Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1909-04-16 · Heft 16 (16.4.1909) · p. Seite 182

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
73 (1909)
Issue
Heft 16 (16.4.1909)
Date
1909-04-16
Page
Seite 182 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3228852-3228869--65474-3277601
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

gezeigt, wie sie die Entscheidungen von Prozessen hinausschieben können. Sie brauchen nur irgendein Mitglied der rechtsprechenden Behörde^ und sei es auch nur den Gerichtsschreiber/ der jüdischer Glaubens ist, abzulehnen, um die Urteilsfällung zu verhindern. In äußerster Konsequenz aber könnte die juristische Auffassung, die das Bamberger oberlandesgerichtliche Urteil bekundet, dahin führen, daß überhaupt einmal kein jüdischer Richter zur Ausübung seiner Funktionen käme. Setzen wir den . Fall, daß ein jüdischer Richter in einem Gerichtsbezirk amtiere, in welchem die antisemitische Bewegung Wurzel gefaßt hat, so würde jeder Gerichtseingesessene durch den Beitritt zu irgendeiner antisemitischen Vereinigung die Möglichkeit erlangen, den jüdischen Richter äbzulehnen, weil der letztere Jude, der betreffende Gerichtseingesessene aber Mitglied einer antisemitischen Vereinigung ist. Es ist wohl, richtig, daß ein solcher Fall wohl kaum je Vorkommen wird, aber schon die rein theoretische Möglichkeit eines solchen zeigt, wie wenig haltbar das BamLerger Urteil ist. Die Antisemiten bilden eine politische Partei, sie haben das politische Ziel, die Juden in ihren öffentlichen Rechten zurückzudrängen, und sie suchen die politische Macht. Ihnen gegenüber, getrennt durch die Kluft einer anderen Weltanschauung stehen die liberalen Parteien, zu denen auch die Mehrzahl der Juden gehört. Wenn nun.der Gegensatz zwischen Jude und Antisemit, wie das Bamberger Urteil statuiert, allein schon hinreicht, um den juristischen Begriff der „Befangenheit" und der daraus sich ergebenden rechtlichen Folgen herzuleiten, dann ist nicht recht ersichtlich, weshalb zum Beispiel ein Sozialdemokrat einen Konservativen nicht aus denselben Gründen und mit derselben Berechtigung als in juristischem Sinnelbefangen erachten sollte. So käme man in logischer Konsequenz der Auffassung des Bamberger Urteils schließlich dazu, die Zugehörigkeit zu einer politischen Gegenpartei als hinreichenden Grund zur Ablehnung wegen Befangenheit zu betrachten. Will man indessen das Verhältnis der Antisemiten zu den Juden als ein konfessionell gegensätzliches betrachten, und nicht als ein politisch wirtschaftliches, dann wäre daran zu erinnern, daß mit dem gleichen Grunde auch der Gegensatz zwischen Katholiken und Protestanten hinreichen müßte, um den Angehörigen des einen Religionsbekenntnisses in richterlichen Funktionen als befangen gegenüber dem Angehörigen der anderen Konfession zu bezeichnen. Dann würde man zu der Forderung gelangen, daß Katholiken nur von katholischen Richtern, Protestanten nur von protestantischen und Juden nur von jüdischen Richtern Recht nehmen dürften. Das Urteil des Bamberger Oberlandesgerichts ist somit, mag es nun juristisch begründbar sein oder nicht — das zu entscheiden muß Sache der Fachjuristen bleiben — ein bedenkliches. Leider existiert keine Möglichkeit, in diesem Falle das Urteil des Reichsgerichts einzuholen. Das Erkenntnis des Oberlandesgerichts ist vielmehr ein definitives, da laut Gesetzesbestimmung gegen den Beschluß, durch welchen ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit für begründet erklärt wird, kein Rechtsmittel statthaft ist. Eine höchstinstanzliche Entscheidung ließe sich nur dadurch herbeiführen, daß in einem gegebenen Falle ein jüdischer Prozeßbeteiligter einen Richter ablehnt, der antisemitisch ist und dann versucht, falls diese Ablehnung, wie zu erwarten, zurückgewiesen wird, die Sache bis zur höchsten Instanz durchzufechten. Sir Woche. . Berlin, 14. April, er „Deu1sch-JsraelitischeGemeindebund"versendet.m diesen Tagen den Text, eines Von einer gemischten Kommission des D. IG. B. und des Verbandes der Deutschen Juden in zwei Lesungen festgestellten Entwurfs eines Gesetzes betreffend die Verfassung der jüdischen Religionsgemeinschaft in Preußen. Der Entwurf bildet den einzigen Beratungsgegenstand des am 16. und 17. Mai d.J. in Berlin zusammentretenden XI. Deutsch-Israelitischen Gemeindetages. Das Ergebnis dieser Beratungen, ebenso auch die Gutachten der vom. D. I. G. B. befragten jüdischen Körperschaften und die Aeußerungen der Presse finden bei der dritten Lesung Verwendung. Alsdann soll der endgültig festgestellte Text der preußischen Regierung als Vorlage für ein Gesetz betreffend die Verfassung der jüdischen Religionsgemeinschaft überreicht werden. .Der erste Abschnitt des Entwurfs erörtert die Bildung, Auflösung, Mitgliedschaft, . Verfassung usw. der Synagogen - gemeinden, die ihrer Abgrenzung nach in der Regel den politischen Verwaltungsbezirken anzuschließen sind. Der zweite Abschnitt behandelt die Bildung von Bezirksverbänden zur gemeinschaftlichen Erfüllung einzelner Zwecke, insbesondere zur gemeinschaftlichen Anstellung von Rabbinern, Vorbetern und Religionslehrern, wo die Kräfte der einzelnen Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht ausreichen. Der dritte Abschnitt befaßt sich mit der Bildung von Provinzialgemeinden, die eine Art Schutzrecht über die unteren Verbände auszuüben haben, besonders bezüglich der Bildungs¬ und Wohlfahrtseinrichtungen. Die Synagogengemeinde Berlin soll einer Provinzialgemeinde nicht angehören. Die Provinzialgemeinden und die Synagogengemeinde Berlin bilden zusammen die jüdische Landesgemeinde (Abschnitt 4), die die Gesamtinteressen der Juden Preußens zu vertreten hat; ihre Behörden sind der Vorstand der Landesgemeinde und der Landesgemeindetag. Letzterer besteht aus Abgeordneten der Provinzialgemeinden und der Synagogengemeinden von mehr als 10,000 Seelen. Der Landesgemeindetag soll alle zwei Jahre, in der Regel in Berlin zusammentreten. Der Vorstand der Landesgemeinde wird vom Landesgemeindetag aus seiner Mitte gewählt. Der sechste Abschnitt betrifft die Selbstverwaltung und die Staatsaufsicht. Die einzelnen Verbände der angeführten Art sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, sie verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Grenzen der Gesetze und unterstehen der Aufsicht des Staates; über diese Staatsaufsicht werden dann im einzelnen nähere Bestimmungen festgelegt. Es folgt zum Schluß noch eine Reihe Schlußbestimmungen und Uebergangsbestimmungen. Indem wir eine eingehende Besprechung des Entwurfs, mit dem wir im allgemeinen übereinstimmen, uns Vorbehalten, möchten wir für heute nur die folgenden Bemerkungen machen. Wir begreifen es zunächst nicht, daß den Frauen nur das aktive, aber nicht auch das passive Wahlrecht gewährt ist, ferner daß der Beitrag, den die- Shnagogengememde Berlin an die Landesgemeinde zu leisten hat, etwas zu hoch bemessen ist. Die den Rabbinern neu eingeräumten Rechte entsprechen der historischen Entwicklung des Standes;' eine Erweiterung, derselben, welche vielfach angestrebt wird, wird jedoch kaum die Zustimmung des Gemeindetügs finden. Ob die Gemeinden die finanzielle Belastung ertragen können, die in den vorgeschlagenen Bestimmungen über Ruhegehalt und Hinter- ' bliebenenversorgung der Gemeindebeamten enthalten ist, wird noch bei der dritten Lesung genauer als bisher geprüft werden

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.