Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 73 (1909)
- Issue
- Heft 22 (28.5.1909)
- Date
- 1909-05-28
- Page
- Seite 260 (sequence 8)
- Language
- German
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den Abänderungsanträgen. Er führt, aus, daß er auf dem Standpunkte der Vorlage stehe, jedoch zugebe, daß einige der Abänderungsanträge Berücksichtigung finden müßten, während andere zwar auch feine Billigung finden, er deren Aufnahme in das Gesetz aber nicht befürworten könne. Das Grundmotiv deS Entwurfes fei, in den Gemeinden Frieden zu schaffen und dem Unfrieden vorzubeugen. Dabei entstehe die Frage, wie weit die Leistungsverpflichtung zwischen Rabbinern, Lehrern und Kantoren einerseits und Gemeinden anderseits gingen. Uebergroße Ansprüche müßten von beiden Seiten vermieden werden. Auch der Lehrer müsse sich von ideellen Gesichtspunkten leiten lassen. Die Gemeinde dürfte vom Lehrer anderseits nicht verlangen, waS er nicht leisten kann, was gegen sein Gewissen usw. gehe. Leider gibt es solche Fülle. Aus Rabbinerkreisen verlange man, daß für die Vorbildung der Rabbiner die Anforderung gestellt werde: Abiturium und Quadriennium. Der Referent hält das für überflüssig, weil das im wesentlichen ja schon im Entwurf enthalten ist. der für die Rabbinerqualifikation den „Doktor" verlange. Ebenso könne er durchaus nicht dem Wunsche beitreten, daß an Stelle des Kultusministers der Vorstand der Landesgemeinde die Rabbinerqualifikation bei Vorhandensein gleichwertiger Vorbildung zuerkenne. Im § 63 habe man wiederum verlangt, -aß an Stelle des Kultusministers der Landessynagogenvorstand die Anstalten benennen solle, die zur Rabbinerprüfung berechtigt seien. Diese Frage muß derjenigen Behörde Vorbehalten bleiben, die die allgemeine Aussicht über solche Anstalten führt. Das Verlangen, daß man den Rabbinern Sitz und Stimme in der Landesgemeinde gewähren solle, scheint ihm berechtigt. Die festgesetzte Mindestanstellungsfrist für Rabbiner auf zwölf Jahre sei nach reiflicher Ueberlegung festgesetzt worden. Man dürfe nicht vergessen, daß nach dem B. G. B. auch dem auf Lebenszeit Angestellten das Recht der fünfjährigen Kündigung zusteht. Es komme hinzu, daß das Verhältnis zwischen Gemeinde und Rabbiner bei Differenzen ein unerträgliches wäre. Gegen das Verlangen, bei vorzeitiger Kündigung oderZurdispositionsstellung eines Rabbiners Disziplinarkammern einzurichten, wie es ein Antrag Ostpreußens verlangt, wendet er sich mit aller Entschiedenheit. Seitens der Kantoren würden eine Reihe von Forderungen aufgestellt, die nicht unberechtigt seien, die aber sich nicht zur Aufnahme in das Gesttz eignen. So verlange man Kantorenschulen, Anstellungsbedingungen nach dem ostpreußischen Normalkontrakt, die Einführung eines Befähigungsnachweises. Ferner, daß den Rabbinern kein Einfluß aus die Anstellung der Kantoren eingeräumt werde usw. Was die Forderungen der Lehrer anbetrifft, so glaube er, daß dem Verlangen, den Absatz des §78 zu streichen, der da lautet: „Jüdischen Unterricht darf erteilen, wer auf Grund einer gleichwertigen Fortbildung vom Unterrichtsminister als zur Erteilung des jüdischen Religionsunterrichts befähigt anerkannt ist", bei der dritten Lesung werde entsprochen werden. Bezüglich der Wiederholungsprüfung glaube er, daß eine solche nur erforderlich sei, wie sie, wie in Berlin, bereits eingeführt ist, nämlich für den Unterricht in den oberen Klassen der Religionsschulen und in den oberen Klassen der höheren Schulen. Aber auch diese Bestimmung gehöre nicht in das Gesetz, ebensowenig wie der zum Paragraphen 79 gestellte Antrag, daß die Anstellungsbedingungen nach dem sogenannten Normalkontrakt durch das Gesetz festgelegt werden sollten. In der Debatte begrüßte Rabb. Dr. Guttmann-Breslau als Vorstandsmitglied des Deutschen Rabbinerverbandes die großen Organisationsziele des Entwurfs mit Freuden, wünscht aber stärkere Betonung der idealen Interessen des Judentums und eine geachtetere Stellung der Rabbiner in der Vorlage.' Die Legitimation der Rabbinerbildung muß von den Rabbinerbildungsanstalten, nicht von den promovierenden Universitätsbehörden ausgehen. Die Anstellung des Rabbiners auf Lebenszeit muß Norm, die zeitliche auf 12 Jahre darf nur unter beschränkenden Bedingungen zulässig sein. Wenn die jetzt gerügten Mängel beseitigt sind, wird der Entwurf ein Segen sein. Rabb. Dr. Werner-MüncheN tritt dem Vorredner bei. Die autoritative Stellung der Rabbiner in religiösen Fragen ist eine historische Ueberlieserung des Judentums. Die Entscheidung solcher Fragen erfordert religiöses Wissen, das nicht alle Vorstände unserer Gemeinden besitzen. Die Ueberzeugung der Rabbiner darf nicht von der Macht wechselnder Majoritäten abhängig sein. Justizrat Lilienthal-Berlin: Der Entwurf verschlechtert die jetzige Stellung der preußischen Rabbiner nicht, sondern verbessert sie. Die Gemeinden dürfen nicht bedingungslos der religiösen Diktatur der Rabbiner ausgeliefert werden. Das widerspräche den Interessen des Judentums. Redakteur Klausner-Berlin: Die Laienherrschaft wurde früher im Judentum ausgeübt von Kundigen. Daß die Unkundigen sie jetzt vielfach in die Hand genommen haben, ist kein Vorteil für die religiöse Entwicklung des Judentums gewesen. Die Laien haben den Rabbiner zu wählen, aber dann dem gewählten Führer zu folgen, sie dürfen sein Gewissen nicht vergewaltigen. Inspektor Peritz-Königsberg erkennt die Vorteile an, welche der Entwurf den Lehrern bringt, und spricht im Sinne der von uns veröffentlichten Lehreranträge. Er befürwortet warm die Regelung der Besoldungsfrage im Gesetz, das einzige Mittel, einen guten Religionslehrerstand zu erhalten. Kommerzienrat Hirsch-Halberstadt will den Rabbinern nach dreijähriger Probezeit lebenslängliche Anstellung gewähren, ihnen aber das Vetorecht versagen. In der Sitzung vom 17. d. M. wurde zunächst das Referat des Herrn Justizrat Machol-Königstein, über den Abschnitt des Entwurfs, welcher die Bestimmungen über „Selbstverwaltung und Staatsaufsicht", „Schluß- und Übergangsbestimmungen" enthält, vorausgenommen. An der Diskussion beteiligten sich die Landrabbiner Dr. Gronemann, Dr. Löb, Senator Fischer, Rechtsanwalt Makower mit verschiedenen Aenderungsvorschlägen. Löb-Frankfurt wünscht Kultuskömmissionen wie in Frankfurt allen Synagogengemeinden Preußens zu sichern. Professor Philippson bittet, alle Bedenken gegen' die Vorlage formuliert und motiviert der gemischten Kommission des Gemeindebundes einzureichen. Dort würden sie gewissenhaft geprüft werden. Eine sehr lebhafte Debatte knüpft sich an die in der Diskussion aufgestellte Behauptung, ob bei den bisherigen Vorberatungen die orthodoxe Richtung genügend berücksichtigt worden ist. Während Kommerzienrat Hirsch- Halberstadt dies mit aller Bestimmtheit behauptet mit der Bemerkung, daß bisher von orthodoxer Seite jeder Beistand' versagt worden sei, bestreitet Landrabbiner Dr. Lö b-Emden, daß von seinem Angebot, in der' gemischten Kommission das orthodoxe Judentum zu vertreten, Gebrauch gemacht worden sei. Die gestellten Anträge werden der gemischten Kommission als Material für die dritte Lesung überwiesen. Nun wird die Debatte über die Gemeindebeamten fortgesetzt. Professor Philippson-Berlin warnt vor der gesetzlichen Festlegung der lebenslänglichen Rabbineranstellung. Dr.Blau-Frankfurt erzählt einige krasse Fälle, in denen orthodoxe Rabbiner ihre religiöse Macht tyrannisch mißbraucht haben sollen. Er schließt daraus, daß den Rabbinern das Veto nicht zugestanden werden dürfe. Wenn ohne dasselbe die Rabbiner den ganzen Entwurf ablehnen, müssen sie die Verantwortung vor Gott und der Geschichte tragen, wenn dadurch die kleinen Gemeinden weiter religiös versumpfen. Dr. Werner-München berichtigt die vom Vorredner angeführten Einzelfälle. Sie bieten danach keinen Grund der von diesem daraus gezogenen Schlußfolgerungen. Landrabbiner Dr. G r o n e m a n n - Hannover ist damit einverstanden, daß die lebenslängliche Anstellung der Rabbiner gewisse Korrektiven erhalte, ebenso wie das Vetorecht. Aber die Rabbiner dürfen nicht, wie in der Vorlage, entrechtet werden. Prediger Wolfs-Tempelburg beklagt das materielle Elend der jüdischen Kultusbeamten und der Kleingemeinden. Aber das jüdische Geld werde aus Deutschland durch die Alliance nach dem Auslande geschickt, statt in Deutschland zweckmäßiger verwendet zu werdend Rabb. Dr. Seligmann-Frankfurt a. M. bekennt sich als entschiedenen Gegner des Vetorechts. Die historische Entwicklung hat sich dahin geändert, daß kein Rabbiner mehr auf Grund des Lebuleban-Tlrueb entscheiden könne. Durch privaten.Vertrag mögen sich die orthodoxen Rabbiner das Vetorecht bei ihren Gemeinden sichern. Er tritt dann unbedingt für die lebenslängliche Anstellung der Rabbiner und Lehrer ein. Lehrer Steinhardt-Magdeburg erklärt die Neuordnung der Besoldung?» und Vorbildungsverhältnisse der jüdischen Lehrer im Gesetz für durchaus notwendig. Er verlangt unbedingt definitive Anstellung für Rabbiner und Lehrer, wenn auch mit den erforderlichen Disziplinarkautelen. Auch, den Lehrern müssen