Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 72 (1908)
- Issue
- Heft 40 (2.10.1908)
- Date
- 1908-10-02
- Page
- Seite 3 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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i^^K6ertretenber ©d^rtftfüH^rcr/ r 23>iII^ Lippmann, \ Kaffierer; & I. ' -Joachimsthal, stellvertretender -Kassierer. Das Gemeindeverordtreten-' ' ^Kollegium' setzt sich aus folgenden Herren zusammen: Moritz Frankel, Vorsitzender; Felix Frank/ stellvertretender Vorsitzender; Max Grünberg, Schriftführer; Joses Wolfs, stellvertretender Schriftführer; Eduard Becker, Jacob Bloch, Dr. med. Emil Fröhlich, Hermann Großmann, 'Salomon Seidler seligen Angedenkens. Julius Simon, Hermann Schiel Gotthold Schreiber, Salomon Schulen, Rafael Tebrich, Theodor Wangenheim, Gustav Holberg. Der Bericht bringt auch wertvolle Nachrichten über die hiesige Odebrab LeäoselmL, Krankenpflege, Unterstützungs- und Bestattungsverein. Dieselbe zählte 238 Mitglieder (229 im Jahre 1906). Ferner über den Israelitischen Frauenverein mit 195 Mitgliedern und den Israelitischen Hilfsverein mit 131 Mitgliedern- - Bad Nauheim int September. Die hiesige Israelitische Kinderheilstätte versendet ihren Jahresbericht für 1907. Es heißt darin: „Mit einem Gefühl der Dankbarkeit blicken wir auf das vergangene Berichtsjahr 1907 unseres Vereins zurück, während dessen Verlauf es der Anstalt ermöglicht war; wieder 251 Kinder aufzunehmen, und zu deren Besserung und Heilung beizutragen. Der segensreiche Einfluß der Heilquellen Nauheims auf die Wieder- Herstellung der im zarten Alter erkrankten Kinder hat sich von neuem in sichtbarer Weise bewährt, und die gute Verpflegung sowie die liebevolle Behandlung, die den Kindern zuteil wurden, vermochten zu den erfreulichen Ergebnissen zu führen, von welchen der folgende ärztliche Bericht Zeugnis ablegt. Mit besonderer Freude erfüllt es uns, daß die Bestrebungen des Vereins stets zunehmende Anerkennung finden, und wir danken unseren Freunden und Gönnern nicht nur für die uns gewordenen materiellen Zuweisungen, sondern auch für das freundliche Interesse, das sie uns zuwandten, besonders auch für die Besuche, mit denen sie unsere Anstalt beehrten. Als eine Auszeichnung und hohe Ehre glauben wir es uns anrechnen zu dürfen, daß Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Hessen und Ihre Großherzogliche Hoheit Prinzessin von Battenberg unsere Anstalt zu besichtigen geruhten. Dem bewährten Chefarzt unserer Anstatt, Herrn Dr. med. E. Hirsch, der auch im vergangenen Jahre in hingebungsvoller Weise und mit gewohnter Sorgfalt seines schwierigen Amtes waltete, sind wir aufs tiefste verpflichtet." Die Verwaltung der Israelitischen Kinderheilftätte in Bad Nauheim besteht aus folgenden in Frankfurt a. M. lebenden Herren: Joseph Bender. Js. Drehsus, Sally Goldschmidt, Hermann Maier, Michael Moses Mainz, Salomon Niedermaher, Adolf Stern. . i. Darmftadt, 25. September. In der Strafsache gegen den Lehrer Siegfried Gold in Hoffenheim wegen Uebertretung, über welche wir seinerzeit berichtet haben, wurde die Revision des Angeklagten verworfen. G. war angeklagt,- den § 360'Z. 8 des St.-G.-B., welcher das unbefugte Tragen einer Amtskleidung unter Strafe stellt, dadurch übertreten zu Haben, daß er bei einer Beerdigung in Ausübung seiner israelitischen Kultusfunktion eine Kleidung trug, die der Amtskleidung der evangelischen Geistlichen beinahe gleich warnur daß die weißen Bäffchen fehlten und das Barett rund statt viereckig war. Der Angeklagte war vom Schöffengericht freigesprochen/ von der Strafkammer aber verurteilt worden. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt. Es führt aus: Der Begriff der Amtskleidung beziehe sich nicht nur auf die Inhaber von öffentlichen Aemtern, vielmehr auch auf andere Aemter und rechtfertige eine ausdehnende Auslegung. Den evangelischen Geistlichen sei die Amtskleidung durch das hessische Oberkonsistorium, das in Ausübung der ihm durch das Edikt vom 6. Juni 1832 übertragenen Verwaltung der landesherrlichen Rechte in den die Kirche betr. Angelegenheiten gehandelt habe, verliehen worden und das Tragen des Ornats ausdrücklich zur Pflicht gemacht. Deshalb genieße diese Amtskleidung den strafrechtlichen Schutz; es sei übrigens auch möglich, daß eine Amtskleidung durch Herkommen und langdauernde Uebung sich bei einem Stand einbürgere und dadurch ebenfalls strafrechtlichen Schütz genieße. Ein solcher Fall könne wohl bei der Amtstracht der Rabbiner in Frage kommen. Hierüber sei zurzeit jedoch nicht zu entscheiden. Das Oberlandesgericht bestätigte auch die von dem Angeklagten mit der Revision angegriffene Feststellung der Vorinstanz, daß der Angeklagte subjektiv und objektiv unbefugt gewesen sei, eine dem evangelischen- Ornat gleichende Kleidung zu tragen. Durch.dieses Urteil des höchsten hessischen Gerichtshofes ist die seither streitige Frageob in Hessen israelitische Religionslehrer 7 bei öffentlichen Kultusfunktionen zur Tragung eines Ornats, ähnlich demder evangelischen Geistlichen befugt sind, rechtskräftig verneinend beantwortet. 7 - y. Nürnberg, 21. September. Durch Ministerialentscheidung vom heutigen Tage ist Nunmehr auch die in der letzten Zeit hier brennend gewordene und in diesem Blatte gleichfalls mehrfach behandelte Frage des Dispenses orthodoxer Kinder vom öffentlichen, obligatorischen Religionsunterricht gesetzlich geregelt worden. Die hiesige orthodoxe Vereinigung besitzt seit längeren Jahren eine eigene Religionsschule, deren Anerkennung sie von jeher erstrebte. Die liberale Vorwärtsbewegung und das Erscheinen des liberalen Aufrufs gab ihr willkommene Veranlassung, diesen Versuch um so kräftiger zu erneuern und unter dem Vorwände schwerer Gewissensnot, in die sie durch das liberale Vorgehen geraten sei, die Loslösung ihrer Kinder vom öffentlichen Religionsunterricht mit allen Mitteln, zu denen natürlich in allererster Reihe die Ausnutzung der derzeitigen politischen Konstellation in Bayern gehörte, in Angriff zu nehmen. Herr Rabbiner Dr. Fr endenth al, mit dem die Führer der orthodoxen Vereinigung als dem gesetzlich zuständigen Leiter des öffentlichen Religionsunterrichts alsbald in diesbezügliche Verhandlungen eintraten, wies zwar das vorgebliche Bestehen einer Gewissensnot mit aller Entschiedenheit zurück, erklärte sich aber sofort im Prinzip bereit, den Dispens zu gewähren, wenn Garantien geboten würden, daß der obligatorische Charakter des öffentlichen Religionsunterrichts nicht verletzt und die Begründung des Dispenses durch religiöse Gewissensbedenken nicht mißbraucht würden. Von diesen Gesichtspunkten ausgehend machte sich Herr Dr. Freudenthal anheischig, für diejenigen Kinder, deren Eltern der orthodoxen Vereinigung angehörten, sogar selbst den Dispens zu beantragen, lehnte dies aber für Nichtangehörige der Vereinigung ab. Dies Anerbieten genügte der Orthodoxie nicht; sie verlangte einen allgemeinen Dispens, besonders für die Kinder der hier angesiedelten galizischen Juden, deren Eltern zwar von ihr selber nicht einmal als Mitglieder in ihre Vereinigung ausgenommen werden, durch deren Zahl aber ihre Religionsschule überhaupt nur lebensfähig ist. Der Vorstand der orthodoxen Vereinigung wandte sich infolgedessen selbst mit einer Eingabe an die zuständigen Behörden, in welcher er zugleich diesen nahelegte, die Aufsicht über diese Schule dem zuständigen Gemeinderabbiner zu entziehen und sie einem auswärtigen orthodoxen Rabbiner zu übertragen. Das Königliche Ministerium hat nunmehr in seiner Entschließung vom heutigen Tage den Dispens für alle die orthodoxe Religio ns sch ule besuchenden Kinder gewährt und diesen seinen Standpunkt damit begründet, daß es die Aeußerung religiöser Gewissensbedenken weder auf ihre innere Wahrhaftigkeit nachprüfen noch von der äußeren Zugehörigkeit zu einem Vereine abhängig machen wolle. Dagegen hat es die Privatreligionsschule dem zuständigen Gemeinderabbiner unterstellt und ausdrücklich dessen Aufsichtsrechte' nach jeder Richtung hin gesichert und gewahrt, zugleich auch dem Rabbinat in Gemeinschaft mit den öffentlichen Schulbehörden die Ermächtigung erteilt, alle erforderlich scheinenden Maßregeln zu treffen, die eine'mißbräuchliche Ausnutzung der Dispensberechtigung verhindern können! Damit ist auch diese für den obligatorischen Religionsunterricht in Bayern nicht unbedeutsame Angelegenheit in einer — man darf wohl sagen — für beide Teile befriedigenden Weise gelöst.worden; und es wird sich nun erweisen, ob die Versicherungen der bayerischen Orthodoxie, daß jetzt völliger Frieden eintreten werde, begründet sind oder nicht. _ Gesterretch-Nnsarn. □ Wien, 28. September. Die Vorbereitungen für das Jubiläumsfest des Kaisers nehmen seitens der Juden Oesterreichs, wie zu erwarten war, besonderen Umfang an. Es werden auch. allerlei Vorschläge gemacht, um eine gemeinsame Huldigung aller Kultusgemeinden ins Werk zu setzen. Es soll eine Adresse besonders kunstvoll ausgesührt und vom Vorstand der hiesigen Gemeinde überreicht werden, da, wie bekannt, der greise Monarch sich alle'Geschenke verbeten hat. Besonders reich ist die Zahl der Wohltätigkeitsstistungen, die aus diesem Anlaß in verschiedenen jüdischen Gemeinden der Monarchie