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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1908-07-17 · Heft 29 (17.7.1908) · p. Seite 341

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
72 (1908)
Issue
Heft 29 (17.7.1908)
Date
1908-07-17
Page
Seite 341 (sequence 7)
Language
German
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Verwirrung und selbst Verfehlung führen. Kirchliche Feierlage sind durchaus nicht immer mit staatlichen identisch. Für die Gesetzgebung und auch Rechtsprechung kommt der kirchliche Feiertag erst in Betracht,-tritt juristisch erst ins Leben, sobald der Staat ihn anerkannt hat. In Preußen ist noch am 2. September 1899 ein Gesetz erlassen, um eine Regelung herbeizuführen. Aber selbst innerhalb des einen Bundesstaates gibt es Verschiedenheiten - so beanspruchen in Preußen einzelne Provinzen, wie die Rheinprovinz, und Schleswig-Holstein, die Herrschaft besonderer Bestimmungen. In ganz Preußen gelten heute als „staatlich anerkannte allgemeine Feiertage" Neujahr, Karfreitag, die beiden Ostertage, Himmelfahrt, die beiden Pfingsttage, Bußtag, die beiden Weihnachtstage. Für die meisten Landesteile im Deutschen Reiche ist durch Gesetz oder Verordnung ein bestimmter Tag als Buß-Bettag bestimmt worden. Es handelt sich hierbei um eine willkürliche Anordnung der Staatsgewalt, ohne daß eine Kirche mitzureden gehabt hätte. Hohenzollern, Mecklenburg und Neuß ä. L. blieben aber beim Erlaß dieser Vorschrift abseits. Für die jüdischen Feiertage fehlt es noch an einer gesetzlichen Bestimmung; sie ist auch nicht vonnöten. Die erwähnte Mannigfaltigkeit hat ihren inneren Grund in der Rücksicht ebensowohl auf die historischen wie auf die konfessionellen Verhältnisse der einzelnen Landesteile. Ein Gesetz soll nur bestätigen und befestigen, was die Sitte längst schon befolgen ließ; es soll nicht neue Feiertage schaffen, alte beseitigen. Nichtsdestoweniger versucht das wirtschaftliche oder politische oder soziale Bedürfnis zuweilen eine Neuordnung in die Wege zu leiten. So wird von kaufmännischen Körperschaften seit einiger Zeit der Versuch unternommen, durch die Landesgesetzgebungen aus der Liste der Feiertage einen Tag streichen zu lassen, dessen Feier angeblich in das Verkehrsleben hemmend eingreift. Anderseits könnte der Zuzug von Angehörigen einer Konfession, die nur andere als die bisher staatlich anerkannten Feiertage kennt, nach einem größeren Bezirk in solcher Menge, daß sie die bei weitem überwiegende Mehrzahl der Bewohner dieses Bezirks bilden, eine Aenderung der alten Bestimmungen zugunsten dieser Zuzüglichkeit herbeisühren. Theoretisch erscheint das jedenfalls nicht nur statthaft, sondern sogar im Interesse des Verkehrslebens geboten. In einem modernen Reichsgesetz, nämlich in der Gewerbeordnung, ist es ausdrücklich hervorgehoben (8 105a, Abs. 2), daß die Landesregierungen „unter Berücksichtigung der örtlichen und konfessionellen Verhältnisse" zu bestimmen haben, welche Tage als „Festtage" gelten. Es verdient auch Beachtung, daß die Gesetze die Begriffe „Feiertag" und „Festtag" durcheinander werfen. Dort, wo von Beschränkungen der Gewerbetreibenden hinsichtlich der Beschäftigung ihrer Arbeiter die Rede ist, erscheint der „Festtag" neben dem „Feiertag"; gemeint ist immer nur der Feiertag. Die Gewerbeordnung kümmert sich allerdings gleich den andern Gesetzen nicht um die „Feier" der Sonn- und Feiertage, sondern nur um die Arbeitsruhe. In den Polizeiverordnungen über die äußere Heilighaltung bestimmter Tage, wechseln ebenfalls wahllos die Ausdrücke „Festtag" und „Feiertag". Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt nur einen „staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag". .Andere Gesetze begnügen sich mit einem „allgemeinen Feiertag" oder auch nur „Feiertag". Das jetzt zur Erleichterung des Wechselprotests erlassene Reichsgesetz spricht von „einem allgemeinen Feiertag". Bei allen derartigen gesetzlichen Bestimmungen muß beachtet werden, daß infolge der Herrschaft der partikularrechtlichen Vorschriften innerhalb des Deutschen Reiches, als solche allgemeinen Feiertage verschiedene Tage gelten, was denn auch.für die Ausführung der Gesetze Verschiedenheiten ergibt. Beispielsweise ist der Zahlungstag eines Wechsels, der an einem Feiertag verfällt, als „nächster.Werktag" in einer katholischen Gegend anders, als in einer protestantischen. Es würde sich rechtfertigen und wäre auch gesetzlich durchaus zulässig, daß überall da, wo die jüdische Bevölkerung in einem Landesteil oder aber aus einem bestimmten öffentlichen Arbeitsgebiet die Mehrheit oder doch eine sehr starke Minderheit bildet, nicht nur durch gelegentliche Verwaltungs-' Maßnahmen, z. B. auf dem Gebiete des Schulwesens, sondern durch gesetzliche Vorschriften Rücksicht genommen werde, wie es jetzt durch die eingangs erwähnten Ausführungsbestimmungen zu dem neugestalteten Börsengesetz geschehen ist; denn bei der Stempelung bestimmter Tage zu Feiertagen soll ja nach Maßgabe der jeweiligen örtlichen und konfessionellen Verhältnisse verfahren werden. Im einzelnen handelt es sich jetzt um die Gesetzeskraft besitzende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. Mai 1908, betreffend die Geschäftsbedingungen der Produktenbörse zu Berlin für den Zeithandel in Getreide und Mehl (Reichsgesetzblatt S. 240), wo es unter IX heißt: „Als Feiertage gelten die staatlich anerkannten allgemeinen Feiertage, die beiden jüdischen Neujahrstage und der Versöhnungstag . . ." Der Grund für diese Ausdehnung des Begriffs „Feiertag" für den Zeithandel in Getreide und Mehl liegt in der starken Beteiligung jüdischer Kaufleute an diesem Verkehr. Würde nicht aus die hohen jüdischen Festtage Rücksicht genommen werden, so könnte ein angemessener Handel sich nicht mit der nötigen Verkehrssicherheit entwickeln. Der Gesetzgeber hat aber die Pflicht, von der Grundanschauung aus, daß jeder gesetzlich geregelte Verkehr sich möglichst leicht, bequem, gesichert und in feststehenden Formen abzuspielen habe, die nötigen Vorschriften zu erlassen, um Zweifel an der rechtsordentlichen Durchführung eines solchen Handels auszuschließen, einen festen Rahmen für seine Abwicklung zu schaffen und der privaten Willkür ein Ziel zu setzen. Ohne Anerkennung der hohen jüdischen Festtage als „Feiertage" würde sich die Theorie und gesetzgeberische Vernunft in Widerspruch mit der Praxis fetzen. Die neuen Vorschriften sind auf Grund des 8 67 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzblatt S. 215) vom Bundesrat beschlossen und gelten nur für den Kauf oder die sonstige Anschaffung von Weizen, Roggen, Hafer oder Mais in Mengen von 50 Tonnen (ä 1000 Kilogramm) oder einem Vielfachen davon oder von Roggenmehl in Mengen von 300 Sack (ä 1000 Kilogramm) oder einem Vielfachen davon. Für die Erklärung der Lieferungsbereitschaft (Andienung) seitens der einen Partei und für deren Weitergabe an dritte sind die neuen Bestimmungen von größtem Wert. Nur in bezug auf die Abnahmefrist bewendet es bei der Geltung der „staatlich anerkannten allgemeinen Feiertage". Es verdient hervorgehoben zu werden, daß hinsichtlich der Anerkennung der hohen jüdischen Festtage im Berliner Zeithandel in Getreide und Mehl anderslautende Vereinbarungen unter den Parteien ausgeschlossen sind; nur für die in der Bekanntmachung des Reichskanzlers nicht geregelten Punkte ist es den Vertragschließenden gestattet, Vereinbarungen zu treffen. Auf Grund dvr jetzt geltenden Vorschrift haben aber nicht nur die die jüdischen Festtage feiernden Kaufleute, sondern sämtliche an dem erwähnten Handel beteiligten Personen die beiden jüdischen Neujahrstage und den Versöhnungstag zu respektieren. Sobald an irgendeiner an-, deren Börse ein gleichartiger Handel auf Grund der 88 50 ff. des Börsengesetzes etabliert wird, kann bei entsprechender Beteiligung jüdischer Kaufleute an diesem Verkehr auf den Erlaß .einer gleichartigen Berücksichtigung der hohen jüdischen

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