Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 73 (1909)
- Issue
- Heft 20 (14.5.1909)
- Date
- 1909-05-14
- Page
- Seite 233 (sequence 5)
- Language
- German
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auch in jüdischem Geiste erziehen und ausbilden können. - Nach kaum zweimonatlicher Werbetätigkeit haben sich bereits 1650 Mitglieder dieser Neugründung angeschlossen, doch noch sind die Mittel zu gering, als daß das Institut eröffnet werden könnte. Wir Juden versagen ja nie, wenn es zu Helsen gilt, uyr so weniger aber, wenn es gilt, wieder 'ein jüdisches Institut ins Leben zu rufen, dessen Wirken in der Tat segensreich sein wird. Da die jüdische Blindenanstalt Zöglinge aus dem ganzen Reiche ausnimmt, wendet sich der Verein auch an alle deutschen Juden, wenn er bittet, seinen Bestrebungen beizutreten. Die Geschäftsstelle: Berlin NO., Elisabethstraße 28 (Fabrikbesitzer William Neumann, der sich um die Sache große Verdienste erworben), nimmt Anmeldungen entgegen und erteilt auf Wunsch jede weitere Auskunft. Ein edles Werk opferwilliger Nächstenliebe ist es, das, wie schon so viele segensreich wirkende Institute, wiederum aus dem Wohltätigkeitssinn der deutschen Juden hervorgehen und wiederum beredtes Zeugnis von dem seit alters gepriesenen Edelmut unserer Glaubensgenossen ablegen soll. Besonders aber werden es die Blinden dankbar empfinden, was da für sie geschaffen wird, denn sie werden ja durch eine Erziehung und Ausbildung in einer Anstalt dem Leben erst wieder zurückgewonnen, und die Finsternis ihres Daseins wird ihnen von Glück und geistigem Licht durchstrahlt. .v.d8g.y„ Mn Wort?u drm prruhilchrn Nrgsnilationsentwurk. Von einem süddeutschen Organisierten, er von dem Gemeindebund veröffentlichte neue Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Verfassung der jüdischen Gemeinden Preußens, macht den Eindruck, juristisch gut durchgearbeitet zu sein. Genauer wird sich dies erst nach dem Erscheinen der Begründung beurteilen lassen. Es unterliegt jedoch keinem Zweifel, daß etwaige formelle Mängel von den an dem Werke beteiligten Rechtskundigen unschwer beseitigt werden könnten. Die Schwierigkeiten liegen indessen auf sachlichem Gebiet, und der Angelpunkt des Ganzen ist die Finanzsrage. Daß diese auf Grund umfassender Erhebungen und eingehender Berechnungen gründlich erwogen worden ist, wird die Begründung nachzuweisen haben. Bei Beurteilung der finanziellen Tragweite des Entwurfs kommt namentlich die Hauptaufgabe in Betracht, die er sich stellt: durch Zwangsbesteuerung der leistungsfähigen Gemeinden die leistungsschwachen derart zu unterstützen, daß die letzteren ihre wesentlichen Zwecke erfüllen, also insbesondere einen geordneten Gottesdienst und Religionsunterricht aufrecht erhalten und die hierfür nötigen Beamten (Rabbiner, Reügionslehrer, Kantoren) ausreichend besolden können. In dieser Beziehung zeigt jedoch der Entwurf sofort eine bedenkliche Lücke. Nirgends find Normativbestimmungen über die Gehälter und sonstigen Bezüge dieser Beamten vorgesehen, obgleich doch allein bei Sicherung eines standesgemäßen Einkommens richtig vorgebildete Kräfte in genügender Zahl zur Verfügung stehen werden. Wohl legt der Entwurf der Anstellungsgemeinde die Verpflichtung aus, dem wenigstens zehn Dienstjahre zählenden Beamten im Falle der Zuruhesetzung Ruhegehalt nach den für die unmittelbaren preußischen Staatsbeamten geltenden Grundsätzen und beim Ableben eines solchen Beamten seinen Hinterbliebenen Witwen- und Waisengeld nach dem jeweiligen preußischen Gesetze über die Fürsorge für die Witwen, und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten zu gewähren. Allein einerseits schwebt diese Zusicherung bei der mangelnden Regelung,des Diensteinkommens ziemlich in der Lust, anderseits kann eine derartige Belastung nur von ganz wenigen Großgemeinden ertragen werden. Wenn etwa auf das Beispiel von mittleren und selbst kleineren politischen Gemeinden verwiesen werden wollte, die ihren ständigen Beamten Ruhe- und Versorgungsgehält gewähren, so wäre zu entgegnen, daß den politischen Gemeinden ein umfassendes Besteuerungsrecht zur Seite steht, dem man nur durch Wegzug entrinnen kann, während die mittleren und kleineren israelitischen Gemeinden, abgesehen von der zunehmenden Abwanderung in die Großstädte, schließlich auf den guten Willen ihrer Mitglieder angewiesen sind. Denn diese können sich auf Grund des nach dem Entwurf in Geltung bleibenden preußischen Austrittsgesetzes, ohne die Zugehörigkeit zum Judentum auszugeben, jeden Augenblick von der Religionsgemeinde und den ihr obliegenden finanziellen Verpflichtungen lossagen. Will man also die Gewährung von Ruhe- und Versorgungsgehalt in dem bezeichneten Umfange den Einzelgemeinden auferlegen, so ist dies nur mittels bedeutender, im voraus gar nicht übersehbarer Zuschüsse der Provinzialgemeinden und der Landesgemeinde durchführbar. Hierzu kommt, daß, wenn Gemeinde und. Beamter über die Zuruhesetzung einig sind, nach dem Entwurf die oberen Instanzen nichts hineinzureden haben. Unseres Erachtens müssen bei einer Landesorganisation Ruhegehaltsgewährung und Hinterbliebenenversorgung vollständig aus die Landesgemeinde übernommen werden. Ob aber diese ohne übermäßige Belastung der Großgemeinden stark genug ist, hierbei nach den für Staatsbeamte geltenden Grundsätzen zu verfahren, erscheint doch sehr fraglich, zumal wenn die unabweisbaren Zuschüsse zu den Aktivgehältern der Beamten hinzutreten. Besonders lehrreich ist das Beispiel der badischen Landessynagoge, einer Körperschaft von kaum 26 000 Seelen in einem durchschnittlich wohlhabenden Lande. Diese erhob 1906, abgesehen von den etwa 300 000 Mark Gemeindesteuern, außerdem für die israelitische Zentralkasse — hauptsächlich zur Unterstützung bedürftiger Gemeinden, zur Besserstellung der Religionslehrer und für die Pensionskasse — 62 500 Mark. Hiervon hatten die 6000 Seelen zählende israelitische Gemeinde Mannheim — bei einer Ausgabesumme von 66 500 Mark für ihre eigenen örtlichen Bedürfnisse — nicht weniger als 30 500 Mark zu zahlen, Karlsruhe mit 2500 Seelen 10 000 Mark, Freiburg, Heidelberg, Bruchsal, Pforzheim, Konstanz, Baden-Baden mit zusammen 4300 Seelen 12 400 Mark, somit diese acht städtischen Gemeinden mit 14 800 Seelen im ganzen rund 53 000 Mark. Demgegenüber entfielen aus 22 mittlere Gemeinden mit zusammen 4500 Seelen der Betrag von 5000 Mark und auf die übrigen 169 Gemeinden mit einer Seelenzahl von 7800 der Betrag von 4500 Mark. Da jedoch auch die kleinen Gemeinden ihre eigenen Kultusbeamten beibehalten wollen und diese begreiflicherweise aus ausreichende Besoldung mit Alterszulagen drängen, ist die allgemeine Kirchensteuer schon 1908 auf 69 000 Mark gestiegen, und wenn den von der Lehrerschaft unter Billigung der überwiegenden Mehrheit der Synode gestellten weitergehenden Anforderungen entsprochen werden soll, werden 100 000 bis 120 000 Mark kaum ausreichen. Kommen dann noch die bereits angeregte Verbesserung der Pensionsverhältnifse, ferner die nur noch bis 1914 vom Staate geleisteten Aufbesserungen an gering besoldete Rabbiner, sowie die infolge des stetigen Rückganges der Landgemeinden erhöhten Beihilfen für diese Gemeinden hinzu, so gelangt man zu einer Summe von etwa 160.000 Mark, wovon, mindestens 80 000 Mark allein von der Gemeinde Mannheim aufzubringen wären. Dabei wird diese.