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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1909-02-05 · Heft 6 (5.2.1909) · p. Seite 64

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
73 (1909)
Issue
Heft 6 (5.2.1909)
Date
1909-02-05
Page
Seite 64 (sequence 4)
Language
German
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Seitdem der preußische Staat existiert, ist uns eine ähnliche Gnade nicht zuteil geworden und war die Summe imWerhältnis zu den Hunderten leistungsschwachen Gemeinden auch' nur winzig — wir waren doch' unendlich dankbar, "wie'ja Israel stets das'Volk der Dankbarkeit gewesen. Umsangreiche Erhebungen durch die Provinzial-Regierungen fanden statt; statistische' Erhebungen wurden gemacht und 'der „Verband der Juden" hat ebenfalls -durch die Provinzial - Verbände Berechnungen" aüfstellen lassen, welche Gemeinden berMsichtigt 'werden sollen. - Unsere Vorsteher berechneten 'schon, welche Bedeutung ein Plus von 300—500 Mark für ihren kleinen Etat hat und nun gar die Kultusbeamten mit einem Jahreseinkommen von 900; bis 1200 Mark! Sie träumten von einer gewaltigen Gehaltserhöhung! - Und was ist aus allen diesen Erhebungen, Berechnungen und — Träumen geworden? Der ganze Goldregen von 40 000 Mark für etwa 1000 leistungsschwache Gemeinden ist verflogen! Die „Zeitung des Judentums" brachte in Nr. 2 1909 schon die Notiz, daß nur solche Synagogen-Gemeinden eine Beihilfe erhalten, die dauernd zwölf Religionsschüler aufzuweisen haben, und diese zwölf müssen sämtlich die Volksschule besuchen. Das Kultusministerium geht von der merkwürdigen Voraussetzung aus, daß nur solche Gemeinden als leistungsschwach anzusehen sind, deren Kinder sämtlich oder doch zum größten Teil die Volksschule besuchen, und leider hat keine kompetente jüdische Vereinigung das Kultusministerium darauf aufmerksam gemacht, daß gerade umgekehrt diejenigen Gemeinden, in den allermeisten Fällen unterstützungsbedürftig sind, die eine Religionsschule mit einer kleineren Zahl . Schüler unterhält, während die größeren Gemeinden nicht zu den leistungsschwachen gehören. Die Zahl der jüdischen Kinder, welche höhere Schulen besuchen (in kleineren Städten kommen für diesen Fall nur Privat-Höhere Töchterschulen in Betracht) ist kein Maßstab für die pekuniäre Leistungsfähigkeit der jüdischen Gemeindemitglieder, im Gegenteil: selbst unbemittelte israelitische Familienväter, die schwer um ihre Existenz kämpfen, bringen die größten Opfer, um ihren Kindern eine bessere Bildung zu verschaffen, damit sie erwerbsfähig werden. Zu dieser Bildung zählen sie auch den Religionsunterricht, und gerade die kleineren und kleinsten Synagogengemeinden zahlen einen unverhältnismäßig hohen Satz an Kultussteuern (bis 300 Prozent der Einkommensteuer), daher müßten diese Gemeinden ganz besondere Berücksichtigung finden, weil sie bei einer Zahl unter zwölf schulpflichtigen Kindern desto größere Opfer zu bringen gezwungen sind. Diese Gemeindendie für ihre Kultusbeamteü (Kantor, Religionslehrer und Schächter) keine allzu hohen Gehälter (900—1200Mark pro aimo)zahlen, kürzen oder erhöhen die Gehälter doch nicht nach Maßstab der Frequenz ihrer Religionsschulen. Es gibt in den Provinzen Posen, Hannover und Heffen öffentliche jüdische Volksschulen mit nur vier Schülern, die ebenso nach dem Schulunterhaltungsgesetz vom Staate behandelt werden, wie die übrigen Volksschulen. Es ist also ganz unerfindlich, warum der Minister in diesem Falle, wo es sich um die Erhaltung, ja um die Existenz von einer großen Zahl Religionsschülen handelt, durchaus das Dutzend voll haben will. Sollen denn die etwa schon vorhandenen elf Kinder keinen Religionsunterricht genießen, oder die notorisch leistungsschwachen Gemeinden wegen dieses fehlenden Kindes der /Wohltat des Resolutionsfonds verlustig gehen? Um den Verdacht einer irrtümlichen Auffassung zu begegnen, füge ich' die Paragraphen des Reskripts im Wortlaut bei: > 1) „Die Gewährung einer Staatsbeihilfe zu den Kosten des jüdischen Mligionsunterrichts hatmur an - solche '/Synagogen-Gemeinden zu' erfolgen, welche nach Lage ihrer Besitz-, Vermögens- und Steuerverhältniffe als leistungsschwach -zu erachten-sind. ' 2) Der jüdische Religionsunterricht ist unter Gewährung einer Staatsbeihilfe nur da einzurichten, wo die Zahl der schulpflichtigen Kinder dauernd mindestens zwölf beträgt. Dabei sind nur die die Volksschule besuchenden Kinder in Betracht zu. ziehen. Werden ' in einer Synagogengemeinde mehrere Unterrichtsstationen errichtet öder werden die schulpflichtigen Kinder mehrerer Synagogengemeinden zu einer gemeinsamen Unterrichtsstation vereinigt, so ist mit einer Staatsbeihilfe nur da einzutreten, wo die Gesamtzahl'der an dem Unterricht in einer Station teilnehmenden Kinder dauernd mindestens zwölf beträgt. Es genügt also nicht, wenn in der Synagogengemeinde zwölf oder mehr schulpflichtige Kinder vorhanden sind, sondern es müssen mindestens zwölf Kinder zu einer gemeinsamen Unterrichtsstation zum Zweck der Erteilung des Religionsunterrichts vereinigt werden. Sinkt in einem Falle, in welchem der Religionsunterricht unter Gewährung einer Staatsbeihilfe eingerichtet ist/die Zahl der an dem Religionsunterricht teilnehmenden Kinder dauernd unter zwölf, so ist die Beihilfe zurückzuziehen. 4. Die Fälle, in denen durch die-Einrichtung besonderen Religionsunterrichts für die schulpflichtigen jüdischen Kinder unverhältnismäßig hohe Kosten erwachsen würden und eine unverhältnismäßig hohe Beihilfe gewährtwerden müßte, sind außer Betracht zu ziehen:" Die Bedingung, wonach die Beihilfe gewährt werden soll, trifft fast nirgends zu. Ich will dieses an einem naheliegenden konkreten Beispiel beweisen. Die Provinz Pommern besitzt 46 Gemeinden mit Religionsschulen. Von diesen zählen 33 Gemeinden 2 bis 10 schulpflichtige Kinder. 5 Gemeinden haben Religionsschulen von 12 bis 15 Kindern, wovon unzweifelhaft der größte Teil höhere Schulen besuchen, die also ebenfalls die gestellte Bedingung der 12 Schüler, welche die Volksschule besuchen, nicht erfüllen und B Gemeinden, die eine größere Zahl Religionsschüler ausweisen: Stettin, Stargardt, Köslin, Stolp, Kolberg, Lauenburg, Neustettin und Schivelbein gehören sicher nicht zu den leistungsschwachen. Mit einem Worte: Die ganze Provinz Pommern geht leer aus! Und ähnlich wird es auch wohl mit den Provinzen Ostpreußen und Schlesien sein, denn die Provinzen Westpreüßen und Posen kommen hierbei nicht in Betracht. Die leistungsschwachen jüdischen Gemeinden werden nach dieser einleuchtenden Aufstellung von dem Resolutionsfonds nicht nur nichts erhalten; es besteht außerdem noch, die Gefahr, daß bei der nächsten Etatsberatung der Regierungs- Vertreter die Behauptung aufftelltdaß leistungsschwache Gemeinden (nach der geschilderten Voraussetzung des Kultusministers) gar nicht existieren: Also: videant consules! Mögen die liberalen (oder jüdischen) Abgeordneten dafür sorgen, daß die winzig kleine Summe von 40 000 Mark für etwa 400 leisiungsschwache Synagogengemeinden auch wirklich diesen zugute komme, gleichviel ob sie 4 oder 12 schulpflichtige Religionsschüler aufweisen, und ohne Rücksicht darauf, ob davon ein Teil eine sogenannte höhere Schule besucht; weder die Gemeinden selbst noch die Religionslehrer kommen in Gefahr, dadurch übermütig zu werden.

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