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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1909-03-19 · Heft 12 (19.3.1909) · p. Seite 137

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
73 (1909)
Issue
Heft 12 (19.3.1909)
Date
1909-03-19
Page
Seite 137 (sequence 5)
Language
German
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Diese setzt keineswegs, voraus, i Mählichen Eidesverletzung des Sachverständigen besteht: Denn eine solche Vermutung wird in den seltensten Fällen vorliegen, jedenfalls aber fast nie glaubhaft gemacht werden können; -damit wäre auch die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit nahezu ausgeschlossen. Es genügt vielmehr , der Verdacht einer unbewußten, durch irgendwelche politische, persönliche oder sonstige Differenzen Hervorgerufenen Voreingenommenheit des Sachverständigen, Der Sachverständige ist der Gehilfe des Richters und. soll daher in persönlicher, moralischer und wirtschaftlicher Beziehung den Parteien ebenso intakt und unanfechtbar gegenüberstehen wie dieser,. Das Gesetz bestimmt daher auch, daß ein Sachverständiger aus denselben Gründen wie ein Richter ab gelehnt werden kann. Die Unparteilichkeit des Sachverständigen muß jedem Zweifel entrückt sein, so daß die Parteien ihm ein uneingeschränktes Vertrauen entgegenbringen können. Es muß der Begriff „Besorgnis der Befangenheit" eher zu weit als zu eng ausgelegt werden (vgl. OLG.-Rspr. Bd. 9 S. 73). Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß ein überzeugter und eifriger Antisemit, der sich auch als solchen bekannt weiß, kein uneingeschränktes Vertrauen in die Unparteilichkeit eines israelitischen Sachverständigen haben kann, und dies um so weniger, wenn er mit dem in Frage stehenden Israeliten noch einen persönlichen — wenn auch mehrere Jahre zurückliegenden — Zusammenstoß gehabt hat. Ein Urteil, das sich auf das Gutachten eines solchen Sachverständigen stützt, muß bei der betreffenden Partei von vornherein Mißtrauen Hervorrufen. Schon die Pflicht des Richters, sein Urteil möglichst unanfechtbar zu machen, muß ihn veranlassen, die Grundlagen seines Urteils, soweit angängig, jedem Einwand zu entziehen." - Würde das- Oberlandesgericht lediglich dem Umstande Rechnung getragen haben, daß zwischen dem Beklagten und dem Sachverständigen früher eine persönliche Differenz vorgekommen sei, so würde niemand sich hierüber beschwert fühlen können; denn entgegen der erstrichterlichen Auffassung ist ein derartiges Vorkommnis wohl geeignet, die Besorgnis der Befangenheit eines Richters und damit im Sinne der Zivilprozeßordnung auch eines Sachverständigen zu begründen. Ganz erheblichen Bedenken müssen aber die weiteren Sätze der Beschlußbegründung begegnen. Am Schluffe ist klar ausgesprochen, daß ein überzeugter und eifriger Antisemit, der sich auch als solchen bekannt weiß, also gerade ein antisemitischer Agitator, kein uneingeschränktes Vertrauen in die Unparteilichkeit eines israelitischen Sachverständigen haben kann und zu haben braucht, das heißt daß jeder, der sich als Antisemit bekannt weiß, einen jüdischen Sachverständigen mit Recht ablehnen kann. Nun gilt für Sachverständige dasselbe, wie für Richter (8 406 Abs. 1 ZPO.). Die logische Anwendung der Beschlußgründung des Königlichen Oberlandesgerichts Bamberg müßte dazu führen, daß jeder eifrige und überzeugte Antisemit jeden israelitischen Richter ohne weiteres ablehnen kann, nur, weil der Richter Jude ist. Es bedarf wohl keiner weiteren Begründung, daß. das Oberlandesgericht Bamberg mit einem solchen Satz seinen Beschluß nicht hätte begründen dürfen?) 0 Der Graf Pückler-Muskau, der berühmte Dreschgraf, hat auch' inmal einen Richter abgelehnt, weil er ein Jude fei; diese Ablehnung <!'t aber seinerzeit für unbegründet erklärt worden, weil der Be-!- ucffcnbe kein Jude war. Im übrigen haben preußische Antisemiten .wiederholt jüdische Richter abgelehnt,' aber diese Ablehnung Hatte nie Erfolg. ' Die Reh. _ ____ ___ . __ ....... Dabei, ist es durchaus nicht nötig, sich etwa von einer besonderen Empfindlichkeit vom - jüdischen Standpunkts aus leiten zu lassen. Man denke nur an den umgekehrten Fall, daß ein Antisemit Richter oder Sachverständiger wäre und seitens eines Juden als Beklagten das Schicksal der Ablehnung erfahren würde. : Man denke an den Fall, daß Angehörige' verschiedener christlicher Glaubensbekenntnisse sich in diesen Rollen befinden würden und Ablehnungsanträgen aus diesen Gründen stattgegeben werden würde. Aber auch noch einen anderen Gesichtspunkt bringt das Oberlandesgericht herein, das ist die wirtschaftliche Beziehung und den Verdacht einer durch irgendwelche politische Differenzen hervorgerufenen Voreingenommenheit eines Sachverständigen. Also wenn ein überzeugter und eifriger Angehöriger irgend einer der bürgerlichen Parteien als Sachverständiger aufgestellt würde, wäre ein der sozialdemokratischen Partei angehöriger Beklagter zur Ablehnung berechtigt und das solange, bis schließlich ein Sozialdemokrat als Sachverständiger aufgestellt würde; in einem Prozesse, in welchem Kläger und Beklagter als eifrige und überzeugte Angehörige verschiedener Parteien auftreten und bekannt sind, wäre es, wenn man die Gedanken des erörterten Beschlusses ausbaut, überhaupt nicht möglich, ein unparteiisches Sachverständigengutachten zu erhalten, wenn Sachverständige anderer Parteien zufällig nicht vorhanden sind. Zum Absätze 1 der Beschlußbegründung braucht'angesichts dieser Ausführungen keine Stellung mehr genommen zu werden; aber daß das Oberlandesgericht Bamberg schon von vornherein die Möglichkeit zuläßt, glaubhaft zu machen, - daß ein Sachverständiger seine Eidespflicht verletzen werde, ist für ein Gerichtwelches auf Eiden seine Urteile regelmäßig gründet, auch nicht unbedenklich. Alles in allem liegt wiederum-ein Erkenntnis vor, welches besser nicht mit dieser Begründung hätte erlassen werden sollen. Zur Lrmnrrung an Ludwig Traube. ^^^ach dem Tode von Ludwig Traube, der als ordentlicher Professor der mittellateinischen Philologie an der Universität München am 19. Mai 1907 im Alter von noch nicht 46 Jahren einem tückischen Leiden erlag, beschlossen seine nächsten Freunde, ihm durch Herausgabe seiner Vorlesungen und Abhandlungen ein Denkmal zu setzen. Der erste Band' der auf fünf Bände berechneten Sammlung ist soeben bei.Beck in München erschienen. Voran geht eine biographische Ein-' , leitung, worin einer der vertrautesten Freunde Traubes, Prof. Franz Voll in Heidelberg, ein mit Liebe gezeichnetes Bild gibt' von dem Leben und Schaffen des Mannes, der von allen-die ' ihn näher gekannt haben, wie selten einer geschätzt und verehrt wurde. Bei dem Tode Traubes wurde in diesem Blatte bereits angedeutet, daß er wegen seines jüdischen Bekenntnisses jahrelange Kämpfe zu bestehen hatte, bis er sein Lebensziel erreichte, eine ordentliche Professur, die zu bekleiden ihm dann nur wenige Jahre vergönnt war. Aus Bolls Lebensskizze erfahren wir jetzt genaueres darüber. Traube galt als bester Kenner der lateinischen Paläographie und der lateinischen Literatur des Mittelalters und stand bei allen Fachgenossen, nicht' zum mindesten auch bei den geistlichen Vorstehern der alten- Klosterbibliotheken, in hohem Ansehen. Der Mann, den . - ■ .

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