Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 73 (1909)
- Issue
- Heft 23 (4.6.1909)
- Date
- 1909-06-04
- Page
- Seite 269 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Ehachänibaschi,- eine offizielle schriftliche Vorstellung "wegen dieser Angelegenheit beim Ministerium Lies Innern zu erheben. Der Erfolg werde sicherlich nichk auf sich warten lassen. Sollte das jedoch wider Erwarten der Fall sein, so bitte er, ihn darüber zu informieren, damit er, Achmed Riza, in der Sache intervenieren, könne. Lin mterrllsntrr Lrchtsltrrit. . Von Paul Simon.?^^urch Reichsgerichtsurteil ist nunmehr eine im September 1907 von der Berliner jüdischen Gemeinde gegen das ErbschaftssteueramL wegen Ablehnung einer beantragtem Steuerfreiheit angestrengte Klage beendet worden. Die Entscheidung in dieser Rechtssache ist nicht nur für die Berliner Gemeinde, sondern für alle Humanitären Institutionen von prinzipieller Wichtigkeit, und deshalb verdient der Fall eine ausführlichere Erörterung. Meine in .diesem Blatte zu Beginn des Prozesses ausgesprochene Hoffnung, daß im Interesse aller im Dienste der Menschenliebe sich, betätigenden Verbände die Entscheidung zugunsten der. Klägerin ausfallen möge, ist leider nicht in Erfüllung gegangen. Die jüdische Gemeinde istin allen Instanzen mit ihrem Klageanspruch ab gewiesen worden. Zum vollen Verständnis des Prozesses müssen wir zunächst den Tatbestand in Kürze wiederholen. Im Dezember 1906 haben die Testamentsvollstrecker des Herrn George Wolle im Einverständnis mit den Erben auf Grund der ihnen bekannten Intentionen des Erblassers und, um einer sittlichen Pflicht zu entsprechen, der Berliner jüdischen Gemeinde zwei Zuwendungen gemachteine solche von 15 000 Mark für die Altersversorgungsanftalt in der Exerzierstraße und einen Betrag. vgn 10 000 Mark zur Errichtung einer gynaekologischen Anstalt im neuen jüdischen Krankenhause. Seitens des Erbschaftssteueramtes ist für die beiden Zuwendungen die Erbschaftssteuer auf Grund des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 in Höhe von fünf Prozent in Anspruch genommen worden. Demgegenüber hat der Gemeindevorstand Befreiung von der Steuer auf Grund des,§ 56 des angeführten Gesetzes beantragt, welcher bestimmt, daß Steuerfreiheit einzutreten habe, wenn durch die Schenkung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Dieser Antrag ist durch Bescheid vom 18. März 1907 von dem Erbschaftssteueramt ab gelehnt, die hiergegen erhobene Beschwerde von dem Provinzialsteuerdirektor gleichfalls abgewiefen worden. Die Ablehnung wurde damit begründet, daß unter Schenkungen, die der sittlichen Pflicht entsprechen, hauptsächlich allgemein übliche Gelegenheitsgeschenke, zum Beispiel Patengeschenke, Geschenke an Dienstboten, Hochzeitsgeschenke zu verstehen seien. Durch die Unterlassung einer Schenkung wie der in Rede stehenden werde eine sittliche Pflicht nicht verletzt; denn die Verletzung einer sittlichen Pflicht setze das Vorhandensein einer Person voraus, der gegenüber die sittliche Pflicht bestehe. Die fragliche Zuwendung sei erfolgt auf Grund der den Erben bekannten Intentionen des Erblassers. Hätte der letztere die Zuwendung in rechtsverbindlicher Form letztwillig ungeordnet, so würde zweifellos die Erbschaftssteuer zu entrichten gewesen sein. Es könne nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben, Zuwendungendie die Erben, um einem ausgesprochenen oder vermeintlichen Wunsche des Erblassers zu entsprechen, ohne rechtliche Verpflichtung machen, steuerfrei zu lassen. -Gegen diese Entscheidung ist vom Gemeindevorstande weitere Beschwerde erhoben worden, welche jedoch durch Bescheid des' Finanzministers vom 141 Juni 1907 zurückgewiesen worden 'ist. ' Der Gemeindevorstand hielt die Ablehnung^ nicht für gerechtfertigt. Vielmehr ist er, 'wie er dies auch in seinen Beschwerden äüsgeführt hat-, der. Ansicht, daß keineswegs nur die in der Entscheidung des Provinzialsteuerdirektörs erwähnten Gelegenheitsgeschenke unter diejenigen fallen,' für die daL Gesetz Steuerfreiheit vorgesehen hat. Vielmehr ist von Fall zu Fall' in Rücksicht auf die Anschauungen der betreffenden Gesellschaftskreises auf Vermögen und Berussstellüng der Geschenkgeber darüber zu entscheiden, ob eine Schenkung vorliegt, die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspricht- und es gilt namentlich in jüdischen Kreisen als eine sittliche und soziale Pflicht, in Todesfällen beim Vorhandensein eines erheblichen Nachlasses Spenden zu wohltätigen Zwecken zu geben. Diese Pflicht werde so allgemein erfüllt, daß Erben oder Nachlaßverwalter, die sich ihr entzögen, allgemeine Mißbilligung erführen, wie sie die Folge der Nichterfüllung einer Pflicht sei. Im vorliegenden Falle vollends hätten die Testamentsvollstrecker ausdrücklich erklärt, daß sie mit der Zuwendung einer sittlichen Pflicht zu entsprechen beabsichtigen. Es könne auch nicht als zutreffend erachtet werden, daß eine Pflicht wie die hier in Rede stehende eine bestimmte' Person voraussetze, der gegenüber die Verpflichtung besiehe. Eine solche Bestimmung enthalte das Gesetz nicht, und in der Literatur werde das Gegenteil als zutreffend anerkannt. Infolge des abweisenden Bescheides des Finanzministers beschrift der Gemeindevorstand, um die prinzipiell wichtige ■ Frage zu klären, den durch das Gesetz offen gelassenen Rechtsweg und erhob Klage gegen den Königlich Preußischen Fiskus. Das Land gericht I wies die Klage des Gemeindevorstandes; kostenpflichtig ab. In den Urteilsgründen wird daraus hingewiesen, daß die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob die fragliche Schenkung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspricht. Hierbei hat man davon auszugehen, daß sich die sittliche Pflicht von der Anstandspflicht begrifflich unterscheidet. Der Anstand bedeutet ein äußeres Verhalten, das sich als den Anschauungen eines bestimmten Standes, Berufes, oder Gesellschaftskreises ' entsprechend darstellft ohne Rücksicht darauf, ob es auch sachlich begründet ist. Von einer sittlichen Pflicht dagegen kann man nur dann sprechen, wenn die Pflicht zu einem „sachlich begründeten" äußeren Verhalten in Betracht kommt, das insoweit nicht für die Angehörigen verschiedener Stände oder Berufe verschieden gewürdigt werden kann, sondern für alle der Rechtsordnung unterstellten Personen das gleiche sein muß. Eine sachliche Begründung fehlt aber im vorliegenden Falle. Es handelt sich weder um eine sogenannte belohnende Schenkung bei der ein Dienst vergolten werden soll, den der Beschenkte' erwiesen hat, noch um eine solche Zuwendung, ohne die der Beschenkte der Not oder dem Elend preisgegeben wäre. Die Schenkung entspricht aber auch nicht der auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht. Allerdings ist der Ansicht der Beklagten, es müsse diese Anstandspflicht in allen Kreisen gleichmäßig gelten, nicht beizutreten; als konventionelle Regel kann der Anstand in verschiedenen Kreisen inhaltlich verschieden sein und ist , dieses tatsächlich auch. Daß dadurch mehrere Schenkungen gleichen Betrages steuerlich^verschieden behandelt werden, entspricht wohl dem in den Gesetzestexte gelegten Begriffe, als auch der -Absicht des Gesetzgebers. Die „begriffliche" Unterscheidung ist. auch den Reichstagsberatml.■/cij zugrunde gelegt worden, wie sich aus dem Berichte der Xl. Kommission ergibt -in dem es heißt, „es komme auch auf die zwischen den be-