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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1909-02-19 · Heft 8 (19.2.1909) · p. Seite 88

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
73 (1909)
Issue
Heft 8 (19.2.1909)
Date
1909-02-19
Page
Seite 88 (sequence 4)
Language
German
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nt .Sieverdanken dies merkwürdigerweise dem — Agrarier und Antisemiten Dr. Hahn, wie aus der unten mitgeteilten Debatte hervorgeht. Ferner wurde auch ein Antrag aller bürgerlichen Parteien angenommen, nach dem genau wie bei den jüdischen Lehrern auch den Lehrerinnen an jüdischen Privatschulen später die Zeit der Tätigkeit im Privatdienste ungerechnet werden kann. Anderes wird später noch zu erwähnen sein. Aus dem Bericht über die Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 9. d. M. folge nun hier das Wesentliche: , Abg. Dr. Hahn (kons.): Sodann habe ich bei § 35 noch einen Punkt hervorzuheben, der Veranlassung .zu einem besonderen Anträge auf. Drucksache Nr. 129 gegeben hat. Man hatte bis dahin angenommen, daß an israelitischen ^Religionsschulen nur Lehrer unterrichteten und nicht auch Lehrerinnen; ein Brief des Herrn Oberrabbiners Munke an Herrn v. Ditfurth hat uns nun zur Kenntnis gebracht, daß auch Lehrerinnen an diesen Anstalten tätig fittbü Um auch diese zu berücksichtigen, ist der von allen Kompromißparteien unterschriebene Antrag gestellt worden. Abg. Tourneau (Ztr.): Der § 35 ergibt, daß als öffentlicher Schuldienst auch die Zeit anzurechnen sei, während der ein Lehrer oder eine Lehrerin an einer Anstalt tätig gewesen ist, die vertragsmäßig die Vorbereitung von Zöglingen für die staatlichen Lehrerbildungsanstalten übernommen hat; ferner die Zeit, während der ein Lehrer oder eine Lehrerin als Erzieher öder Erzieherin an einer öffentlichen Taubstummen-, Blinden-, Idioten-, Waisen-, Rettungsöder ähnlichen Anstalt oder an gleichartigen privaten Anstalten, die ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen, tätig gewesen ist, und endlich die Zeit, während der ein Lehrer an einer von einer Synagögengemeinde unterhaltenen jüdischen Religionsschule beschäftigt gewesen ist. Im Interesse der beteiligten Lehrer und Lehrerinnen Möchte ich diese Ausnahmebestimmungen nicht gestrichen wissen. Aber, memeHerren, sind hiernach nicht die jüdischen Religionsschulen tatsächlich gegenüber den katholischen Privatschulen bedeutend besser gestellt? Man wird mir den Einwand erheben, daß hier die Verhältnisse ganz anders liegen. Ja. meine Herren, das möchte ich denn doch bestreiten. In den jüdischen Religionsschulen wird jüdischer Religionsunterricht erteilt, wird aber auch Volksschulunterricht erteilt. Die jüdischen Religionsschulen werden von ^den jüdischen Synagogengemeinden ' unterhalten. In den katholischen Privatschulen wird katholischer Religionsunterricht erteilt, und es werden die katholischen Privatschulen von den Gemeinden unterhalten. Das dürfte also dasselbe sein. In der Kommission ist aber auch ein Antrag gestellt worden, nach welchem die Lehrer an einer Religionsschule — also allgemein — diesen Vorzug bekommen sollten. Dazu hat der Herr Antragsteller ausgeführt: Bezüglich der israelitischen Religionsschulen bestehe ohne Zweifel ein Bedürfnis zur Anrechnung der an diesen verbrachten Dienstzeit. Bei der geringen Anzahl von öffentlichen israelitischen ' Volksschulen müßten die jüdischen Kandidaten des Lehramts häufig sehr lange auf Anstellung warten; sie müßten einstweilen bei Religionsschulen Unterkunft suchen und kämen erst in verhältnismäßig spätem Alter zur Anstellung im öffentlichen Volksschuldienst. Es bestände jedoch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der - israelitischen Religionsschulen, weil durch sie für die nötige religiöse ' Unterweisung der israelitischen Schulkinder gesorgt werde. Die Regierung^hat dann anerkannt, daß die jüdischen Religionsschulen tatsächlich einen Unterricht ersetzten, der in der öffentlichen .Volksschule nicht erteilt werde, aber eigentlich erteilt werden sollte. Anderseits sei zu berücksichtigen, daß der Staat den jüdischen Religionsunterricht nicht kontrolliert. Der Antrag gehe aber in seiner Fassung zu weit, da er sich auch auf die christlichen Konfessionen erstrecke, für deren Religionsunterricht durch die Volksschule gesorgt sei. Was das anbetrifft, daß die Kandidaten des jüdischen Lehramts häufig sehr lange auf Anstellung warten müssen, so gab es auch einmal eine Zeit, zu welcher die katholischen Volksschullehrer sehr lange' auf Anstellung haben -warten müssen, und wer bürgt uns dafür, daß diese Zeit nicht bald wieder unter veränderten Verhältnissen eintritt? Dann heißt -es : es' bestehe ein öffentliches -Interesse an der Erhaltung der israelitischen Religionsschulen, weil durch sie für ,die nötige religiöse Unterweisung der israelitischen Schulkinder gesorgt werde. Meine Herren, hat der Staat kein Interesse daran, daß für die religiöse Unterweisung der katholischen Kinder gesorgt werde? Ich meine, das dürfte in demselben Maße der Fall sein. Endlich, meine Herren/ hat der Regierungsvertreter erklärt, daß die jüdischen Religionsschulen tatsächlich einen Unterricht ersetzen, der in der öffentlichen Volksschule nicht erteilt werde, aber eigentlich erteilt werden sollte. Nun, meine Herren, ich möchte doch einmal kurz fragen, ob dies nicht auch'auf die katholischen Volksschulen anwendbar ist? Ministerialdirektor D. Sch wartzköpff: Bei dem Herrn Abgeordneten Tourneau liegt, wie ich glaube, noch ein prinzipieller Irrtum vor bezüglich der jüdischen Religionslehrer. Der Herr Abgeordnete übersieht, daß das Iudengesetz von 1847 ausdrücklich die Verpflichtung für die Shnagogengemeinden ausspricht, diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche nötig sind, um für jüdische Kinder den erforderlichen jüdischen Religionsunterricht zu beschaffen. In diesem Umfange sind daher die Synagogengemeinden, wenn ich den Ausdruck gebrauchen darf, die öffentlich-rechtlichen Träger eines'Teils der Schulunterhaltungspflicht und daher gar nicht auf eine Stufe zu stellen mit den evangelischen oder katholischen Privatschulen; sie erfüllen vielmehr als Träger, in Ausführung der Bestimmung des § 67 des Gesetzes von 1847, eine Verpflichtung der öffentlichen Schulunterhaltung.' Insofern war es durchaus berechtigt, daß jetzt das Lehrerbesoldungsgesetz. bte besonderen jüdischen Religionslehrer, die von den Shnagogengemeinden unterhalten werden, anders behandelt als Privatschulen, die auf evangelischer oder katholischer Seite vor: irgendeinem Konzessionär als Privatschulen unterhalten werden. Abg. Cassel (freis. Vp.): Meine Herren, ich muß meine jetzigen Ausführungen mit einem Ausdruck meines besonderen Dankes für Herrn Dr. Hahn beginnen, daß er die Güte gehabt hat, sich der jüdischen Lehrerinnen anzunehmen, die an einer privaten Religionsschule beschäftigt gewesen sind. Es ist in der Tat, wie Herr Dr. Hahn erwähnt hat, lediglich eine Auslassung in der Kommifsionsberatung gewesen, respektive man ist von der Annahme ausgegangen, daß das Wort „Lehrer" technisch in diesem Sinn Lehrer und Lehrerin umfasse. Da dies aber zweifelhaft erscheinen könnte, istvon allen Parteien, die an dem Kompromiß sich beteiligt haben, der Antrag gestellt, diesen § 35 durch den heute gestellten Antrag abzuändern, und ich bitte ebenso wie Herr Dr. Hahn um Annahme dieses Abänderungsantrages. Ich bin überhaupt erkenntlich dafür, daß das Haus auch nach anderer Richtung hin beschlossen hat, die Lage der jüdischen Lehrkräfte zu verbessern, daß insbesondere auch bei Verbindung eines jüdischen Kultusamtes mit dem Lehreramt eine Entschädigung für das Kultusamt gewährt werden soll, was um so nötiger ist, als die betreffenden Kreise bisher einer Entschädigung für die Ausübung dieses Kultusamtes entbehrten. Ich möchte mir nun noch eine Bemerkung an die Königliche Staatsregiernng erlauben. In dem Bericht steht ein.Passus, der in der Form, wie er dort enthalten ist, nicht ganz zutrifft, und zwar, wie ich bemerke, ohne Schuld des Herrn Berichterstatters. Das erklärt sich aus dem Geschäftsgang in der Kommission, den in diesem Punkt näher darzulegen zu weit führen und augenblicklich auch nicht interessieren würde. Es heißt in dem Bericht, daß der Fonds für Unterstützungen, für Nachzahlungen an die Alterszulagekassen seitens Privatlehrern, die an öffentliche Schulen übergehen, auch bestimmt sei für Lehrer, die an jüdischen Religionsschulen gew irkt halten Diese Erwähnung ist nunmehr ungenau; denn die Lehrer, die an jüdischen Religionsschulen gewirkt haben, sind denen an. den charitativen Anstalten gleichgestellt und haben keine Nachzahlung an die Alterszulagekassen zu. leisten. Es bezog sich die Erklärung in der Kommission auf Lehrer, die nicht an jüdischen Religionsschulen. sondern an konfessionellen jüdischen Volksschulen angestellt sind,' an solchen Volksschulen, die jüdischen Kindern außer dem Religionsunterricht auch den Volksschülunterricht gewährten und. die vielfach bei Auflösung dieser Schulen und sonst an öffentliche Volksschulen übergehen. Der Herr Ministerialdirektor hat schon die imm mmmmmmmm _ '■»i-ÄSSsai

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