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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1909-03-19 · Heft 12 (19.3.1909) · p. Seite 134

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
73 (1909)
Issue
Heft 12 (19.3.1909)
Date
1909-03-19
Page
Seite 134 (sequence 2)
Language
German
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ober, weniger in der Grundauffassung der liberalen' Richtung zuneigt, zu verlangen, daß diese liberale Majorität aus rhrer Tasche orthodoxe Seminare errichtet und sie sustentiert. Erkennt denn die orthodoxe Richtung die Pflicht für sich an, Institutionen zur Förderung des liberalen Judentums mit ihrem Gelde zu unterhalten? Die Frage''aufwerfen, heißt sie -verneinen. Umgekehrt aber sind die Beweise dafür/ feil .wie Brombeeren, daß eine ganze Reihe ausschließlich orthodoxer Einrichtungen die Unterstützung und Förderung von Glaubensgenossen finden, die der liberalen Richtung angehören. Kein verständiger Jude wird das tadeln. Ungehörig aber ist, wenn man aus dieser freiwilligen Unterstützung eine zwingende Pflicht für die liberale Jüdenheit konstruieren will, dafür zu sorgen, dgß mit ihrem Gelde Institutionen geschaffen werden sollen, die ihre religiöse Auffassung des Judentums aus den Köpfen kommender Generationen vertreiben sollen. Schließlich verdient noch hervorgehoben zu werden, daß man sich in jener Versammlung auch darüber moquiert hat> daß in diesem Blatte den „Gedanken eines Laien über modernes Judentum" ein Plätzchen eingeräumt wurde. Nur Böswilligkeit kann es übersehen haben, daß die Redaktion ausdrücklich erklärt hatte, sie identifiziere sich mit den Ausführungen dieses Laien keineswegs. Die liberale jüdische Presse ist eben liberal genug, auch Ansichten zum Ausdrucke gelangen zu lassen, die ihrer Auffassung widersprechen! .Es wäre wünschenswert, wenn die orthodoxen Blätter sich -an dieser Gewohnheit ein Beispiel nähmen. Daß wir einer Zusammenlegung des Chanukafestcs und der Chanukagebräuche mit dem Weihnachtsfest und den Weihnachtsgebräuchen nicht das Wort reden, hätten diejenigen, die uns. derartige Auffassungen insinuieren, aus der Haltung unseres BlatteI in dieser Frage in früheren Zeiten bei einigem, guten Willen ersehen können. Wir haben fast in jedem Jahre einen Artikel gegen den Weihnachtsbaum im jüdischen Hause gebracht. Schließlich aber ist die rein akademische Erörterung gewisser Fragen vom Standpunkte des liberalen Judentums aus auch nicht viel absurder, als wenn in anderen frommen und orthodoxen Blättern des längeren und breiteren die Frage ventiliert wird, ob man zu Peffach nur graues Emaillegeschirr oder auch blaues benutzen darf. Selbstverständlich liegt es uns fern, die Erörterung einer solchen Frage lächerlich zu finden oder nicht den Gewissensernst anzuerkennen, der aus solchem Tun spricht. Aber schließlich, wer wollte behaupten, daß es sich nicht auch bei dem „Laien" um einen Gewissensernst handelt, der doch auch einen tiefen religiösen Sinn in sich birgt. Man kann also unseren Orthodoxen nur den guten Rat erteilen, zunächst einmal die Blicke in ihr eigenes Haus und in den Bau gerechter Denkart zu werfen. Und wenn sie dies getan haben, dann wird sich vielleicht auch ein Weg finden, wo beide nun einmal bestehende Richtungen im Interesse und zum Segen des Judentums in Parallelaktion gedeihlich wirken können. Dir Wochr. Berlin, 15. März. Weber das neue Naturalisationsgesetz ist bisher noch sehr wenig in die Oeffentlichkeit gedrungen, und doch schieint es, daß die Beratung des Gesetzentwurfs das Parlament in nicht zu ferner Zeit beschäftigen wird. Es ist deshalb dringend' notwendig, daß von unserer Seite auf die viekfachen Mißstände beständig hingewiesen werde, dieausder' .jetzt.üblichen Handhabung des Gesetzes -in Preußen, vor. allem aber auch in anderen Bundesstaaten erwachsen. Gerade die letzte- Woche hat Hierfür einige sehr eklatante Beispiele gebracht. In B erlin ist. eine Privatgemeinde angeklägt worden, die einen Vorbeter/der Ausländer ist, als Kantor beschäftigte.Der Staatsanwalt hatte geglaubt, daß dieser Vorbeter ein fest an-, gestellter Beamter sei und, da das bekannte Gesetz von 1847eine Beamtung von Ausländern im religiösen Kultusdienste verbietet, gegen den Religionsverein eine Strafe von 60 Mark beantragt. In der Verhandlung würde erwiesen, daß der Vorbeter jedoch nicht als Beamter im Gesetzessinne zu beurteilen sei, da er nur von Fall zu Fall fungiert hatte; demgemäß sprach das Gericht die Gemeinde frei.. Ein anderer Fall ereignete sich in Breslau. Dort war aber nicht die Gemeinde, sondern der Vorbeter angeklagt. Der Vorstand der Gemeinde hatte für einen der üblichen Zweiggottesdienste zu den hohen Feiertagen den Opernsänger Paglin als Kantor engagiert. Da er Ausländer ist, erhob die Staatsanwaltschaft gegen ihn Anklage aus Grund desselben Gesetzes, welches Ausländern bei Strafe verbietet, öffentliche Aemter im religiösen Kultusdienste anzunehmen, ohne vorher die Erlaubnis des Kultusministers eingeholt zu haben. Vor dem Schöffengerichte, brachte der Verteidiger auf Grund eines vorgelegten Zeitungsausschnittes den obenerwähnten Berliner Fall vor, der mit Freisprechung des Angeklagten geendet hat. Das Schöffengericht beschloß auf Antrag des Verteidigers die Entscheidung solange auszusetzen, bis der Berliner Fall, gegen dessen erstinstanzliche Entscheidung der Staatsanwalt Berufung eingelegt hat, in letzter Instanz entschieden sein wird. Die Rechtsprechung ist, wie oben gesagt, bisher keine konstante und sehr widerspruchsvoll gewesen. In Oberschlesien haben die Gerichte sogar Schächter, welche über die Feiertage vertretungsweise beziehungsweise aushilfsweise beschäftigt waren, verurteilt. In Breslau sind selbst die Vorsteher einer Privat-Synagoge vor mehreren Jahren wegen Beschäftigung eines ausländischen Vorbeters zu 200 Mark Strafe verurteilt worden. Aus all diesen Beispielen, die noch ansehnlich vermehrt werden könnten, ersieht man, wie notwendig es ist, eine Aenderung jenes veralteten Gesetzesparagraphen oder wenigstens, solange derselbe noch in Geltung ist, eine klare Interpretation durch eine Entscheidung des Kammergerichts herbeizuführen. Denn der jetzige Zustand ist ein unhaltbarer. Interessant ist übrigens in diesem Zusammenhang eine eben erschienene Broschüre „Eine kirchliche Schwebebahn" des hinlänglich bekannten christlichen Theologen Bernstein, der früher Rabbinatskandidat war. Der Verfasser, erst russischer Jude, dann evangelischer Theologe, schleudert darin eine von Gift und Galle triefende Anklage gegen den Oberkirchenrat, weil er, nicht naturalisiert, weder in Preußen, noch sonst in einer deutschen Landeskirche Anstellung im Kirchendienst gesunden habe. Vielleicht glaubt der Staat, daß er an den einheimischen Täuflingen gerade genug habe, so daß er der ausländischen entbehren könne? Eine solche Erkenntnis könnte ihm nur zum Wohle gereichen. Es eröffnet sich von neuem die angenehme Aussicht, daß die ganze Dreyfusaffaire noch einmal vor Gericht aüsgerollt wird. Seit Jahr und Tag unterhält die Partei des Bürgerkrieges in Frankreich eine unaufhörliche Wühlerei, die ..f1/.«.. .U.

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