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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1909-05-21 · Heft 21 (21.5.1909) · p. Seite 245

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
73 (1909)
Issue
Heft 21 (21.5.1909)
Date
1909-05-21
Page
Seite 245 (sequence 5)
Language
German
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mehr zum Offizier zu befördern. Nur in Bayern werden noch gelegentlich geeignete jüdische Aspiranten Offiziere. Was den Fall Bloch anbelangt, so haben wir schon gemeldet, daß sowohl der Gerichtsherr wie auch der verurteilte Rittmeister Berufung einlegten, und das Oberkriegsgericht hat nun den Fall noch einmal eingehend untersucht. Mit Rücksicht auf die zahlreichen Zeugen (etwa vierzig) mußte das Oberkriegsgericht, das seinen Sitz in Freiburg hat, nach Mülhausen kommen. Hier wurde am 14. d. M. der Prozeß öffentlich geführt. Etwa dreißig Zeugen wurden noch gehört, hauptsächlich über Aeußerungen während des Dienstes. Aus den Zeugenartssagen ging hervor, daß der verstorbene Einjährige Bloch ein schlecht veranlagter Soldat war, daß er unter seinem Rittmeister sehr zu leiden hatte, und daß dieser ihn des öfteren durch antisemitische Bemerkungen schwer gekränkt hat. Der Angeklagte bestritt jede antisemitische Absicht. Der Vertreter der Anklage beantragte zwei Monate Gefängnis für den Grafen v. Gersdorff. Das Gericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und verurteilte den Angeklagten zu 15 Tagen Stubenarrest wegen vorschriftswidriger Behandlung und Beleidigung eines Untergebenen. Einen ursächlichen Zusammenhang der bestraften Vergehen mit dem Tode des Einjährigen Bloch nahm das Gericht nicht an. Die Meldung, daß die drei israelitischen Konsistorien Elsaß-Lothringens gegen den Vertreter der Anklage im Prozeß Gersdorff-Bloch, den Kriegsgerichtsrat Walter, wegen angeblicher antisemitischer Aeußerungen im Plaidoyer Beschwerde beim Divisionskommando eingelegt hätten, wird in elsaß-lothringischen Blättern für unrichtig erklärt. * Aus den Verhandlungen des Abgeordnetenhauses über den Kultusetat, speziell aus der Sitzung vom 8. d. M. in der über den Zuschuß für den jüdischen Religionsunterricht debattiert wurde, verdient die Rede des freikonservativen Abg. Viereck nach dem stenographischen Bericht besonders hervorgehoben zu werden. Es heißt in derselben unter anderem: „Für die Diaspora hilft nur das Institut der Wanderlehrer. Allerdings die Organisation dieses Instituts wird nicht der Staat in die Hand nehmen können. Die liegt in der Hand der jüdischen Interessenten und ich kann diesen nur den dringenden Rat geben, mit der Organisation weiter fortzuschreiten, um den Fonds, der hier geschaffen ist, auch in Anspruch nehmen zu können. Außer der in den örtlichen Entfernungen liegenden Schwierigkeit der Zusammenfassung der Kinder in größeren Stationen spricht auch die Schwierigkeit des Unterrichts dafür, daß der Unterricht an die in der Diaspora lebenden Kinder in den einzelnen Orten durch Wanderlehrer periodisch längere Zeit hindurch, auch verbunden mit häuslichen Arbeiten, erteilt werde. Man muß'berücksichtigen, daß die Kinder, die den jüdischen Religionskult lernen sollen, zunächst die hebräische Sprache erlernen müssen, daß ferner der Unterricht in den Religionsgesetzen intensive Arbeit fordert, und daß auch die biblische Geschichte, die keineswegs beschränkt wird, wie man aus den vorgestrigen Worten des Kollegen Schepp nach Zeitungsberichten entnommen hat, eine wesentliche Anspannung und Zeitdauer erfordert. Mir hat der Herr Kollege Schepp bestätigt, daß er keineswegs hat sagen wollen, daß der jüdische Unterricht in der biblischen Geschichte zu knapp sei, sondern er hat nur die jüdischen biblischen Lehrbücher wegen ihrer Präziseren Fassung und glücklicheren Abfassung den evangelischen Lehrbüchern als Beispiel hinstellen wollen (Abgeordneter Schepp: sehr richtig!), so daß eine Beunruhigung über diese Auslassung in jüdischen Kreisen nicht einzutreten braucht. Jedenfalls wird, man aus der Situation die Folgerung ziehen können, daß nur der Unterricht durch Wanderlehrer in den einzelnen Orten dem Uebelstand abhilft. Ich wünsche, daß, wenn diese Wanderlehrer auch bloß acht bis zehn Kinder zu unterrichten haben, die staatliche Beihilfe nicht versagt werden möchte» und bitte, daß die Regierung den Fonds in diesem Sinne nutzbar machen möchte. Ich glaube, daß, wenn für diese Zwecke mehr als 40 000 Mark nötig sind, das Abgeordnetenhaus die Bewilligung nicht versagen wird." Sachlich wichtig, wegen der Stellung der Behörden zu der Frage, ist auch der Wortlaut der Rede des Regierungsvertreters: Regierungskommissar, Geheimer Oberregiernngsrat Klotzsch: Was den Gemeindebeitrag zu dem Religionsunterricht der jüdischen Synagogengemeinden anlangt, so wird der 8 40, Absatz 2, Satz 2 des Volksschulunterhaltungs-Gesetzes schlechterdings nicht anders ausgelegt werden können; denn die ganze Vorschrift steht, wie ihre Entstehungsgeschichte zeigt, in einem engen, inneren Zusammenhang mit dem ß 37, der den Minoritätsunterricht an christlichen Schulen betrifft. Der ß 37 bestimmt nun ebenfalls: „Beträgt in einer öffentlichen Volksschule die nur mit katholischen oder nur mit evangelischen Lehrkräften besetzt ist, die Zahl der einheimischen evangelischen oder katholischen Schulkinder dauernd mindestens zwölf, so ist tunlichst für diese ein besonderer Religionsunterricht einzurichten". Es kommt auch in dem Falle des 8 37, was wohl nicht bestritten ist, lediglich auf die Kinderzahl in der einzelnen Volksschule an, und dasselbe Prinzip muß für den Fall des jüdischen Religionsunterrichts gelten. Es kann also diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut und ihrer Entstehungsgeschichte nicht anders ausgelegt werden, als sie bisher ausgelegt worden ist. Natürlich steht nichts im Wege, daß die Gemeinden freiwillig einen Gemeindebeitrag für den jüdischen Religionsunterricht auch dann geben, wenn die Kinderzahl von zwölf sich nicht in einer Volksschule des betreffenden Ortes befindet, sondern erst durch Zusammenrechnung der jüdischen Kinder in allen Volksschulen der Gemeinde erreicht wird. Was dann weiter die Grundsätze für die Gewährung von Beihilfen aus dem Fonds von 40 000 Mark anlangt, so ist auf den in dem Runderlaß vom 14. November 1908, der im Zentralblatt abgedruckt ist, Bezug zu nehmen. Infolge dieses Runderlasses sind auch in großer Zahl von Synagogengemeinden Unterstützungsgesuche eingelaufen und nach Prüfung der Voraussetzungen erledigt worden. Die Königliche. Staatsregierung muß gegenüber den Ausführungen der Herren Vorredner daran festhalten, daß Beihilfen aus dem Fonds nur an leistungsschwache Synagogengemeinden gegeben werden können, nicht aber an solche, die durchaus in der Lage sind, die Kosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Dann hat auch die Staatsregierung geglaubt, grundsätzlich an dem Begriff der Unterrichisstation und an der Mindestzahl von zwölf Kindern festhalten zu müssen. Denn es erscheint nicht angängig, die jüdischen Syuagogengemeinden besser zu stellen, als die christlichen Konfessionen, für die die gleichen Grundsätze zur Anwendung gebracht werden. Würden wir bei den Syuagogengemeinden unter die Zahl zwölf, die auch im Volksschulunterhaltungs-Gesetz gesetzlich fixiert ist, heruntergehen, so würden mit Recht die christlichen Konfessionen sofort dieselben Anforderungen stellen. (Sehr richtig! rechts.) Es ist auf diese Frage auch bereits in der Budgetkommission hingewiesen worden. Die Staatsregierung muß deshalb, wenn sie auch die erheblich größere Diaspora der jüdischen Kinder nicht verkennt, Bedenken tragen, dem Wunsche der jüdischen Synagogengemeinden nach einer Herabsetzung der Mindestzahl zu entsprechen, denn das würde Berufungen und außerordentliche finanzielle Anforderungen im Gefolge haben. Daß die zwölf Kinder nicht in derselben Gemeinde vorhanden zu sein brauchen, auch nicht in derselben Shnazogengemeinde, ist bereits ausgesprochen worden; wohl aber müssen, wenn eine Unterstützung erfolgen soll, mindestens zwölf Kinder in einer Unterrichtsstation vereinigt sein. * Im Abgeordnetenhause hat neulich Professor v. Liszt den Fall Kuhlenbeck in Lausanne, der bekanntlich einen stark antisemitischen Einschlag hat, so abschließend erörtert, daß man sich schwerlich weiter mit ihm zu beschäftigen braucht und der Unterrichtsverwaltung endgültig die Lust vergehen dürfte, Herrn Kuhlenbeck „wohlwollend"'einen Lehrstuhl in Deutschland zu verschaffen. Ueber die Rede v. Liszts war nun begreiflicherweise die „Deutsche Tageszeitung" außer sich. Sie fiel in

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