihrer Höhe nicht aus eine sittliche oder soziale Verpflichtung zurückgeführt werden können und deshalb im vollen Umfange der Erbschaftssteuer unterliegen. Die Klägerin irrt, wenn sie meint, daß die Befreiung wenigstens für den Teil Platz greifen müßte, „der das durch die Sitte oder Anstand gebotene Maß nicht überschreitet". Auch bei diesem Urteil beruhigte sich der Vorstand der jüdischen Gemeinde nicht, sondern appellierte an das Reichsgericht. Diese höchste Instanz kam jedoch ebenfalls zu einer Abweisung des Klageanspruchs. Wir geben das interessante und abschließende Urteil in dieser Sache im Wortlaut wieder: „Schenkungen unter Lebenden unterliegen nach § 55 des Reichs- Erbschastssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 der gleichen Steuer wieder Erwerb von Todeswegen. Nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 des Gesetzes würde die Erbschaftssteuer für die der Klägerin vom Testamentsvollstrecker und den Erben des Wolleschen Nachlasses gemachten Zuwendungen fünf Prozent betragen. Nach § 56 Absatz 2 tritt Befreiung von der Schenkungssteuer ein, wenn durch die Schenkung einer sittlichen Pflicht' oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Auf Grund dieser Bestimmung glaubte dieKlägerin die zum Satze von fünf vom Hundert von der Steuerbehörde eingezogene Steuer zurückfordern zu können. Wenn der Beklagte die Anwendung der erwähnten Befreiungsvorschrift schon deshalb für ausgeschlossen erachtet, weil eine nach § 12 des Gesetzes zum ermäßigten Satze erbschaftssteuerpflichtige Zuwendung nicht als Schenkung unter Lebenden steuerfrei sein könne, so kann ihm hierin nicht beigetreten werden.' Wohl ist es denkbar, daß Zuwendungen der im § 12 bezeichnten Art an Kirchen oder zu wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken einer sittlichen Pflicht oder, einer Anstandsrücksicht entsprechen; gleichwohl würde sie von der Erbschaftssteuer nicht befreit sein, weil eben der § 12 die sittliche Pflicht und die Anstandsrücksicht als Befreiungsgrund nicht gelten läßt. Für Schenkungen unter Lebenden dagegen ist dieser Befreiungsgrund ausdrücklich festgesetzt, und er muß deshalb auch, wenn seine Voraussetzungen vorliegen, zur Anwendung kommen. In Frage kommt nur, ob die Schenkung durch eine sittliche Pflicht geboten war. Denn daß hier von einer Anstandspflicht nicht die Rede sein kann, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Geschenkgeber — Testamentsvollstrecker und Erben — haben die Schenkung auch nur mit einer sittlichen Pflicht, nicht mit Anstandsrücksichten begründet, und auch die Klägerin erwähnt eine auf den Anstand zu nehmende Rücksicht als Befreiungsgrund offensichtlich wegen der Verbindung der beiden Begriffe im Gesetze und nicht etwa in dem Sinne, daß, wenn die Berufung auf eine sittliche Pflicht versage, die Schenkung immerhin noch durch Anstandsrücksichten geboten sein könnte. Den Begriff der sittlichen Pflicht umschreibt das Landgericht als ein sachlich begründetes Verhalten, das nicht für die Angehörigen verschiedener Stände oder Berufe verschieden gewürdigt werden könne, sondern für alle der Rechtsordnung unterstellten Personen das gleiche sein müsse. Das Berufungsgericht billigt dies mit dem Beifügen, der Begriff lasse sich nicht verschieden bestimmen, jenachdemAngehörigedereinen oder anderen Religionsgesellschaft in Frage stehen und die betreffende Religion besondere Vorschriften zum Beispiel hinsichtlich der Wohltätigkeit gebe. Eine sachliche Begründung der Schenkung hält das Landgericht hier nicht für vorliegend, da es sich weder um eine sogenannte belohnende Schenkung handle noch um eine solche Zuwendung, ohne die der Beschenkte der Not oder dem Elend preisgegeben würde. Das Berufungsgericht fügt hinzu, daß die fragliche Schenkung auch in Anbetracht ihrer Höhe nicht auf eine sittliche oder soziale Verpflichtung zurückgeführt werden könnte und deshalb in vollem Umfange der Steuer unterläge. Ein Rechtsirrtum kann in diesen Ausführungen nicht gefunden werden. Im allgemeinen läßt sich wohl sagen. Wohltätigkeit sei eine Tugend, und Tugendübung sei sittliche Pflicht. Dieser allgemeine, sozusagen verschwommene Begriff ist indessen im Erbschaftssteuergesetz ebensowenig gemeint wie in den verschiedenen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, in denen von einer sittlichen Pflicht di? Rede ist (vergl. §§ 534, 1446, 1641, 1804, 2113, 2205, 2230). Wie schon in dem Urteile des erkennenden Senats vom 16. Oktober 1908, VII 595/07 — Entscheidungen in Zivilsachen Bd. 70, S. 15 — ausgeführt ist, erfordert der dem Gesetze zugrunde liegende Begriff das Vorliegen einer besonderen, aus den begleitenden Umständen des Falles erwachsenen in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnden Verpflichtung. Ob eine solche vorliegt, läßt sich nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenkenden und Beschenkten sowie der Vermögens- und Standesverhältnisse beider Teile beurteilen. Persönliche Beziehungen zwischen Schenker und Beschenkten bestehen hier nicht; denn die Tatsache, daß die schenkenden Erben Angehörige der jüdischen Gemeinde in Berlin sind und die Schenkung für Einrichtungen dieser Gemeinde gemacht haben, läßt sich für die Annahme eines persönlichen Verhältnisses nicht verwerten. Die Zuwendung würde nicht mehr und nicht weniger einer sittlichen Pflicht entsprechen, wenn die bedachten gemeinnützigen Anstalten für Angehörige aller Bekenntnisse bestimmt oder wenn sie Anstalten der politischen Gemeinde Berlin wären. Mit Recht betont auch das Berufungsgericht die Höhe der Zuwendung. Legt man sich die Frage vor, ob etwa der Ehemann aus dem Gesamtgut, der Vormund aus dem Mündel vermögen, der Testamentsvollstrecker (ohne Zustimmung der .Erben!) aus dem Nachlaß Schenkungen von solcher Höhe zu machen berechtigt fei, so wird die Frage unbedenklich zu verneinen sein, auch wenn es sich um große Vermögen handelt. Die Meinung der Klägerin, daß die Schenkung wenigstens bis zu dem Betrage frei bleiben müsse, der einer sittlichen Pflicht entspreche, ist vom Berufungsgerichte mit Recht für irrig erklärt. Das Gesetz gewährt an verschiedenen Stellen Steuerfreiheit oder »ermäßigung

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