Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 73 (1909)
- Issue
- Heft 19 (7.5.1909)
- Date
- 1909-05-07
- Page
- Seite 218 (sequence 2)
- Language
- German
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entlassung, sowie auf auskömmliches Ruhegehalt' und auf Versorgung der Hinterbliebenen, sind, mitL Sorgfalt gesichert, gerade hierzu soll -die Gesamtorganisation an ..erster Stelle dienen." Die Gemeindebeamten auf der einen, die mittleren und klein e ren Gern ein den äuff der a n dere n Seite sollen der Sorgen um ihre materielle Zukunft enthoben,werden. ' Dem Rabbiner ist eine bedeutsame Mitwirkung bei der Gestaltung der religiösen Einrichtungen der Gemeinde gesetzlich zugestanden, ohne daß er ihrem bestimmten, durch Zweidrittelmehrheit innerhalb des Vorstandes und der Gemeindevertretung ausgedrückten Willen auf die Länge Widerstand leisten könnte. Es scheint uns: dies die einzig praktische und segensreiche Lösung dieser Frage zu sein. Man sollte doch von seiten gewisser Agitatoren nicht vergessen, daß das- Judentum keine Priesterkirche, sondern eine volkstümliche.Gemeinschaft ist,.und daß die Gemeinde nicht um des Rabbiners, sondern der Rabbiner um der Gemeinde willen da ist. ' Endlich die Uebergangsbeftimmungen des Entwurfes wahren die bestehenden öffentlichen und privaten Gerechtsamen mit ängstlicher Genauigkeit. Die Organisation der Juden im ehemaligen Kurfürstentum Hessen, jetzigem Regierungsbezirk Kassel, bleibt in Kraft; ebenso in Frankfurt am Main; nicht minder die Befugnisse der Land-, Provinzial- und Bezirksrabbiner in Hannover und Hessen-Nassau für deren. Amtsdauer. Für die alten acht Provinzen des preußischen Staates wird die Annahme des neuen Gesetzes von der Zustimmung von dreibierteln der dortigen Synagogengemeinden, die mindestens Dreiviertel der dortigen Juden umfassen, abhängig gemacht; für die anderen Provinzen ist gar die in gleicher Weise sich vollziehende Zustimmung jeder einzelnen Provinzial-, beziehentlich Bezirksjudenschaft notwendig^ Wenn also die neupreußischen Provinzen ihre alte Ordnung beibehalten wollen, so brauchen sie nur das vorliegende Gesetz nicht zu fordern. Sie hahen aber keinen Grund, deshalb überhaupt gegen den Entwurf zu stimmen, dessen gesetzliche Einführung für die acht alten Provinzen Preußens einen ungeheuren, segensreichen Fortschritt ausmachen würde. Die Woche. Berlin, 3. Mai. ie Stellung der deutschen Juden in der Armee wird durch den Fall des Einjährigen Bloch vor dem Kriegsgericht in Mülhausen i. E. grell beleuchtet. Wir haben bereits kurz darüber berichtet, aber es erscheint notwendig, diese Sache ausführlicher zu besprechen. Wir folgen dabei den „Mitteilungen zur Abwehr des Antisemitismus", die den Fall nach authentischen Berichten erörtert haben: Vor dem Kriegsgericht der 29. Division in Mülhausen wurde am 19. und 20. April gegen den Rittmeister der dritten Eskadron des Jägerregiments Nr. 5 Grafen Alex Paul Emil von Gersdorff verhandelt, der nach der Anklageschrift beschuldigt war, durch vorschriftswidrige Behandlung und fortgesetzte Beleidigung den Einjährigen Max Bloch zum Selbstmord getrieben, ferner durch verschiedene Aeußerungen den Vater des Einjährigen, den Fabrikanten und Stadtrat Adrian Bloch, beleidigt zu haben. Der Angeklagte war. seit etwa acht Wochen vom Dienste suspendiert. Die Verhandlung war öffentlich. Die Anklage legte dem Rittmeister im einzelnen zur Last, er habe durch antisemitische Aeußerungen, wie „Judenlümmel". »Judennase", den Einjährigen, und durch Aeußerung „Bilden Sie .sich nur nichts ein auf Ihr Geld, welches der Väter erworben hat, um keinen anderen Ausdruck zu gebrauchen", den Vater verletzt zu haben. , Das umfangreiche Zeugenaufgebot ergab für den verstorbenen Einjährigen in militärischer Beziehung ein wenig günstiges Bild, das die militärisch strenge. Behandlung zum Teil erklärlich machte und rechtfertigte. Außerdem wurde/ festgestellt, daß die. Bestrafung mit drei Tagen Mittelarrest, die dem Selbstmord vorausging, und als unmittelbares Motiv angesehen wurde/ nicht vom Angeklagten, sondern vom Oberleutnant Cngelmann verfügt wurde. . - Auf der anderen Seite aber wurde erwiesen, daß der Angeklagte sich zu persönlichen und antisemitischen Gehässigkeiten hatte Hinreißen lassen. Belastend für ihn läutete das Zeugnis des Leutnants v. Gorison. Dieser sagte aus: „Bloch war militärisch absolut unbrauchbar, außerdienstlich , erwies er sich aber als wohlerzogener, höflicher Mensch. Beim Ausrichten der Schwadron habe er'seitens des Grafen v. Gersdorff den Ausdruck gehört: „Der Judenjunge soll sich zurückscheren!" Ebenso erinnere er sich, beim Zugreiten gehört zu haben, daß Graf Gersdorff rief: „Bilden Sie sich auf Ihr Geld ja nichts ein, das sich Ihr Vater erworben hat, um keinen schlimmeren Ausdruck zu gebrauchen!" Dieser Vorfall bildete den Gegenstand einer sehr lebhaften Diskussion unser den Offizieren im Kasino. Zeuge will die Möglichkeit nicht bestreiten, daß er einen Zwischensatz überhört haben könnte, glaubt aber nicht an die Möglichkeit. Gras Gersdorff ist nach des Zeugen Ansicht in seinen Aeußerungen zweifellos zu weit gegangen, in der Behandlung dagegen gar nicht, denn oft hätte er zu Bestrafung Grund gehabt, habe dies aber nick)t getan. Er nimmt ausdrücklich auf seinen Zeugeneid, daß seiner Meinung nach die Konfession des verstorbenen Einjährigen Bloch Anlaß zu Beleidigungen seitens des Rittmeisters Grafen v. Gersdorff gegeben hat. Zeuge erklärt ferner, er, Leutnant Müller und auch andere Offiziere hätten sich mitunter sehr erregt über die Behandlung des Einjährigen durch den Angeklagten; Ausdrücke ähnlich wie Judenjunge, Judennase und dergleichen seien öfter gefallen." Der Vertreter der Anklage schloß sein Plaidoyer wie folgt: „Dem Grafen v. Gersdorff könne eine Schuld am Tode des Einjährigen Bloch nicht zugeschoben werden, denn solche Folgen -habe er nicht voraussehen können, und die Anklagebehörde lasse daher den Antrag 1 der Klage, wegen vorschriftswidriger Behandlung den Tod eines Untergebenen verschuldet zu haben, fallen. Anders sei es aber mit den übrigen Punkten, die ausrechterhalten würden. Er beantrage daher, wegen Punkt 2 mit Rücksicht auf die in dem Ausdruck: „Wenn Sie vom Pferde fallen und das Genick brechen, ist es auch kein Schaden fürs Vaterland" enthaltene Gefühlsroheit drei Wochen verschärften Stubenarrest, wegen Beleidigung (Punkt 3 der Anklage): „Mir ist jeder Bauernjunge lieber als Sie" und wegen Punkt 4 der schweren Beleidigung der Herren Bloch Vater und Sohn in dem Ausspruch: „cr solle aus das Geld seines Vaters sich nichts einbilden, das sein Vater zusammengeschachert habe, um keinen schlimmeren Ausdruck zu gebrauchen" zehn Tage Stubenarrest und wegen der Aussprüche „Judenj'unge" und „Judenlümmel" je sieben Tage Stubenarrest. Die Strafen bitte er zu einer Gesamtstrafe von fünf Wochen verschärftem Stubenarrest zusammenzuziehen." Das Gericht, (aus Kriegsgerichtsrat Platenius als Verhandlungsleiter, Oberstleutnant Botiker als Vorsitzender, Major Behlendorff, Haüptmann Dietlein und Oberleutnant Richard zusammengesetzt) nahm nur einen einzigen Fall von Beleidigung, begangen durch den Ausdruck „Judenjunge" oder „Judenlümmel" als erwiesen an und verurteilte den Angeklagten zu zwei Tagen Stubenarrest, der . gesetzlich geringsten zulässigen Strafe. Bezüglich der übrigen Punkte erfolgte Freisprechung! Der Vorgang liefert einen traurigen Beitrag zu dem Kapitel „Die. Juden im Heere". Klagen über Zurücksetzung und schlechte Behandlung jüdischer Soldaten lediglich wegen ihrer Konfession beziehungsweise ihrer Abstammung sind schon wiederholt in der Presse wie im Parlament der Kritik unterworfen worden. Dem Fäll Bloch aber kommt eine ganz besvndere Bedeutung zu, , weil er, wie kein anderer vorher, die Situation beleuchtet. Was den Fall.Bloch charakterisiert, was das Verhalten des Rittmeisters in ein besonderes Licht stellt, ist der Umstand,