Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 73 (1909)
- Issue
- Heft 21 (21.5.1909)
- Date
- 1909-05-21
- Page
- Seite 243 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Provinzialgemeinden, die aus Mangel an Mitteln den berechtigten, .an sie von den Einzelgemeinden gestellten Ansprüchen nicht genügen können, zu Hilfe zu kommen. Die den Provinzial- und der Landesgemeinde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben von den Einzelgemeinden zu entrichtenden Abgaben sind auf ein bestimmtes, bescheidenes, den Haushalt der Shnagogengemeinde nicht beschwerendes Maß. beschränkt. Somit . dient die gesetzliche Zusammenfassung der jüdischen Gemeinden Preußens lediglich deren eigensten Interessen. Selbstverständlich beruht die gesamte Gliederung auf dem Grundsätze der Selbstverwaltung und des Allgemeinen Wahlrechts, zu dessen Ausübung sämtliche Steuerzahler-Gemeinden ohne Unterschied berufen sind. Da der Grundsatz der Verhältniswahl noch ein viel umstrittener und ein wirklich befriedigender Modus für deren Einrichtung noch nicht gefunden ist, hat die Kommission die Verhältniswahl nicht allgemein obligatorisch machen wollen, sondern solche denjenigen Gemeinden, . die sie einführen wollte, freigestellt. Zum erstenmal erhalten nach unserm Entwurf die Frauen in Preußen ein aktives Wahlrecht, das passive hat die Kommission ihnen noch nicht zugestehen wollen. Eine wichtige Frage war die der Stellung der Gemeindebeamten, deren Rechte, die Anstellung. Entlassung, Ruhegehalt und der Witwen' Versorgung sind von dem Entwurf sorgfältig gewahrt worden. Der Willkür ist hier ein starker Riegel vorgeschoben, ebenso aber ist das pflichtmäßige Verhalten der Beamten gegenüber der Gemeinde zur selbstverständlichen Bedingung für die Diener des Amtes und seiner Einkünfte gemacht. Besonders die Stellung der Rabbiner ist mit Bürgschaften für deren würdige Gestaltung gegenüber der anstellenden Gemeinde umgeben. Dem Rabbiner ist der gebührende Einfluß auf Gestaltung des Kultus in seiner Gemeinde gewahrt. In entsprechender Weise ist auch für Sicherung der Stellung der Kantoren und Lehrer gesorgt. Endlich ist bestimmt, allen jüdischen Kindern den Religionsunterricht von Gemeindewegen zugänglich zu machen. Das sind die großen und allgemeinen Gesichtspunkte, von denen die gemischte Kommission bei ihren Arbeiten ausgegangen ist; das Nähere wird Ihnen von den Herren Einzelreferenten auseinander gesetzt werden. (Lebhafter Beifall.) Das Wort nimmt hierauf der zweite Referent, Herr Direktor Dr. Minden-Berlin. Er führt folgendes aus: Es ist eine Reihe von Amandements der Verbände einzelner Gemeinden und Mitglieder des Bundes eingegangen. Ich werde dieselben nachher zusammen vortragen. So viel ich übersehe, sind dieselben nicht so erheblich, daß man dieselben nicht getrost der dritten Lesung, die noch bevorsteht, überlassen kann. Ich. komme zu den Bestimmungen des Gesetzes. Der erste Teil betrifft die Shnagogengemeinden, und als oberster Grundsatz ist an die .Spitze gestellt: „Jede Person jüdischen Glaubens ist Mitglied der Synagogengemeinde, in deren Bezirk sie ihre Wohnung hat." Eine Definition des Begriffes „jüdischen Glaubens" zu geben, hat die Kommission für überflüssig gehalten. Die Abgrenzung der Gemeindebezirke soll sich anschließen an die politischen Gemeinden, und insbesondere ist der Grundsatz ausgesprochen, daß in derselben politischen Gemeinde, sei es Dorf oder Stadt, nicht zwei Synagogengemeinden bestehen dürfen. Ausgeschlossen sind dagegen die Separatgemeinden, die schon nach dem Gesetz von 1876 sich gegründet haben und außerdem noch die Gemeinde Frankfurt a. M., die nach dem neunundneunziger Gesetz eine feste Verfassung erhalten hat. Die folgenden Paragraphen sprechen im einzelnen über die Auslösung, Vereinigung und Neugründung der Gemeinden. Es ist das naturgemäß den Verwaltungs- und den Regierungsbehörden überlassen, und zwar hat der Regierungspräsident hierüber Bestimmungen zu treffen, ebenso über die Ordnung der Vermögens- Verhältnisse bei Neubildungen und Veränderungen. Es ist aber überall nach den Grundsätzen in der preußischen Verwaltung in allen wichtigen Fällen der Weg an die Verwaltungsgerichtsbarkeit offen gelassen. Der zweite Unterteil des ersten Abschnitts spricht von der Verfassung. Da hat sich der Entwurf angeschlossen an die bisherigen Verhältnisse. Er hat das Zweibehörden-System freigelassen. Jede Gemeinde soll einen Vorstand und eine Vertretung haben. Der § 5 enthält eine Neuerung. Bisher waren und sind die Gemeindevorstände ausschließlich Ehrenbeamte. Es soll nun hier, wie Ihnen vorgeschlagen wird, auch die Möglichkeit eintreten. besoldete Gemeindevorsteher anzustellen und zwar natürlich in den großen Gemeinden von über 5000 Seelen. Wir haben das System der Städteordnung mit dem Zusammenwirken der besoldeten und unbesoldeten Gemeindebeamten übernommen. Die zweite Neuerung hat der Herr Generalredner schon hervorgehoben. Es ist die Wahlberechtigung der weiblichen Mitglieder. Es ist solange Zeit nicht her, daß unsere Großmütter und Urgroßmütter dem Gottesdienst nur hinter dem Gitter beiwohnen konnten. Von da, bis zu dem Vorschlag, ihnen das aktive Wahlrecht zu geben, ist ein gewaltiger Fortschritt. Wir haben es nicht für richtig befunden, das passive Wahlrecht für die großen Kollegien den Frauen einzuräumen, dagegen wollen wir ihnen für die Verwaltungskommission die Mitwirkung gestatten. Es sollen nicht alle Frauen wahlberechtigt sein, sondern nur die selbständigen steuerzahlenden Witwen und Unverheirateten nach § 9. Da ist der Kommission ein kleiner Lapsus passiert, denn danach würden gerade die Ehefrauen, deren Wahl besonders wichtig ist. ausgeschieden, die haben wir schon früher herangezogen zur Mitarbeit, in der Waisenverwaltung, Fürsorgeverwaltung usw., wo sie allerdings kein Stimmrecht gehabt haben. Ich glaube nicht, daß es im Sinne der Versammlung liegen würde, daß gerade die Frauen der Gemeindemitglieder von diesen Ehrenämtern ausgeschlossen sein sollten, wir behalten uns also noch eine Ergänzung dieser Bestimmung vor. Daß Vater und Sohn usw. nicht gleichzeitig in den Kollegien sitzen sollen, ist ja selbstverständlich. Ein neuer Grundsatz ist hier eingesührt worden in § 14 Absatz II, der I. Absatz, hat vorgeschrieben, daß die Wahl der Gemeindevertreter und Stellvertreter geheim und unmittelbar ist und das Wahlgeschäft von bestimmten Personen geleitet wird. Absatz II bringt die Neuerung, daß durch Gemeindesatzung bestimmt werden kann, daß die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl stattfindet. Für die Gültigkeit der Wahl ist wieder in letzter Instanz das Verwaltungsstreitverfahren vorgesehen. Daß Vorsteher und Stellvertreter wegen Krankheit und Pflichtwidrigkeit entlassen werden können, ist ja auch wohl in den jetzigen Bestimmungen vorgesehen. Es ist als Instanz für solche Bestimmungen der Vorstand der Provinzialgemeinde und als letzte Instanz die Landesgemeinde festgesetzt worden. Nach § 20 hat der Vorstand die Exekutive. Die Nepräsentantenversammlung ist gedacht als beauftragende Körperschaft, und es ist im § 24 auch der Fall ins Auge gefaßt, daß zwischen beiden Körperschaften ein Konflikt entstehen könnte, der auf gütlichem Wege nicht beigelegt werden kann. Nun komme ich zu dem wichtigsten Paragraphen, dem § 27. Er ist der Kern des ganzen Gesetzes. Er bestimmt im ersten Absatz: „Jeder Synagogengemeinde steht hinsichtlich des Kultus und des Ritus das Selbstbestimmungsrecht zu; dieses Recht wird durch Gemeindebeschluß ausgeübt." Damit nicht leichtsinnig oder durch Ueberrumpelung Aenderungen im Kultus herbeigeführt werden können, ist im zweiten Absatz die 'Bestimmung getroffen worden, daß solche Aenderungen nur unter dem erschwerenden Verhältnis von -/z ausgeführt werden können. Wichtig ist auch Absatz 3, der die Gewissensfreiheit und freie Bewegung der Gemeinde dadurch erweitert, daß er für größere Gemeinden der Gemeindesatzung gestattet, das Selbstbestimmungsrecht für eine Synagoge einem Shnagogenvorstand zu übertragen. Das Gesetz will damit allen Richtungen in der Judenheit freien Lauf gewähren, und wir glaubten, daß durch Einführung dieser Bestimmung gute Verhältnisse geschaffen werden können. Der § 28 ist ebenso wichtig, denn er bezieht sich auf die Regelung des Verhältnisses vom Rabbiner zur Gemeinde. Es ist in diesem Punkt das Verhältnis natürlich nicht erschöpfend behandelt, aber der sehr wichtige Punkt hervorgehoben, wie der Rabbiner sich dazu stellt, wenn Aenderungen im Kultus vorgenommen werden. Hier ist der Vorschlag dahin gegangen, daß vor jeder solchen Einrichtung die sämtlichen angestellten Rabbiner schriftlich gehört werden müssen, daß sie auf ihren Wunsch auch dem Vorstand ihre Ansicht mündlich vortragen können. Natürlich ist dies nur das Minimum, das ihnen nach dem Gesetz zustehen soll; jede Gemeinde hat das Recht, ihrem Rabbiner eventuell weitergehende Funktionen einzuräumen. Der letzte Abschnitt, über den ich zu referieren habe, bezieht sich auf die Gemeinde. Sie wissen, daß die Gemeindebeamten der jüdischen Gemeinde im Verhältnis zu den Beamten des Staates und der politischen Gemeinde recht schlecht gestellt sind. Es wird sich natürlich