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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1909-05-14 · Heft 20 (14.5.1909) · p. Seite 230

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
73 (1909)
Issue
Heft 20 (14.5.1909)
Date
1909-05-14
Page
Seite 230 (sequence 2)
Language
German
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■v/r.. Vorstand davon Mitteilung. In diesem Schreiben findet sich der - folgende Satz, der den Unterschied. von damals und heute so. recht charakterisiert: „Wrr können nicht davon abgehen, den Rabbiner als ein integrierendes Mitglied des Gemeinde- Vorstandes zu betrachten." Aber auch der folgende Satz in dem Schreiben des Berliner Vorstandes ist von allgemeinem Interesse: „Sollte man die Frage aufwersen, wer denn über Lehre und Kultus schließlich zu entscheiden habe? so ist unsere Antwort: Die Gemeinde in der verfassungsmäßigen Form, das heißt mit anderen Worten das religiöse Bedürfnis der Menschen. Auf keinem anderen Wege macht sich der Fortschritt auch in der absolutesten Kirchenverfassung geltend, nur mit dem Unterschied, daß dort ein beständiger Kampf in willkürlichen Uebergriffen stattfindet, der uns erspart bleibt — ein Umstand, der die Synagoge vielleicht früher als wir es ahnen, einer glänzenden Zukunft entgegenführt." Im übrigen muß man sagen, daß die Art und Weise, in der die Aeltesten und Vorsteher der Berliner Gemeinde die .Bedenken und Einwendungen der Königsberger zu widerlegen versucht, eine durchaus sympathische ist. Trotzdem war man in Königsberg wie in Breslau über das Vorgehen der Berliner auf das höchste verstimmt. Beide Gemeinden überreichten nun auch ihrerseits dem Minister ihren Entwurf. In dem Königsberger Entwurf hatte man zuvor den von Breslau und Berlin erhobenen Einwendungen Rechnung tragend den Paragraphen gestrichen, der ein - jüdisches Mitglied in den Provinzialkonsistorien und im Kultusministerium fordert. Der Vorschlag der Königsberger, die drei Entwürfe auf gemeinsame Kosten drucken zu lassen und allen Gemeinden in Preußen zuzustellen, wurde als inopportun abgelehnt. Die Befürchtung des Breslauer Vorstandes, daß die Meinungsverschiedenheiten der drei Hauptgemeinden den Erlaß des so dringend notwendigen Kultusgesetzes in Frage stellen könnten, hat sich denn aych in der Tat verwirklicht. Erst fünf Jahre später brachte das dem vereinigten Landtag vorgelegte Gesetz die Regelung der Synagogenverfassung. Aber dieses Gesetz hat lediglich die Verwaltung geregelt. Die Wünsche aller drei Gemeinden. sind, wie jeder weiß, unerfüllt geblieben. Wie wenig dieses Gesetz in seinem von den Kultus- und Unterrichtsangelegenheiten handelnden Teil den Bedürfnissen der jüdischen Religionsgemeinschaft in Preußen gerecht zu werden vermag, bedarf wohl heute keiner Erörterung. Im Jahre 1842 war die Situation ungleich günstiger als fünf Jahre später, und hätten die drei Häuptgemeinden sich damals über die wichtigsten Punkte zu einigen vermocht, so wäre das Judengesetz wahrscheinlich ganz anders und viel bester ausgefallen. Das sollte doch eine beherzigenswerte Warnung und Mahnung für die Gegenwart sein. Es ist ja nicht möglich, alle Köpfe unter einen Hut zu bringen und allen Wünschen gerecht zu werden. Wenn aber jeder, der das Ganze im Auge behält, wenn die Gemeindebehörden, die Rabbiner und die Lehrer sich über die Bestimmungen einigen, deren Erreichung möglich ist, wenn man vor allem das Mißtrauen gegen den neuen Gesetzentwurf, als ob dieser eine Handhabe zur Unterdrückung der Gewissensfreiheit, zu überwinden vermag, dann ist es möglich, ja sogar wahrscheinlich, daß etwas Gutes und Brauchbares durch die Annahme dieses Entwurfs zustande kommt. Das aber wünschen alle von Herzen, die ein Interesse daran haben, daß unsere Gemeindeangelegenheiten endlich einmal gründlich geregelt werden. Möchte man doch aus den geschichtlichen Vorgängen, die wir hier skizziert und für deren Veröffentlichung wir Herrn Dr. Vogelstein zu Dank verpflichtet sind, endlich einmal lernen, wohin die Zerspitterung und Uneinigkeit führt und wie dringend erforderlich gerade in unserer Zeit eine Einigung ist. „Laßt Euch warnen und seid auf Eurer Hut!" Sie Woche. „ . Berlin, 11. Mai. nsere Erwartungen sind nicht enttäuscht worden. Bei der Beratung der einzelnen Positionen des Kapitels „Elementarschulwesen" im Abgeordnetenhause am 8. d.M. lenkte der Abg. Peltasohn (fr. Vg.) die Aufmerksamkeit der Regierung auf die jüdischen Gemeinden und bat, diesen Unterstützungen schon zu gewähren, wenn nur in einer Gemeinde zwölf jüdische Kinder vorhanden seien, nicht erst, wenn in einer einzigen Schule 12 jüdische Kinder unterrichtet würden, wie es jetzt geschehe. Redner der verschiedenen Parteien er-, klärten diesen Wunsch für berechtigt; nur die Unterrichtsverwaltung machte juristische und prinzipielle Bedenken geltend. Gleichwohl hoffen wir, daß die Anregungen, die die Redner der verschiedenen Parteien gegeben, nicht nutzlos gewesen sind. Hier zunächst der kurze Bericht über die Verhandlungen vom 8. d. M.: Abg. Peltasohn (fr. Vg.): In dem Fonds steckt auch ein Unterstützungsfonds von 40000 Mark zur Unterstützung von Synagogengemeinden behufs Erteilung von jüdischem Religionsunterricht an Volksschüler. Auf .die Notwendigkeit einer Erhöhung des Titels ist schon im vorigen Jahre hingewiesen worden. Man hat sich auch dagegen gewendet, daß zwölf Kinder als Mindestzahl genommen wurden. Man wies auch darauf hin, daß die einzelnen jüdischen Gemeinden sehr verstreut seien, und daß man deshalb nicht gerade an die Zahl zwölf den Zuschuß knüpfen sollte. Nun wird gefordert, daß diese zwölf Kinder in einer Station vorhanden sein sollen. . Dieser Ansicht war das Hans im vorigen Jahre nicht gewesen. Es sollte den Gemeinden gestattet werden, sich zu einer Vereinigung, zu einem Verbände zusammenzutun und auch die Schüler nicht in einer Station, sondern in einzelnen Orten selbst unterrichten zu lassen. Nun zu den von der politischen Gemeinde nach § 40 des Schulunterhaltungsgesetzes an die Synagogengemeinden zu leistenden Beihilfen! Bei der Errichtung einer eigenen jüdischen Volksschule haben sich da Miß st an de herausgestellt bezüglich der Höhe der Beiträge, die die politische Gemeinde zu leisten hat. Auch hier hat sich ein gewisser Uebelstand herausgestellt insofern, als die Forderung gestellt wirb, es müßten die zwölf Schulkinder an einer und. derselben Schule vereinigt sein. Es kann also der Fall Vorkommen, daß in einer politischen Gemeinde vielleicht 100 jüdische Schüler sind, die außerhalb der Schule von der Synagogengememde, etwa in einer Religionsschule, unterrichtet werden, daß diese gar keine Beihilfe von der politischen Gemeinde erhält, weil zufällig nicht in jeder einzelnen Volksschule zwölf Kinder vorhanden sind. Das lag nicht im Sinne des Gesetzes. Der Zuschuß sollte in weitgehendem Maße gewährt werden, sonst wird die ganze Beihilfe illusorisch, und die Imparität, die den jüdischen Schulkindern nach dem Schulunterhaltungsgesetz zuteil wird, tritt kraß hervor. Die christlichen Schüler haben bei dem Vorhandensein von zwölf Schülern einen Anspruch auf Unterricht in der Volksschule, die jüdischen nicht, das ist unbillig. Die Regierung sollte diese offenbaren Mißstände beseitigen. Im übrigen hebe ich hervor, daß das Bedürfnis durch die 40 000 Mark in keiner Weise befriedigt wird. (Beifall links.) Abg. Viereck (freik.): bittet, den Anregungen des Vorredners Folge zu geben. Das Institut der Wanderlehrer würde sich dann gut durchführen lassen. Abg. Cassel (fr. Vp.j: Es liegt uns nur daran, den leistungsschwachen jüdischen Gemeinden einen Zuschuß zu verschaffen, da wir nicht wollen, daß jüdische Kinder ohne alle Unterweisung in der Religion aüfwachsne. ^,.7^ x -

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