Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 72 (1908)
- Issue
- Heft 34 (21.8.1908)
- Date
- 1908-08-21
- Page
- Seite 398 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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1!fe.' abhängige Bedeutung beigemessen wird. Und ein anderes ortho- , doxes Blatt versteigt sich sogar zu der Behauptung: „Das tft ein schwerer Verstoß gegen das israelitische Religionsgesetz. Ein Ritualbad ist unerläßlich. Es ist nötiger als eine Synagoge. Man kann im Notfall allein beten, aber man kann ohne Ritualbad kein jüdisches reines'Eheleben führen." Verschwiegen aber wird vorsichtig, daß nach § 8 des Entwurfs ausdrücklich einer „dissentierenden Minderheit in der. Gemeinde mit Genehmigung der Oberkirchenbehörde die Abhaltung eines besonderen öffentlichen Gottesdienstes sowie die Benutzung der Synagoge zu diesem Zweck gestattet werden kann, auch ein Beitrag zu den Kosten ihres Gottesdienstes sowie zu den zur Befriedigung ihrer sonstigen religiösen Bedürfnisse erforderlichen Einrichtungen aus der Gemeindekasse bewilligt werde". Und diese Mikwa-Orthodoxie, dieses SchulchanAruch-Juden-' tum spricht von „religiöser Gewissensfreiheit und demokratischer Selbstbestimmung"! Gewiß, die freie Gemeinde ist auch"das Ziel der Liberalen, die jeder religiösen Richtung gern gestatten, sich nach ihren Bedürfnissen auszuleben, nur dürfen der große und klare Gesamtgedanke und der religiöse Charakter des Judentums als Weltreligion darunter nicht leiden. Nur darf der Zusammenhang mit der Vergangenheit, die Verbindung mit der Gegenwart, die Aussicht auf die Zukunft nicht verhindert werden. Und darum halten wir es für eine heilige Pflicht der zahlreichen liberalen Elemente in Württemberg, unverzüglich an die Arbeit zu gehen und durch eifriges Wirken im Sinne der fortschrittlichen Forderungen den Entwurf der jüdischen Kirchenversassung für das Land zu einem auch für die Liberalen annehmbaren zu gestalten. Schon frohlockt die Orthodoxie und ist fest überzeugt, daß ihre Forderungen sehr wohl bei den Ständen durchzusetzen sind, „die sich dem natürlichen Uebergewicht derreligiös interessierten Kreise über die indifferenten nicht werden entziehen können". Ja, sie ist keck genug zu behaupten: „Diese letzteren brauchen überhaupt keine „Kirchenverfassung", sie denken zum großen Teil vernünftig und gerecht genug, um den Wünschen der Orthodoxie 'gar nicht zu widersprechen." Nun denn, möge die warnende Stimme nicht überhört werden! . Es ist Gefahr im Verzug. Die Liberalen Württembergs laden eine große Verantwortung auf sich, wenn sie nicht rasch und energisch ihre Forderungen aufstellen und durch- ' zusetzen sich bemühen. Die Teilnahme aller liberalen Juden in ganz Deutschland wird ihnen folgen. Mögen sie nur vorangehen — es gilt, ein großes und wichtiges Werk glücklich zu vollbringen! Bit Woche. Berlin, 18. August. H^iederum ist viel die Rede von der Agitation gegen den § 166 des Strafgesetzbuchs, der die Beschimpfung der Religionsgesellschaften verhindern soll. Evangelische Geistliche haben sich neuerdings grundsätzlich für die Beseitigung der Strafen auf die Beschimpfung religiöser Einrichtungen und Gebräuche ausgesprochen. Das ist von um so größerer Bedeutung, als in absehbarer Zeit der Reichstag sich mit dieser Frage zu befassen haben wird, bei Gelegenheit der Reform des Strafgesetzbuchs. Denn darüber besteht heute wohl kaum noch eine Meinungsverschiedenheit, daß § 166 in der gegenwärtigen ^.^ __ Form nicht» mehr aufrecht zu halten isü " Schonbei Beratung dieses Paragraphen herrschten schwere Bedenken, wb ein strafrechtlicher Schutz den Einrichtungen und Gebräuchen der anerkannten Religionsgesellschaften gegen „Beschimpfung"^ gewährt werden solle. Diese Bedenken hat die Praxis nach jeder Richtung bestätigt und verstärkt. Denn der Begriff. der kirchlichen Einrichtung und des kirchlichen Gebrauches ist ein ganz willkürlicher. Die Gerichte haben, im einzelnen Falle die widersprechendsten Entscheidungen gefällt.: So hat man gefragt, ob die Kirchenlieder oder Responsorien, der Konfirmationsschein, das Ornat der Geistlichen, der heilige Rock von Trier und die Heiligenverehrung im all-- gemeinen kirchliche Einrichtungen seien, die den besonderen Schutz des Gesetzes genießen, und hat bald bejahend, bald verneinend geantwortet. Ein durchschlagender Grund nach der einen oder anderen Seite läßt sich dabei nicht leicht finden. Dagegen hat man ungescheut die wichtigsten religiösen Institutionen des Judentums angreifen dürfen, ohne daß der 8 166 in Anwendung gekommen wäre. Sodann ist der Begriff der Beschimpfung überaus dehnbar. Das hat das Reichsgericht in einer wiederholt erörterten Entscheidung selbst anerkannt, und wir haben es in der Blüteperiode des Antisemitismus nur zu oft erfahren. Es hat direkt gesagt, daß, ebenso fließend wie die Grenze zwischen bloß beleidigender Kundgebung und Beschimpfung, auch die Grenze zwischen dieser und einer bloß abfälligen Kritik sei. Daß 8 166 des Strafgesetzbuchs die tadelnde Kritik auch gegenüber Gegenständen religiöser Verehrung nicht habe aus-- schließen wollen, sei selbstverständlich. Von welchem Punkt an aber die an sich. statthafte Kritik die Grenze freier Meinungsäußerung überschreite und zur Verächtlichmachung und Beschimpfung des Gegenstandes der Kritik übergehe, daß sei gleichfalls nicht eine Frage rechtlicher, sondern tatsächlicher Beurteilung. Die rückständigsten Eiferer spielen sich vielfach als die wärmsten Verteidiger dieses Strafparagraphen auf. Sie erblicken in der Vorschrift des Gesetzes einen Schutzwall, der ihre Position sichert, ohne daß sie selbst etwas Wesentliches zu tun brauchen. Sie befinden sich in dieser Umwallung um so wohler, als sie durch nichts gehindert werden, gegen ihre Angreifer die allerschärfsten Waffen zu brauchen. Nach der freieren Auffassung besteht die Aufgabe des Staates lediglich darin, die religiöse Ueberzeugung, das religiöse Gefühl gegen rechtswidrige, vorsätzliche Verletzung zu schützen. Das bezieht sich namentlich auf den Schutz der Ausübung des Gottesdienstes gegen srevelhafte Störung. - Aber weit außerhalb dieser Aufgabe liegt der Schutz bloßer Glaubenssätze und Gebräuche gegen eine noch so scharfe Kritik. Die Ausschließung der Kritik schützt nicht die religiöse Ueberzeugung, sondern flacht sie immer mehr ab und verhindert die innerliche Durchdringung des Menschen mit der Erkenntnis der religiösen Wahrheit. Je tiefer, je innerlicher, dies religiöse Gefühl ist, desto lebhafter ist auch die Kritik des gegnerischen Standpunkts. Aus München geht uns der stenographische Bericht über die-(71.) Sitzung der bayerischen Abgeordnetenkammer zu, in der die Petition des Landesvereins für israelitische Kultusgemeinden in Bayern, ferner der Konferenz der bayerischen Rabbiner und des Israelitischen Lehrervereins für das Königreich Bayern um Erhöhung des Etats für Zwecke des israelitischen Kultus beraten wurde. Bei der Bedeutung, wel che die in jener.Sitzung gehaltenen Reden für eine etwaige Reform