Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 73 (1909)
- Issue
- Heft 16 (16.4.1909)
- Date
- 1909-04-16
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Berlin, 16. April 1909. 73. Jahrgang. Nr. 16. Diese Zeitung erscheint .wöchentlich. Abonnements-Preis: durch Buchhandel oder Post (in Berlin u. Vororten durch unsere Verlriebsst. llcn) bezogen vierteljährlich 3 M. Redakteur: Gustav rrarxeles. Begründet von Rabbiner Dr- Ludwig Philipxson Verlags-Expedition: Berlin, Jerosalemer Sir. 46/49. Alle Zusendungen für Redaktion pnd Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung' des Judentums", Berlin SW., Ierusalemer Straße q-6/49, zu richten. Verlag von Rudolf rnosse, Berlin. „Lefangrnhklt". Berlin, 14. April, as Oberlandesgericht Bamberg hat, wie wir bereits mitgeteilt haben, bezüglich des Begriffes „Befangenheit" eine Entscheidung gefällt, die nicht nur vom juristischen Standpunkte, wie dies kürzlich von R. A. Oppenheimer geschehen, sondern auch vom allgemein politischen Gesichtspunkt aus allgemeiner Aufmerksamkeit und.' näherer Erörterung bedarf. Bor allem aber erheischt auch das spezifisch jüdische Interesse eine eingehendere Betrachtung dieses Urteils. Im Gegensatz zu der Entscheidung des Landgerichts hat das Bamberger Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz die Ablehnung eines jüdischen Sachverständigen wegen Befangenheit in einem Prozeß, an dem ein notorischer Antisemit beteiligt war, als ' berechtigt anerkannt. „Der Sachverständige," so führt das oberländesgerichtliche Urteil aus, „sei der Gehilfe des Richters und soll daher den Parteien ebenso intakt und unanfechtbar gegenüberstehen wie dieser. Ein überzeugter und eifriger Antisemit könne kein uneingeschränktes Vertrauen in die Unparteilichkeit eines israelitischen Sachverständigen haben,,dies umso weniger, wenn er mit dem in Frage stehenden Israeliten noch einen persönlichen — wenn auch mehrere Jahre zurückliegenden — Zusammenstoß gehabt habe." Zur Erläuterung dieses letzten Satzes muß hinzugesügt werden, daß der „Zusammenstoß", von dem hier die Rede ist, darin bestand, daß der Antisemit in einem früheren, etwa zehn Jahre zurückliegenden Falle ein Gutachten unseres Glaubensgenossen als „Judenschmus" bezeichnet hatte und deshalb auch damals in Strafe genommen wurde. Hätte das Oberlandesgericht die Möglichkeit einer Befangenheit nur aus der Tatsache des Zusammenstoßes, an dem übrigens der jüdische Sachverständige schuldlos war, hergeleitet, so hätte der Fall keinen Anlaß geboten, in einem, spezifisch jüdischen Interessen dienenden Blatte erörtert zu werden. Es wird hier aber ganz allgemein der Satz ausgesprochen, daß ein notorischer Antisemit zur Ablehnung eines Sachverständigen, der Jude ist, berechtigt sei. Die Fälle, in denen jemand als Sachverständiger abgelehnt werden kann, sind durch das Gesetz genau fixiert. . Der § 406 der Zivilprozeßordnung bestimmt: „Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt . werden." Ein Richter , aber kann nach § 42 desselben Gesetzes wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Diese Ablehnung findet statt, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Das Oberlan.desgericht Bamberg hat in der Aufstellung; der Formel, daß die Zugehörigkeit eines Sachverständigen zum Judentum allein hinreiche, um seine Ablehnung seitens eines bekannten Antisemiten zu rechtfertigen, zugleich — da Richter und Sachverständige hinsichtlich der Ablehnnngsmöglichkeit, gleich stehen — die Norm aufgestellt für den Fall, daß es sich um einen Antisemiten und einen jüdischen Richter handelt. Denn in bezug auf die Ablehnung wegen Befangenheit stellt das Gesetz, wie oben gezeigt, den Richter dem Sachverständigen gleich. Die Gründe, welche daher zur Ablehnung eines Sachverständigen hinreichen, genügen nach dem Gesetz auch zur Ablehnung eines Richters. Zu welchen Konsequenzen muß eine solche Rechtsprechung wohl führen? Wir wissen, daß es leider eine ganze Anzahl von Richtern gibt, die antisemitisch sind, und es gibt auch eine Anzahl unter den letzteren, die in der antisemitischen Bewegung eine Führerrolle spielen. Wir erinnern.nur an den Amtsgerichtsrat Lattmann,' den Führer der Deutsch-Sozialen und an den Amtsrichter Mahr-Darmstadt, den Führer der hessischen Antisemiten. Nach der Jurisdiktion des Bamberger Oberlandesgerichts wären also folgerichtig alle Juden berechtigt, einen Richter wie Lattmann oder Mahr oder auch einen anderen, dessen antisemitische Gesinnung notorisch ist, mit Erfolg ablehnen zu können' Umgekehrt wird, wenn das Urteil des Oberlandesgerichts. für die Rechtsprechung überhaupt maßgebend sein sollte, kein Antisemit verpflichtet sein, sich die Aburteilung, sei es im Zivil-, sei es im Strafprozeß durch einen jüdischen Richter gefallen zu lassen. Es bedürfte nur der Glaubhaftmachung, daß er notorisch Antisemit sei, um mit Erfolg jeden jüdischen Richter als befangen ablehnen zu können. Ganz ^abgesehen davon, daß dies zu den größten Mißhelligkeiten in dem geordneten Betrieb der Gerichte führen müßte, läge hierin zugleich ein Verstoß gegen den Geist jenes Verfaffungsgrundsatzes, daß die Verschiedenheit des Glaubensbekenntnisses bei der Zulassung zu öffentlichen Aemtern keinerlei Berücksichtigung erfahren dürfe. Der Umstand, daß ein Richter oder Sachverständiger der jüdischen Glaubensgemeinschaft zugehört, kann ohne einen Verstoß gegen den Geist.dieser Bestimmung unseres Erachtens niemals zur Begründung einer Ablehnung wegen Befangenheit in Frage kommen. Zu den Gründen, deren Vorhandensein der 8 42 der Zivilprozeßordnung verlangt, um ..die Besorgnis der Befangenheit zu. begründen, kann die Zugehörigkeit zum jüdischen Bekenntnis ganz gewiß nicht zählen. Keinesfalls hat der Gesetzgeber an einen solchen Grund bei der Formulierung des § 42 gedacht. Vielmehr müssen zweifellos. ganz bestimmte Tatsachen vorliegen— nicht bloße Meinungsverschiedenheiten oder verschiedene Weltanschauungen —, die das Vertrauen in die Unparteilichkeit von Richter oder Sachverständigen in Frage stellen können. Nach dem. oberlandesgerichtlichen Urteil wird antisemitischen" Chikaneüren und Prozeßverschleppern' ein Weg