Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 73 (1909)
- Issue
- Heft 21 (21.5.1909)
- Date
- 1909-05-21
- Page
- Seite 242 (sequence 2)
- Language
- German
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242 Rechtsanwalt Makower erstattete hierauf den Bericht der Mandatprüfungskommission. Er schlägt vor, daß alle Mandate für ungültig erklärt werden sollen, deren Anmeldung zwei Tage nach dem festgesetzten Termin nicht eingegangen sind. Senator Fischer, widerspricht diesem Vorschlag und beantragt, daß sämtliche Mandate für gültig erklärt werden. Die Versammlung beschließt demgemäß. Professor Philippson erstattete hierauf den Geschäftsbericht über die letzten vier Jahre: Es sind jetzt 40 Jahre seit der Begründung des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes in Leipzig im Jahre 1869 verflossen. Wir haben dieses Jubiläum nicht durch Feste gefeiert, sondern wir glaubten, daß der Bund am besten seine Lebensfähigkeit beweist, daß er seine Tätigkeit immer gründlicher und weiter ausbaut. Ich glaube sagen zu dürfen, daß wir dieser Verpflichtung auch in den letzten Jahren treu geblieben sind. In dem Institut für Erziehung geistig zurückgebliebener Kinder fanden 23 Knaben und 13 Mädchen Aufnahme. Das Gesamtarchiv der deutschen Juden begann am 1. Oktober 1906 seine Tätigkeit. 200 israelitische Gemeinden haben ihre Archivalien dem Archiv anvertraut. Die Einrichtung von Bezirksrabbinaten hat sich sehr schwierig gestaltet, es ist aber gelungen, zwei Bezirksrabbinate einzurichten. Die beiden Institute für Fürsorgeerziehung habe.» eine steigende Frequenz zu verzeichnen. In der Knabenanstalt in Repzin sind 105. in der Mädchenanstalt in Plötzensee 48 Zöglinge untergebracht. Sehr segensreich hat sich die jüdische Arbeiterkolonie in Weißensee erwiesen. Im letzten Jahre hatte sie 635 Insassen, und in den sieben Jahren des Bestehens sind 3152 jüdische Vagabunden zu fleißigen Arbeitern herangebildet worden. (Lebhafter Beifall) Der Bericht beschäftigt sich sodann mit den Stiftungen und sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen des Eemeindebundes. Die Vermögensbilanz am 31. März 1909 schloß mit einer Endsumme von 965 716.63 Mark gegen 768 992.41 Mark am 31. März 1905 ab. Nach Abzug verschiedener festgelegter Summen ergibt sich ein Vermögenszuwachs von 160 698.79 Mark. Der Etat für 1909/10 balanziert in Einnahmen und Ausgaben mit 114 375 Mark. Zur Diskussion über den Geschäftsbericht meldet sich niemand. Nach kurzer heftiger Geschäftsordnungsdebatte über die Zulässigkeit des Beschlusses betr. die Gültigkeitserklärung der Mandate beantragt Herr Siegmund Bergel namens der Kassenrevisoren, dem Ausschuß Entlastung zu gewähren. Die Entlastung wird einstimmig erteilt. Es wird sodann die Wahl der Kassenrevisoren vorgenommen. Gewählt werden die Herren Siegmund Bergel, Direktor Lubschinsky und O. Berlin, letzterer anstelle des wegen seines hohen Alters zurückgetretenen Herrn Rothholz. Hierauf entwickelt sich eine zum Teil recht lebhafte Geschäftsordnungdebatte im Anschluß an den Antrag des Herrn Landtagsabgeordneten Wolf-Lissa, eine Generaldiskussion über den vorliegenden Organisationsentwurf eintreten zu lassen und im Anschluß an diese Eeneraldiskufsion die Frage der Opportunität der Einbringung eines solchen Entwurfs an die gesetzgebenden Körperschaften zu entscheiden. Die Vorversammlung habe sich zwar im entgegengesetzten Sinne ausgesprochen, aber eine Generaldiskussion sei doch dringend nötig, und es gehöre die Frage, ob ein solcher Gesetzentwurf opportun ist oder nicht, auch an die Spitze der Beratungen und nicht an den Schluß. Professor Philippson ersucht dringend, dem fast einstimmigen Beschluß der Vorversammlung zu folgen. Eine Generaldiskussion würde viel zu weit führen und zwecklos sein. Die Opportunitätssrage könne aber erst entschieden werden, nachdem eine feste Fassung des Entwurfs erfolgt sei. Justizrat Friedmann-Glogau wendet sich gegen die Auflassung des Vorredners und bittet dem Vorversammlungsbeschluß nicht zu folgen. Es sei notwendig, in der Generaldebatte doch erst die Meinungen darüber zu klären, ob überhaupt eine solche Zwangsorganisation eingeführt werden solle oder nicht; vorher hätte es doch gar keinen Zweck, auf die Einzelheiten des Entwurfs einzugehen. Rechtsanwalt Makower ist der'Meinung, daß die Frage der Opportunität der Einreichung dieses Entwurfs an den Landtag in dieser Versammlung überhaupt nicht entschieden werden könne, da es sich ja nur um eine Beratung in zweiter Lesung handle, der die dritte Lesung folgen müsse. Nach weiterer lebhafter Geschäftsordnungsdebatte, bei der es teilweise zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Parteien kommt, wird beschlossen, eine Generaldiskussion nicht stattfinden zu lassen. Es wird hierauf in die Beratung des Organisationsstatuts eingetreten, das in fünf zusammengehörige Gruppen geteilt war. Für jede derselben war ein Referent bestellt. Zum Generalreferat nimmt das Wort Herr Professor Dr. Philippson, Berlin: ‘ Nach langwierigen fast ztver Jahre umfassendem Arbeiten ist der Gesetzentwurf/ betreffend' die. Verfassung der jüdischen Gemeinde in Preußen in. zweiter/Lesung-, zustande gekommen und wird nunmehr Ihnen zur Begutachtung vorgelegt. Ein endgültiger Entwurf, der dann den gesetzgebenden Faktoren des Staates Preußen vorgelegt werden soll, wird erst aus Grund Ihrer Beratungen, sowie der Verhandlungen der anderen großen Organisationen der deutschen Judenheit, der Presse und der öffentlichen Meinung aufgestellt, Die Richtschnur war der gemischten Kommission von vornherein durch die Gutachten der .preußischen Gemeinden und ihrer Verbände gegeben. Es konnte demnach nicht davon die Rede sein, eine enge, auch das kulturelle Leben umfassende Gliederung der gesamten Landes-Jndenheit herzustellen, wie solche in einigen süddeutschen Staaten schon lange besteht. Der auf süddeutschen Verhältnissen fußende Entwurf des Geheimrat Rosin in Freiburg i. B., durfte also diesen Arbeiten nicht zugrunde gelegt werden. Es zeigte sich, daß die Auffassung der norddeutschen Gemeinden in betreff der Gesamtorganisation der Landes-Judenheit den Anschauungen der süddeutschen in dieser Beziehung durchaus und grundsätzlich entgegengesetzt war. Die jüdischen Gemeinden Norddeutschlands und besonders Preußens verlangen schlechterdings die kulturelle Autonomie der einzelnen Gemeinden und ein Entwurf, den mit Wahrung dieses Prinzips Herr Justizrat Machol nach langjährigen Erfahrungen, im Aufträge des Gemeindebundes versaßt hatte, wurde nunmehr als Grundlage der Tätigkeit der gemischten Kommission benutzt, aber im ganzen und in den Einzelheiten sehr bedeutend umgestaltet. Das leitende Prinzip unserer Beratungen war durchgehende Selbständigkeit der Einzelgemeinden in betreff der Verwaltung des kulturellen und religiösen Lebens, eine Zusammenfassung dieser Einzelgemeinden nur zur Einrichtung allgemeiner Wohlfahrtsinstitute, zur Unterstützung der kleinen leistungsunfähigen Gemeinden durch die Gesamtheit zur Sicherung des Religionsunterrichts und Kultus ohne Beeinflussung von deren religiöser Richtung und endlich zur Wahrung der allgemeinen Interessen des jüdischen Eemeindelebens und der jüdischen Religionsgemeinschaft Preußens nach außen hin. Die Gliederung der neuen Organisation ist gedacht in erstens der Gemeinde, zweitens der Provinzialgemeinde, drittens der Landes ge meinde. Hierbei nimmt bei weitem den breitesten Raum und die wichtigste Stellung die einzelne Gemeinde ein. Ihr obliegt der gesamte Gottesdienst, der Religionsunterricht, die Ausführung der Zeremonialgesetzgebnng, soweit solche das Gemeindewesen betrifft. In allen diesen grundlegenden Beziehungen ist die Selbständigkeit der einzelnen Gemeinden aus religiösem und administrativem Gebiete vollkommen gewahrt. Es sind Bestimmungen vorgesehen, die die Selbständigkeit des Kultusritus verbürgen und den Einfluß des Gemeinderabbinats bei der Gestaltung des öffentlichen Gottesdienstes und der religiösen Handlungen. die von Gemeindebeamten vorzunehmen sind, sichern. An jedem Ort soll nur eine jüdische Gemeinde vorhanden sein, insofern sich nicht auf Grund des Austrittsgesetzes vom 28. Juli 1876 dort mehrere Gemeinden gebildet haben oder bilden. Kleine leistungsschwache Gemeinden können sich zu Bezirksverbänden zusammenschließen, die den ihnen angehörenden Gemeinden das leisten sollen, was die einzelne nicht zu leisten vermag. Aber die Bildung von Bezirksverbänden beruht durchaus aus Freiwilligkeit auf dem übereinstimmenden Beschluß der betreffenden Einzelgemeinden. Der zweite Grad der Gliederung ist die Provinzialgemeinde, die aus den Abgeordneten der einzelnen Provinz gebildet wird. Die Aufgaben und der Wirkungskreis der Provinzialgemeinde umfassen aber ausschließlich die Vertretung der gemeinsamen Interessen nach außen: Die Beaufsichtigung des Religionsunterrichts in den Einzelgemeinden in technischer, nicht in religiöser Beziehung, die Unterstützung nicht genügend leistungsfähiger Synagogengemeinden und Bezirksverbände, die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen dem Vorstand und der Gemeindevertretung in Einzelgemeinden, die gemeinsamen Wohlfahrts¬ und Bildungsanstalten der Judenheit in der Provinz. Endlich die Krönung des Gebäudes ist die Landesgemeinde, aber auch diese hat lediglich die Aufgabe der Provinzialgemeinde in einer den ganzen Staat umfassenden Weise zu erfüllen. Sie hat dann diejenigen