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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1908-10-23 · Heft 43 (23.10.1908) · p. Seite 510

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
72 (1908)
Issue
Heft 43 (23.10.1908)
Date
1908-10-23
Page
Seite 510 (sequence 6)
Language
German
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; ober parlamentarische Körperschaften mündlich^ oder schriftlich . herantreten wolle. Auch die Gemeinden, Provinzialverbände, Stiftungen - und Private sollten die Bewilligung von Beiträgen - an Vereine davon abhängig machen, daß diese die Ver- . pflichtung zu einer solchen Selbstbeschränkung übernehmen, und die Gemeinden sollten auch in die Anstellungsbedingungen ihrer Beamten eine Bestimmung, ungefähr des Inhalts aufnehmen, daß die Beamten während ihrer -Amtsdauer nur solchen Vereinen für jüdische Angelegenheiten -beitreten dürfen, die zu jener Selbstbeschränkung sich bereit erklären, und daß die Beamten auch für ihre Person Einwirkungen auf Behörden oder parlamentarische Körperschaften in derartigen Angelegenheiten anders als im Einverständnis mit dem Verband der Deutschen Juden zu unterlassen haben. Eine Gemeinde wird von.ihren Beamten verlangen dürfen, daß sie sich dem unterwerfen, was die Gesamtheit der Gemeinden unter Zuziehung der großen Vereine beschließt, und -daß sie nicht durch Syndereingaben oder mündliche Sondervorstellungen die Einheitlichkeit des Vorgehens nach außen stören. Manchem wird vielleicht scheinen, daß die vorstehenden Vorschläge eine zu weitgehende Einschränkung der Selbstständigkeit von Vereinen und Gemeindebeamten enthalten. Wer aber diese Einschränkungen nicht will, muß sich klar sein, daß er den angestrebten Zweck, die bisherige Zersplitterung im Auftreten nach außen zu verhüten, auf die Dauer nicht erreichen wird. Zumal gerade dann nicht, wenn besonders wichtige Interessen aus dem Spiel stehen, wenn also ein Zusammenhalten am notwendigsten wäre. Denn je wichtiger der Gegenstand, um so mehr wird jeder Sonderverein geneigt sein, seiner-etwa vom Standpunkt.der überwiegenden Mehrheit abweichenden Ansicht - auch nach außen rücksichtslos Ausdruck zu geben. Im Frühjahr 1909 wird voraussichtlich der von der gemeinsamen Kommission des Verbandes und des Gemeindebundes in zweiter Lesung sestgestellte Entwurf eines Verfassungsgesetzes für die preußischen Gemeinden veröffentlicht und der Kritik unterbreitet werden können. Sollte sich dann eine überwiegende Mehrheit auf den Grundlinien dieses Entwurfs zusammenfinden, und sollte der auf Grund der Kritik dann nochmals überarbeitete Entwurf die Zustimmung der Hauptversammlungen des Gemeindebundes und des Verbandes finden, so würde die weitere Frage entstehen, ob trotz der jetzigen, auf kirchlichem Gebiet rückschrittlichen Bestrebungen von Regierung und Landtag das Wagnis unternommen werden soll, von seiten der Juden im jetzigen Zeitpunkt diese Frage in Fluß zu bringen. Denkbar wäre, daß auch -hierfür eine Mehrheit sich findet. Das Zustandekommen meiner solchen Mehrheit wird' aber erheblich erleichtert werden, wenn schon vorher die Gewähr dafür verstärkt wird, daß nicht etwa im Lauf der Beratungen von Regierung und Landtag einer jener größeren Vereine oder eine Anzahl Mitglieder desselben mittelst unmittelbarer Einwirkung auf einzelne Beamte oder parlamentarische Parteien dasjenige zunichte zu machen suchen, was die Gesamtheit erstrebte.. Denn wenn dies möglich bliebe, so besteht in noch viel höherem Grade als sonst die Gefahr, daß das Gesetz, wie es aus dem Landtag herauskommt, ganz anders aussehen wird, als der ursprünglich von den Hauptversammlungen des Gemeindebundes und des Verbands festgestellte Entwurf. Gerade wer die baldige Herstellung einer Gesamtorganisation der preußischen Juden erstrebt, wird daher versuchen müssen, dem Verband der Deutschen Juden diejenigen Machtmittel in die Hand zu geben, -deren er zur Wahrung der inneren Disziplin gerade in Zeiten der Gefahr dringend bedarf. Die MMon des Lerlmer Vertrags - und die Iudenkrsge in Kumänien. Von A. Berkawitz, Frankfurt a. M. er Berliner Vertrag ist — wie die jüngsten Ereignisse, lehren — zerrissen. Die orientalische Frage, von deren Lösung das Schicksal der Balkanländer und -Völker abhängt, soll auf einer europäischen Konferenz neu geregelt werden. Mannigfach sind die Schwierigkeiten, die einer Verständigung der Mächte entgegenstehen, mannigfach auch öie Interessen, die durch die' Aüfrollung dieses wichtigen politischen Problems aufeinanderftoßen. Europäische Großmächte und Kleinstaaten des Balkans künden, der Welt ihre Forderungen und Wünsche laut an. Nur eine Frage, die auf dem Berliner Kongreß „ihre Erledigung gefunden", blieb bislang unerörtert: Die Frage nach der Gleichstellung der Juden in Rumänien. Die bürgerliche Gleichberechtigung der Juden in Rumänien wurde bekanntlich im Artikel 44 des Berliner Vertrags ausgesprochen, von dessen Durchführung die Anerkennung - des Königreichs abhängig gemacht wurde (Artikel 43). Der die Juden betreffende- Passus lautet: „In Rumänien darf der Unterschied des religiösen Glaubens und. der Bekenntnisse niemandem gegenüber geltend gemacht werden als Grund der Ausschließung oder der Unfähigkeit des Genusses der bürgerlichen und politischen Rechte, der Zulassung zu öffentlichen Diensten, Aemtern und Ehren oder der Ausübung der verschiedenen Berufs¬ und Gewerbezweige an welchem Orte-es auch sei." Der Sinn dieser Worte ist trotz aller Deutungskünste der offiziösen rumänischen Geschichtsschreiber klar. König Karl berichtet unter '18./30. Juli 1878 in seinen Memoiren: „Abends, spät trifft die entscheidende - Mitteilung aus Berlin ein: Brateanu und Cogotonieanu melden, daß ... die Unabhängigkeit Rumäniens werde nach Analogie Serbiens nur anerkannt werden, wenn - Rumänien, sich verpflichte, konfessionelle Unterschiede nicht mehr zum Anlaß für politische und bürgerliche Ungleichheit zu nehmen, das heißt also unter der Bedingung, daß Rumänien auch seinen jüdischen Bewohnern die Staatsbürgerrechte verleiht." Dem völkerrechtlichen Abkommen zuwider behandelt also die rumänische Regierung die Juden als Fremde und beschränkt sie in ihrer Freizügigkeit, in ihrem Handel und Gewerbe.. Dennoch war die Lage der Juden bis jetzt — theoretisch wenigstens — insofern gesichert, als ihnen völkerrechtlich die Staatsbürgerrechte zukamen. Und die Nichtbefolgung dieser internationalen Bestimmungen gab den liberalen^ Mächten wiederholt Anlaß, gegen die inhumane Behandlung der Juden Protest zu erheben. Das politische Gebäude von 1878 fällt nun wie ein Kartenhaus zusammen. Die rechtliche Stellung der Juden in Rumänien wird dadurch unsicherer denn je. Die Reaktion, die bereits heute im ganzen Lande vorherrschend ist, wird nun -ledig aller Vertragspflicht erst recht mit Volldampf einsetzen. Deshalb ist es im Interesse, der Humanität und des menschlichen Fortschritts geboten, daß bei der Revision des Berliner Vertrags auch der Artikel 44 zur Diskussion gestellt.'wird. Die Signatarmächte mögen bei einer Neuregelung der Dinge aus dem Balkan die Vertragsverletzung seitens der rumänischen Regierung nicht mit Stillschweigen übergehen. Die Heiligkeit der. internationalen Verträge darf auch da ihre Geltung nicht verlieren, wo es sich um arme gehetzte Juden Rumäniens handelt. \ (Siehe auch „Die Woche".)

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