Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 72 (1908)
- Issue
- Heft 40 (2.10.1908)
- Date
- 1908-10-02
- Page
- Seite 478 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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nur ein Vorsteher und Zwei Repräsentanten angehören, während , alle übrigen Mitglieder, nebst dem wissenschaftlichen Heirat, der Gemeinde entnommen sind. Ebenso steht es in der Baukommission; ein noch stärkerer Prozentsatz der nicht den Gemeindebehörden entnommenen Mitglieder findet im Armen-, Fürsorgewesen usw. statt. Das heißt also: In allen Angelegenheiten werden Sachverständige gehört. Ausschließlich, bei der Rabbinerwahl gibt es keine derartige . Zwischenstufe. Die Vorschläge und Berufungen werden durchaus nur von den Mitgliedern der beiden Kollegien veranlaßt, das Urteil über die Vorschläge steht nur ihnen zu, die Wahl wird ganz allein von ihnen vorgenommen. Während derjenige, der nur zwei Unterrichtsstunden wöchentlich erteilt und vielleicht nur ein halbes Jahr im Amte weilt, von mehr als einem halben Dutzend nicht der Verwaltung ungehörigen Männern nominiert, ja von einzelnen aus ihrer Mitte geprüft wird, ist die Wahl eines Rabbiners, des geistigen Führers der ganzen Gemeinde, , der auf Lebenszeit berufen wird, durchaus eine reine Verwaltungsangelegenheit, bei der. die Gemeinde als solche überhaupt nicht gehört wird. Hier könnte, ja müßte Wandel geschaffen werden. Ich hatte einmal in öffentlicher Repräsentantensitzung die Shnagogenvorstände als solche bezeichnet, die eine Art gutachtliche Aeußerung abgeben sollen, habe aber mit diesem Vorschläge großen Anstoß erregt. Aber ich muß bei der Ansicht beharren, daß hier wirklich eine Zwischenstufe hergestellt werden muß. Freilich ist die Ausführung dieser Idee schwierig. Man könnte wohl vor den einzelnen Gastpredigten an etwa zwei Dutzend sogenannte Notabeln, Männer, die durch ihre Kapazität oder ihre Stellung (oder beides, wenn es sich verbindet) hervorragen, Einladungen richten, dem Gottesdienste beizuwohnen und' ihnen die Bitte vortragen, ein kurzes Votum zu erstatten. Vermutlich aber würde die Ausführung dieses Planes daran scheitern, daß besagte Notabeln sich am Sabbat schwer frei machen können oder wollen. Aber selbst wenn sie alle oder auch nur die Mehrzahl von ihnen dem Verlangen entsprächen und ein Gutachten einschickten (ein kaum zu erwartender Jdealzustand), so wäre damit noch nicht alles erreicht. Denn die Votanten wären ja nur in der Lage, über diejenigen zu urteilen, die ohne ihr Zutun aufgefordert worden sind. Sollten ihre Dienste wirklich nutzbar sein, so müßten sie von vornherein in die Möglichkeit versetzt werden, auch ihrerseits Vorschläge zu machen oder über die von anderen Vorgeschlagenen ihre Meinung zu sagen. Daher erscheint es mir durchaus angebracht, gegebenenfalls in eine solche Rabbinerwahlkommission außer den Aeltesten und Repräsentanten (vielleicht drei von jenen, fünf von diesen) sechs oder sieben Gemeindemitglieder zu entsenden, die den verschiedenen Ständen und Klassen angehören, vielleicht auch die entgegengesetzten Richtungen möglichst vollständig vertreten. Erst dann könnte man sagen, daß die Wünsche der Gemeinde vollkommen erfüllt wären; es würde nebenbei auch, ein gutes Stück Verantwortung den Gemeindebehörden genommen?) Was ich hier Vorschläge, ist absolut keim Novum. Denn in früheren Zeiten: beteiligten sich die Gesamtgemeinde oder vielgliedrige Kommissionen, die der Gemeinde entnommen waren, wirklich an der Wahl. In kleinen Gemeinden wurden wirklich alle Mitglieder versammelt. Von einem solchen Fall, -■'*)■ Diesen Modus haben wir wiederholt schon dringend empfohlen. In Wien hat er sich gut bewährt. Es ist nicht einzusehen, warum es gerade hier schwer fallen sollte, ihn durchzuführen. Die Red. von der Wahl eines Kantors und der eines Rabbiners will ich im folgenden berichten. *) ' ' \\ ' In Wiesbaden gab es bis in die ersten Jahrzehnte des ' vorigen Jahrhunderts weder Gemeindelehrer noch Rabbiner,' weder einen Chor, noch etwa gar ein Instrument, sondern' ' nur einen Kantor. Im Jahre 1824 hatte ein Vorsteher der? Gemeinde, Herr Windecker, der uns im Verlaufe des Berichtes noch vielfach begegnen wird, wie er behauptete, nach Anhörung der ganzen Gemeinde, nur zwei Mitglieder hätten dagegen gestimmt, einen „Baß" bestellt, das heißt, wie es in der gleich zu erwähnenden Gegenvorstellung. erklärt wird, „einen zweiten Sänger, der den Gesang des Vorsängers mit . Brummen begleitete". Gegen diese Anstellung, obgleich sie also . .formal berechtigt gewesen zu sein scheint, wurde von nicht weniger als sechzehn Gemeindemitgliedern, also der Majorität, eine geharnischte Eingabe an die Behörde abgeschickt, eine Eingabe, in der dieser Baß als ein Mann denunziert wurde, der Melodien aus Vaudevilles und Drehorgelstücken, oder Weisen aus bekannten Opern, wie „Donauweibchen", „Freischütz" und „Zauberflöte" seinen Gesänge zugrunde lege. Die Staatsregierung, die aus diesen Protest, nicht stehen bleiben konnte, mochte indessen der Majorität nicht ohne weiteres willfahren, weil der Sänger, wenn auch nur auf ein halbes Jahr wirklich angestellt war und eine Aufenthaltserlaubnis zu jenem Zwecke erhalten habe. Dabei charakterisierte die genannte Behörde den Vorsteher Herrn Windecker als einen Manm „der Sinn für Verbesserung der vorliegenden Art hat und deshalb einen beständigen Widerspruch von den. meisten besonders den älteren Juden zu erleiden hat, denen soviel als tunlich die Wirksamkeit zu benehmen, billig ist." Diese Worte sind ungemein beachtenswert, weil sie deutlich bekunden, daß in dem damaligen Herzogtum Nassau die Behörde durchaus auf Seiten der Liberalen stand, die Reformen planten, während bekanntlich in den meisten übrigen Staaten die Orthodoxie an der Regierung einen Rückhalt. fand, so daß die Reformbestrebungen, sobald sie durch die Behörden bewilligt werden mußten, sich sehr schwer durchsetzen ließen. ... Im Vertrauen auf diese Unterstützung der Regierung scheint Windecker etwas absolutistisch zu Werke gegangen zu sein, und engagierte im Jahre 1826 wiederum einen zweiten Vorsänger auf sechs Monate. Aufs neue machte sich Widerspruch dagegen geltend. Infolgedessen wurde von der Regierung eine schriftliche Abstimmung sämtlicher Gemeindemitglieder angeordnet, die' denn auch am 21. April 1826 stattfand. Es sollte entschieden werden, ob ein zweiter Vorsänger nötig oder zweckmäßig sei. Dafür stimmten 11, dagegen 17. Während die Bejahenden sich mit ihrer bloßen Namensunterschrift begnügten, waren die Gegner wortreicher. Viele schrieben recht energisch: „ich will keinen haben", oder „ist für mich unnötig"; einer bemerkte philosophisch: „wenn er mich Nichts kostet, hindert er mich nicht"; ein einziger, Israel Sabel, der durch seine Handschrift und Ausdrucksweise ' sich von den meisten Genossen vorteilhaft unterscheidet, ließ sich ziemlich weitläufig also aus: ,>Die Annahme eines zweiten Vorsängers streitet ganz und gar gegen unsere Religionsgrundsätze; sie erregt in der Synagoge mehr Skandal und Gelächter als Andacht. Ich kann daher aus diesen Gründen und weil bisher die Gemeinde keinen gehabt hat. 'a) Der nachstehenden Darstellung lege ich zugrunde ein Fasükel des preußischen Staatsarchivs in Wiesbaden „Die Religionsverhältnisse der Judengemeinde in Wiesbaden 1816.bis 1839". Ich statte der Direktion des Archivs meinen Dank ab für die mir erteilte Erlaubnis, die Akten in Berlin, benutzen zu dürfen.