Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 73 (1909)
- Issue
- Heft 19 (7.5.1909)
- Date
- 1909-05-07
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Gin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Berlin, 1. Mai 1909. 73. Jahrgang. Nr. 19. Begründet von Rabbiner Dr. Ludwig Philixpson. VeiIsZL-Lrk>oWoll: verlw, ieiiissleMi 8tr. 4K/4S. Alle Zusendungen für Redaktion und. Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des.Judentums", Berlin S\V., Jerusalemer Straße HS/49, zu richten. Verlag von Rudolf rnoffe, Berlin. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnemen ts-preis: durch Buchhandel oder Post (in Berlin u. Vororten durch unsere ve.rtriebsstellen) bezogen vierteljährlich 3 M. Redakteur: Gustav Rarxeles. Der Lntwurk eines Urgsnilationsgelehes kür die jüdilchen Gemeinden Kreutzens. Berlin,. 3. Mai. iemals hat dem deutsch-israelitischen Gemeindetage ein .wichtigerer Beratungsgegenstand Vorgelegen, als der seiner elften Versammlung am Sonntag, und Montag, den 16. und 17. d. M. das Organisationsgesetz für die jüdischen Gemeinden Preußens. Der Entwurf ist aus sorgfältigen, fast zwei Jahre umfassenden. Beratungen , einer von dem Deutsch-Israelitischen Gemeindebunde, und dem Verbände der Deutschen Juden gebildeten gemischten Kommission entstanden,- an der alle interessierten Kreise beteiligt waren: Vertreter der Gemeinden, auch der neupreußischen Provinzen; Rabbiner, Lehrer, Juristen, Leiter der großen jüdischen Verbände; Orthodoxe, Mittelst arteiler, Liberale arbeiteten in der Kommission an dem gemeinsamen Werke. Mit unsäglicher Mühe und genauer Abwägung der verschiedenen, oft geradezu entgegengesetzten,Bestrebungen ist es endlich zu Stande gekommen. Es wird und kann selbstverständlich in seinen Einzelheiten nicht jeden befriedigen, schon deshalb nicht, weil hier so große nnd tiefgehende Kontraste und Widersprüche bestehen. Aber, wenn ein jeder von seinen - Eigenwünschen etwas nachläßt und das Ganze betrachtet, so wird er dem Gesamtwerk der gemischten Kommission seine Anerkennung nicht versagen dürfen. - Eine. Organisation her ganzen preußischen Judenheit ist unentbehrlich, vor allem, um den verderblichen Folgen der immer zunehmenden Zersplitterung der preußischen Juden in den mittleren und kleinen Gemeinden, deren Ueberlastung mit Kultussteuern, deren Mangel geordneter Seelsorge, eines würdigen Gottesdienstes und Religionsunterrichts abzuhelfen. Diese Organisation, wie der vorliegende Entwurf sie vorschlägt, beruht aber, den ausdrücklichen Wünschen der ungeheuren Mehrheit der preußischen Synagogengemeinden entsprechend, durchaus auf dem Gebiete der religiösen und kulturellen Einrichtungen sowie der Verwaltung. Die Zusammensetzung'zu einer Gesamtorganisation bezieht sich lediglich auf die allgemeinen Wohlfahrtseinrichtungen, auf , finanzielle Unterstützung der kleinen, leistungsunfährgen' Gemeinden - durch, die Gesamtheit, auf die Sicherung eines sachgemäßen Religionsunterrichtes ohne Beeinflussung seiner konfessionellen Färbung. So kann die Gesamtorganisation die Einzelgemeinden. nur. fördern; irgend welche Nötigung zw dieser oder jener Richtung des religiösen Lebens in den Einzelgemeinden ist'absolut ausgeschlossen. „Jeder Synagogengemeinde^steht hinsichtlich des Kultus und des Ritus das Selbstbestimmungsrecht zu; dieses Rechte wirddurch Gemeindebeschluß ausgeübt" — ordnet § 27 des Entwurfes an. Die strengste orthodoxe wie die linksstehend reformistische Auffassung und Beteiligung kann sich in den Einrichtungen jeder Gemeinde, auf das freieste entfalten, ohne Gefahr eines Zwanges von Seiten der Gesamtorganisation, die dazu keinerlei Handhaben besitzt. Wer vo.rgiebt, daß die Zentralbehörden die religiöse Selbständigkeit. der Einzelgemeinden nach diesem Entwürfe irgend bedrohen, erfindet eben nur einen Vorwand für den Separatismus, für die Zerreißung der jüdischen Gemeinschaft. Der zweite Grundsatz war der der altjüdischen Gleichheit aller Glaubensgenossen. Selbstverwaltung und allgemeines gleiches Wahlrecht bilden die Basis für Gliederung und Vertretung der Einzelgemeindc. Der Entwurf führt das Prinzip der Beteiligung der selbständigen weiblichen Gemeindemitglieder an dem aktiven Wahlrecht für die. Gemeindebehörden ins Leben. Das' weitergehende Prinzip auch der Wählbarkeit der Frauen meinte, die Kommission nicht bei einem nur eine verschwindende Minderheit der Staatsangehörigen betreffenden Gesetze verwirklichen, sondern dem allgemeinen Staatsrecht Vorbehalten zu müssen; und zwar um so mehrmals dieses Pr-mzip zweifellos vor den gesetzgebenden Faktoren des Maates — Regierung und beiden Häusern des Landtages — doch keine Gnade gefunden .und vielleicht sogar Mißstimmung gegen den Entwurf überhaupt hervorgerufen hätte. Ebenso ist der Grundsatz der Verhältniswahl noch ein vielumstrittener, und es ist, eine befriedigende Ordnung derselben noch nicht entdeckt.' Deshalb glaubte die Kommission, die Verhältniswahl den Gemeinden nicht aufnötigen sondern sreistellen zu sollen. Ob die Kommission recht daran getan hat, aus Gründen praktischer Zweckmäßigkeit, . die Wahl der Mitglieder des Provinzialgemeinde- und Landesgemeindetages den Gemeindebehörden zu übertragen, anstatt den Gemeindemitgliedern, ist anderseits eine Frage, ' die wir persönlich nicht bejahen möchten. " / ' ' ' h Eine dritte, wichtige und viel behandelte Angelegenheit war die der Gemeindebeamten. Hier galt es, die Selbständigkeit, die Würde. und die materiellen Interessen der. Beamten mit der Wahrung der Selbstbestimmung und des Willens der Gemeinde zuversöhnen.' Die Kommission hat hier unserer Ueberzeugung nach die rechte Mitte getroffen. Die Rabbiner im besonderen werden-nach einer bis höchstens drei Jahre währenden^Probezeit — die auch kürzer sein kann — auf zwölf Jahre oderwenn die Gemeinde es will, auf längere Dauer, oder gar auf Lebenszeit gewählt. Das ist ein großer Fortschritt in der Frage, der Rabbiner, aber auch der übrigen Beamten, gegenüber den jetzigen Zuständen in . den meisten Gemeinden. Die Rechte aller Gemeindebeämten' in bezug auf Amts-