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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1909-02-19 · Heft 8 (19.2.1909) · p. Seite 87

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
73 (1909)
Issue
Heft 8 (19.2.1909)
Date
1909-02-19
Page
Seite 87 (sequence 3)
Language
German
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Mitbürgern nicht verlangen, daß sie für die beidem großen Polkskirchen mit bezahlen, wenn ihren eigenen Gemeinden keine staatlichen Beihilfen gewährt werden. Aus: einer Denkschrift - zur Reichs-Finanzresorm, die dem Reichstag vorgelegt ist, geht hervov, daß in 91 v. H. der ^jüdischen Kultusgemeinden 100 bis 300 v. H. der Einkommensteuer als Kirchensteuer erhoben-wird. Während die Evangelischen pro, Kopf 1.33, die Katholischen 0.98 Mark bezahlen, müssen die Juden 10.97 Mark pro Kopf Kirchengemeindesteuer entrichten. (Hört! hört!) .Unsere jüdischen Mitbürger zahlen also bei weitem mehr Steuern für Kult us zw ecke als Pie Christen. Trotzdem herrschen namentlich im Osten der Monarchie beklagenswerte Zustände- Die jüdischen Geistlichen entbehren der Alterszulage und der Pension ganz. Gewiß ist die Stellung der großen Volkskirchen zum Staat eine andere wie die der jüdischen Kirchengemeinden. Gegenüber den beiden Volkskirchen hat der Staat,ein sehr weitgehendes Aufsichtsrecht. .Aber auch gegenüber den jüdischen Gemeinden hat der Staat in beschränktem Umfange das Äufsichtsrecht. ..Stichhaltig sind .also die . Gründe .unserer Gegner nicht. (Sehr richtig!). Württemberg, Baden, Sachsen. Anhalt Mecklenburg-Schwerin gewähren auch den jüdischen Kultusgemeinden erhebliche Zuschüsse. . Auch der Abgeordnete Dr. v. Heydebrandt hat früher die Tendenz unseres Antrages gebilligt. (Sehr richtig!) In der Kommission wurde gerade von konservativer Seite anerkannt daß die Allgemeinheit ein Interesse daran habe, daß unsere jüdischen Mitbürger „religiös versorgt würden" — so drückte man sich damals aus. Es sind in der Tat ja auch schon im Etat 40 000 Mark ausgeworfen, die unter Umständen jüdischen Kultusgemeinden zufließen können. Es liegt.im Staatsinteresse, daß Männer, die einen religiösen Uhd ethischen Einfluß ausüben,.vor den äußersten Nöten des Lebens geschützt werden. (Sehr richtig!) Man hat gesagt, Herrenhuter, Mennoniten und andere könnten denselben Anspruch erheben. Ich möchte, zunächst darauf Hinweisen, daß außer den beiden großen Volkskirchen auch die Alt-Katholiken von Anfang an unterstützt sind. Endlich möchte ich erwähnen, daß die Herrenhuter doch über reiche Mittel verfügen. Auch Ministerialdirektor Schwartzkopff hat früher anerkannt, daß Gründe der Billigkeit und Gerechtigkeit für unseren Antrag sprechen. Ich bitte unserem Antrag zuzustimmen. An die königliche Staätsregierung richte ich die Anfrage, ob sie geneigt ist, aus dem Fonds von 350 000 Mark zur Unterstützung Geistlicher aller'Bekenntnisse dem jüdischen Geistlichen Unterstützung zu gewähren. (Beifall.) Ministerialdirektor v. Chappuis: Staatsbeihilfen werden jetzt nur an die beiden großen Volkskirchen gewährt. Das beruht auf der besonderen Stellung, die diese beiden Kirchen auf Grund ihrer geschichtlichen Entwicklung einnehmen. Diese Stellung wird bei der evangelischen Kirche noch unterstützt durch das landesherrliche Kirchenregiment. Gewiß , hat der Staat auch bei den jüdischen Gemeinden ein Aufsichtsrecht; dieses besteht aber nur darin, daß der Kultusbeamte nicht eher an gestellt wird, als bis die Förmlichkeiten der Wahl geprüft sind und festgestellt ist, daß er ein unbescholtener Mann ist. Dem Staate steht dagegen nicht das Recht zu, zu prüfen, welche Bildung er hat, und ob er fähig ist, ein solches Amt zu bekleiden. Die jüdischen Kultusgemeinden stehen darin nicht anders da wie andere Religionsgemeinschaften, z. B. die Alt-Lutheraner, Mennoniten, Baptisten und Herrenhüter. Ich muß zugeben, daß die jüdischen Religionsgemeinschaftenhohe Aufwendungen machen/ Aber verschiedene andere Religionsgemeinschaften, z. B. die Alt-Lutheraner, sind nicht weniger hoch belastet. 89 v. H. der alt-lutherischen Gemeinden zahlen über 10 v. H. Zuschlag zu der Einkommensteuer. Die Kirchenzuschläge der Alt-Lutheraner betragen bis 375 v. H. der Einkommensteuer. Wenn der Staat auch dem Anträge des Äorredners nicht-entsprechen kann, so steht er doch den Bestrebungen der Antragsteller wohlwollend gegenüber. (Beifall.) Ein Beweis dafür ist, daß bereits 40 000 Mark bereitgestellt' sind: Wenn diese Summe nicht genügen sollte, wird der Staat gern bereit sein, diesen Betrag zu vermehren. Die Frage des Abgeordneten Eickhoff, ob aus dem Fonds von 350 000 Mark auch jüdische Geistliche unterstützt werden könnten, ist nicht ganz sicher zu beantworten. Früher hat das Haus den Standpunkt eingenommen, daß unter den Geistlichen m\v Geistliche der beiden großen Volkskirchen gemeint seien. In der Praxis ist die Regierung von dieser Ansicht jetzt abgekommen, weil z. B. in Schleswig-Holstein auch die .jüdischen Kultusbeamten als Geistliche bezeichnet werden. (Beifall.) Abg. Winckler (kons.): Wir können dem Antrag aus staatsrechtlichen Gründen nicht zustimmen. Billigkeitsgründe können nur dann zu einer gesetzgeberischen Maßnahme führen, wenn, diesen nicht grundsätzliche Bedenken und gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Wir bewundern die Opferwilligkeit der jüdischen Gemeinden, wir möchten ihnen diese Opfer gewiß gern erleichtern. Aber wir würden unS in diametralen Widerspruch setzen zu einer bis auf den heutigen Tag ununterbrochenen Rechtsentwicklung, wenn wir dem Antrag beistimmten. Abg. Dr. Friedberg (nl.): Nicht ausschließlich Billigkeitsgründe fordern die Annahme des Antrages/sie würden freilich nicht ausschlaggebend sein können. Es handelt sich um ein Gebot ausgleichender Gerechtigkeit und wäre die Erfüllung einer staatlichen Pflicht. Nicht nur der evangelischen und der katholischen Kirche, sondern auch der jüdischen Konfession gegenüber ist der Staat zur Unterstützung leistungsschwacher Kultusgemeinden verpflichtet. Alle anderen Auslegungen des Gesetzes sind hinfällig. Die historische Entwicklung gibt den jüdischen Gemeinden dasselbe Recht auf Hilfe des Staates wie zum Beispiel den katholischen. Ich werde mit einem Teil meiner Freunde für den Antrag stimmen. Abg. Biereck (frks.): Unsere jüdischen Mitbürger haben die gleichen Pflichten dem Staat gegenüber zu erfüllen wie die christlichen. Also hätten sie an sich auch den gleichen Anspruch auf staatliche Unterstützung ihrer Kultusgemeinden wie die christlichen Konfessionen. Aber öffentlich-rechtliche Gründe von Gewicht verhindern die Annahme des Antrages. Die Zahlungspflicht des Staates gegenüber den christlichen Kirchengemeinschaften beruht auf der Einziehung kirchlicher Güter durch den Staat. Jüdisches Kultusgut ist vom Staat nie säkularisiert worden, da darf der Staat auch eine Verpflichtung zu finanziellem Eintreten für die jüdischen Kultusbedürfnisse nicht anerkennen. Bei der Unterstützung der jüdischen. Schulen ist es etwas ganz anderes. Wenn wir also eine Unterstützungspflicht des Staates gegenüber den jüdischen Kultusgemeinden nicht anerkennen können, so sind wir doch gern einverstanden mit der Erklärung des Herrn v. Chappuis, daß der Fiskus zu freiwilliger Unterstützung auch jüdischer Geistlicher Mittel bereit hält. Dadurch wird in praxi genau dasselbe erreicht werden, was der Antrag will, und dem Gebot der Billigkeit wird vollauf Genüge geschehen. Abg. Aronsohn (freis. Vp.): Vom Vorredner ist anerkannt worden, daß moralische Gründe für die Annahme des Antrages Eickhoff sprechen. Auch ich glaube, daß der Staat und das hohe Haus Interesse daran haben müssen, daß die Religiosität in den jüdischen Gemeinden erhalten wird. Die jüdischen Gemeinden haben ganz enorme Lasten zu tragen, und die kleinen Gemeinden werden geradezu demoralisiert, wenn ihnen nicht geholfen wird. Mangels staatlicher Organisation. sind die großen jüdischen Gemeinden zu Zahlungen an kleine Gemeinden nicht anzuhalten. Ich meine, gerade die Konservativen und das Zentrum müssen von ihrem kirchlichen Standpunkt'dafür eintreten. daß hier eine Ausnahme von der bisherigen Praxis gemacht wird und die staatsrechtlichen Bedenken zurückgestellt werden. Dann wird auch die Staatsregierung einen anderen Standpunkt einnehmen. Ich richte daher nochmals den Appell an das Haus, unseren Antrag anzunehmen. (Beifall links.) Hierauf wird ein Schlußantrag angenommen. Der Antrag Eickhoff wird gegen die Stimmen der Freisinnigen und Nationalliberalen ab gelehnt. , & Auch das Lehrerb esoldungs-Gesetz ist, nun im Ab ge-, ordnetenhause erledigt worden. Da die Parlamentsberichteder Tageszeitungen nur kurz über die für uns gerade wichtigen > Punkte hinweggegangen, geben wir diese nach dem stenographischen. Protokoll, indem ' wir zunächst die Resultate der Debatteverzeichnen. Die Bestimmung des Gesetzes, in der nach der'bis-- herigen Fassling nur von Lehrern die Rede war, ist nunmehr auch auf die Lehrerinnen an jüdischen Religionsschulen auszudehnen.'

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