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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1909-05-28 · Heft 22 (28.5.1909) · p. Seite 261

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
73 (1909)
Issue
Heft 22 (28.5.1909)
Date
1909-05-28
Page
Seite 261 (sequence 9)
Language
German
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261 Mandate für die Provinzial- und Landesgemeinde eingeräumt werden. Die Gemeinden sollen das freie Wahlrecht, aber nach demselben die Pflicht würdiger Stellung ihrer Gemeindebeamten haben. Auch die Kantoren dürfen im Beamtenrecht wesentlich nicht schlechter gestellt werden als die Lehrer. Die Debatte wird geschlossen. Persönlich bemerkt Dr. Frank-Altona gegenüber dem Rabbiner Seligmann-Frankfurt, daß die jüdische Gemeinde Altona aus dem Boden des Schulchan-Aruch stehe. Hierauf folgt das Referat von Landesgerichtsrat Löwe über Bezirks- Verbände usw. In der Frage der Rechtsverhältnisse der Gemeinden habe man den festen Boden im preußischen Judengesetz gehabt. Für die Bezirksgelneinden, Provinzial- und Landgemeinden habe man dagegen keinen Rechtsboden unter den Füßen gehabt. Es fehlte vor allem die Möglichkeit einer Zwangsbesteuerung. Die Bezirksverbände sind vollständig freie Organisationen. Den Gemeinden steht es frei, ob sie einen Bezirksverband bilden wollen oder nicht. Ein leiser Druck zur Bildung von Bezirksgemeinden liege im § *80 Absatz 2, der bestimmt, sie sollen Bezirksverbände bilden. Aber das ist kein Muß. Auch § 86 Nr. 2, der verlangt, daß die Provinzialgemeinden die Bildung von Bezirksverbänden unter gewissen Voraussetzungen fördern sollen, enthält keinen Zwang. Der § 80 Absatz l regelt nicht erschöpfend die Zwecke, zu denen Bezirksverbände gebildet werden. Es kann ein solcher Verband auch zwischen mehreren größeren Vereinen gebildet , werden, zum Beispiel zur Gründung einer Waisenanstalt usw. Dazu ist nur nötig ein Beschluß der einzelnen Gemeinden. Das zweite Gebilde, die Provinzialgemeinde, hat eine gewisse gesetzliche Unterlage in der staatlichen Provinzabgrenzung. allerdings mit zwei Ausnahmen, einmal soll Kassel und die Bezirke Wiesbaden-Frankfurt je eine Provinzialgemeinde bilden. Ferner bleibt Berlin Synagogengemeinde, da es nicht mit Brandenburg zu einer Provinzialgemeinde vereinigt wird, um nicht der Gefahr einer Majorisierung ausgesetzt zu sein. Es bestehen also 13 Provinzialgemeinden und Berlin, das nur Synagogengemeinde bleibt und direkt der Landesgemeinde untersteht. Dem vielfach mißverstandenen § 79, der das Mitwirkungsrecht der Provinzialgemeinde bei der Anstellung von Religionslehrern statuiert, liegen keine Herrschergelüste zugrunde, sondern rein finanzielle Gesichtspunkte. Die Provinzialgemeinden treten für die Lehrerbesoldung ein. Würde man ihnen nun die Mitwirkung nicht einräumen, so würde jede kleine Gemeinde sich einen Religionslehrer halten, dessen Gehalt von der Provinzialgemeinde mitbezahlt werden müßte. Auch die im § 86 statuierte Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes ist falsch verstanden worden. Es bezieht sich zunächst nur auf die von der Provinzialgemeinde unterstützten Gemeinden, und die Nummer 5 des § 86 fordert ja auch nur, sie soll Sorge tragen, daß die unterstützte Gemeinde überhaupt die Schule inspizieren lasse. Es ist nicht gesagt, daß diese Inspektion direkt von der Provinzialgemeinde ausgehen solle. Im übrigen bemerke er, daß er dafür sei, daß zu Schulinspektoren auch Lehrer in Betracht gezogen würden. Die Forderung des ostpreußischen Synagogenverbandes, die Provinzialgemeinde solle einen Rabbiner zur Inspektion sämtlicher Gemeinden anstellen, würde dem Autonomieprinzip der Gemeinden widersprechen. Was die Wahlen zur Provinzial- und Landesgemeinde betrifft, so halte er das Wahlsystem der Vorlage für das einzig richtige und praktische. Das Gesetz bestimmt, daß auf je 300 Seelen ein Abgeordneter für den Provinzialgemeindetag komme. Vielleicht wäre es richtig, einen Abgeordneten schon auf je 200 Seelen wählen zu lassen. Im ersteren Falle würde zum Beispiel die Rheinprovinz 108 Abgeordnete haben, im letzteren Falle würde sich die Zahl auf 200 steigern. Nach dem ersteren Modus würde die Provinz Schlesien etwa 90 Abgeordnete wählen, die Provinz Posen etwa 80. Genügen würde diese Ziffer zu einem regen Leben in der Provinzialgemeinde. Die der Minorität durch die Proportionalwahl ermöglichte Vertretung sei ein Vorzug. Dagegen halte er es nicht für richtig, daß der Provinzialvorstand aus der Mitte der Provinzialgemeindevertretung gewählt werde. In den Vorstand wählbar sollte jedes Gemeindemitglied sein. Die Landesgemeinde, der 13 Provinzen und Berlin an gehören, wollte auch zwei Rabbiner, und zwar je einen der orthodoxen und der freien Richtung angehörende, als Sachverständige aufnehmen. Die Bestimmung des Wahlgesetzes für die Landesgemeinde, wonach auf je 25 000 Seelen ein Abgeordneter komme, sei vielleicht abänderungsfähig, da so wie es dann liege, die Landesgemeinde nur aus 27 Abgeordneten bestehen würde, von denen etwa sechs auf Berlin entfallen würden. Würde indes schon auf je 10 000 Seelen ein Abgeordneter kommen, dann würde die Landesgemeinde 42 Abgeordnete zählen, und zwar Schlesien fünf, Posen zwei, Westfalen drei, Kassel zwei, Wiesbaden vier, Rheinprovinz fünf. Rabb. Dr. Wern er-München erklärt außerhalb des Referats dieses Gegenstandes gegen Rabb. Dr. Seligmann, das Veto der Rabbiner sei traditionell im Judentum, es komme Rabbinern jeder Richtung zu. Mehrere Redner wiederholen die bereits in der Debatte geltend gemachten Bedenken gegen die Provinzial- und Landesorganisationen der Gemeinden und stellen entsprechende Anträge. Rabb. Dr. Wilde-Magdeburg wünscht das aktive und passive Wahlrecht für die Gemeindebeamten, speziell für die Rabbiner und Lehrer, bei den Wahlen zu den Vertretungskörpern der Provinzial- und Landesgemeinde. Lehrer Wolff-Aurich erklärt namens der hannoverschen Lehrer und Gemeinden die Unannehmbarkeit der Bestimmungen des Entwurfs über die Lehrer und die Schulordnung. Die bestehenden hannoverschen gesetzlichen Bestimmungen auf diesen Gebieten seien den vorgeschlagenen weit vorzuziehen. Lehrer Katz- Nienburg steht auf dem gleichen Standpunkt wie der Vorredner, will den höheren Gemeindeorganisationen des Entwurfs auch die Sorge für die jüdischen Volksschulen zuweisen. Alle gestellten Anträge gehen an die gemischte Kommission. Es folgt nun zum Schluffe der Sitzung das Referat des Herrn Emil Cohn über das Besteuerungswesen nach dem neuen Entwürfe. Bisher gab es kein einheitliches System der Besteuerung in den israelitischen Gemeinden. Das Bedürfnis nach einer möglichst gleichartigen Steuer machte sich derart geltend, daß im Schoße der gemischten Kommission ernstlich erwogen wurde, ob man nicht sofort ein Besteuerungsgesetz ohne Rücksicht auf das Organisationsgesetz in Angriff nehmen solle. Der Vorschlag fand indessen keine Mehrheit. Auf die Frage, zu welchen Zwecken Steuern erhoben werden können, gibt § 39 Auskunft. Zu den üblichen Zwecken kommt hier hinzu die Steuer für Provinzial- und Landesgemeinde. Ueber die Frage, ob auch für Wohlfahrts- und Bildungszwecke Steuern erhoben werden dürfen, waren die Ansichten geteilt. Man hielt sie vielfach für unstatthaft, indes ist verwaltungsrechtlich mehrfach entschieden, daß die Erhebung solcher Steuern durchaus statthaft sei. Um allem Zweifel zu begegnen, ist das in dem vorliegenden Entwurf ausdrücklich festgestellt. Oppeln nun beantragt, in den Entwurf eine Bestimmung, ähnlich dem § 4 des Preußischen Kommunal abgabengesetzes, aufzunehmen, um den Gemeinden das Recht, unzweifelhaft das Recht zuzusprechen, Schulgelder, Begräbniskosten usw. erheben zu dürfen. Wir sind auch, ohne eine solche Bestimmung zwar dazu berechtigt, doch kann die ausdrückliche gesetzliche Festlegung nicht schaden. Auf die Fragen: Wer ist steuerpflichtig? wann beginnt und wann erlischt die Steuerpflicht? erteilen die §§ 40 und 41 erschöpfende Auskunft. Dazu liegt ein Antrag Kreuzburg vor, der verlangt, daß beim Domizilwechsel die Steuerpflicht des Wegziehenden in der alten Gemeinde erst mit Ablauf des Etatsjahres erlöschen solle. Diesem Begehren wird man kaum entsprechen können, da man dann auch gleich bestimmen müßte, um einer Doppelbesteuerung aus dem Wege zu gehen, daß in der neuen Wohnsitzgemeinde die Steuerpflicht des neu Anziehenden erst dann beginne, wenn die Steuerpflicht in der alten Gemeinde erloschen ist. Das dürfe man aber von der neuen Gemeinde nicht verlangen, da der neu Anziehende gleich an allen Kulteinrichtungen partizipiere. Praktisch ist die Besteuerung der Mischehen geregelt; ferner 8 44, der bestimmt, daß derjenige, der aus der Gemeinde austritt, noch ein Jahr Steuern zahlen müsse, und zwar für die Provinzialgemeinde ein Viertel des allgemeinen Steuersatzes. Die Steuerpflicht sei begründet, da der Betreffende zwar aus der Gemeinde aber nicht aus dem Judentum ausgetreten ist. Dem Wunsche des Lehrerverbandes, den Lehrern das Privilegium der Steuerfreiheit nicht zu gewähren, werde die Kommission entsprechen können. Wichtig sei die Bestimmung im 8 47, daß für die Veranlagung ein Prozentualsatz der Staatseinkommensteuer die Regel sein solle.

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