Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 72 (1908)
- Issue
- Heft 28 (10.7.1908)
- Date
- 1908-07-10
- Page
- Seite 3 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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Haüsandachten weiter ausgedehnt werden sollen, erklärte der Magistrat, daß er zu der Erteilung der Genehmigung nicht zuständig und die königliche Genehmigung einzuholen sei. — Zweivrückerr, 1. Juli. Der unselige Konflikt zwischen Rabbiner und Gemeinde^ der die Oeffentlichkeit schon so lange beschäftigt, ist in ein neues Stadium getreten durch folgende Verfügung der Kgl. Negierung auf die Beschwerde des. Bezirksrabbiners Dr. Meyer: 1. Dem Synagogenausschusse Zweibrücken wird auferlegt, dafür Sorge zu tragen, daß alsbald in der dortigen Synagoge der zur notwendigen inneren Einrichtung derselben gehörende Nabbineramtsplatz, wenn noch nicht vorhanden, nunmehr hergestellt undbestimmt wird. Derselbe hätte sich schon nach seiner Lage, eventuell Größe, Bauart und Abgrenzung gegenüber den übrigen Synagogenplätzen als ausgezeichneter Amtsplatz des Rabbiners zu kennzeichnen. 2. Dem Vorbeter und Kantor Bachenheimer wird untersagt, gottesdienstliche Verrichtungen vorzunehmen, welche nach rituellen Vorschriften oder nach besonderer Anordnung des Rabbiners im Falle seiner Amtierung in der Synagoge dem Rabbiner Vorbehalten sind, ferner bei Ausübung der dem Kantor zugelassenen Funktionen den in der Synagoge eingerichteten Nabbineramtsplatz zu betreten, dies um so mehr, als demselben ein besonderer Vorbeterplatz eingeräumt und zugewiesen ist. 3. Der Synagogenausschuß wird auf seine Verantwortung und Verpflichtung besonders hingewiesen, in erster Linieund unbeschadet des verordnungsgemäß bestehenden Aufsichtsrechtes des Rabbiners für Ordnung innerhalb der Synagoge in Zweibrücken Sorge zu tragen. In der Begründung heißt es, nach dem Gesetz sei es „geradezu eine Pflicht der Staatsbehörden, den in den Grenzen ihres Wirkungskreises bleibenden Kirchenobern gegen jede Verletzung ihrer Rechte und Gesetze den staatlichen Schutz zu gewähren". Ferner, „daß bei bezüglichen Meinungsverschiedenheiten besonders auf rituellem Gebiete in erster Linie jene des Rabbiners Maß zu geben hat. Der Rabbiner ist in allen diesen Richtungen als Aussichtsorgan dem Synagogenausschuß übergeordnet, nicht bei- oder untergeordnet." Stuttgart, 1. Juli. Wir haben bereits in der vorigen Nummer die Grundzüge des Entwurfs einer neuen Kirchenverfassung für die israelitische Religionsgem einscha ft in Württemberg mitgeteilt. Zur Ergänzung desselben teilt der „Staatsanzeiger" die weiteren Bestimmungen jetzt mit: Der die §§ 38 bis 56 umfassende dritte Abschnitt handelt von den R abbi ner n, denV orsän gern und sonstigen Kirchendienern. Danach erfolgt die Anstellung der Rabbiner durch die Oberkirchenbehörde nach vorher eingeholter Genehmigung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens. Für die Dienstprüfungen, den Wirkungskreis und die Obliegenheiten bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend. Die Pensionierung des Rabbiners kann nach neunjähriger Dienstzeit wegen des zurückgelegten 70. Lebensjahres, wegen Dienstunsähigkeit oder länger als zwei Jahre dauernder Krankheit auf Antrag der Oberkirchenbehörde durch das Ministerium des Kirchen- und Schulwesens erfolgen. Das, Ruhegehalt, das von der Zentralkirchenkasse zu zahlen ist, beträgt bei eingetretenem zehnten Tienstjahre 40 Prozent des zuletzt bezogenen Gehalts einschließlich der etatsmäßigen Dienstalterszulage und einschließlich der Mietzinsentschädigung von 600 Mark in Stuttgart, von 480 Mark in den ' übrigen Gemeinden. Eine Reihe von Bestimmungen des Beamtengesetzes gilt auch für die Rabbiner. Die Dienstentlassung derselben kann nur mit Genehmigung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens erfolgen. In jeder Kirchengemeinde, welche in Verbindung mit anderen Gemeinden einen Rabbiner hat, ist ein Vorsänger anzustellen. Ta, wo eine israelitische Volksschule besteht, ist die Stelle des Vorsängers in der Regel mit der des Schullehrers zu verbinden. Der Vorsänger wird von der Oberkirchenbehörde angestellt. In größeren Gemeinden sind Religionslehrer anzustellen. Vorsängern wie Religionslehrern steht die Pensionsberechtigung zu, und ihre rechtliche Stellung wird durch entsprechende Anwendung einzelner Artikel des Volksschullehrer-Gesetzes näher bestimmt. Die Vorsänger werden vom Kirchen-Vorsteheramt beziehungsweise unter Mitwirkung des Gemeinde-Ausschusses mit Genehmigung der Oberkirchenbehörde angestellt. Der vierte Abschnitt (§§ 57 bis 76) handelt von der Oberkirchenbehörde, der die Obexleitung der kirchlichen Angelegenheiten der israelitischen Religionsgemeinschäft zusteht. Sie "besteht aus einem engeren und einem weiteren Rat. Den engeren bilden ein Vorsitzender, ein Lheolvge, ein juristisch gebildeter Referent und vier Oberkirchenvorsteher. Die Mitglieder, des engeren Rates, welche mit Ausnahme des Vorsitzenden der israelitischen Konfession angehören müssen, werden vom König auf Lebenszeit ernannt. Bis auf weiteres bilden die derzeitigen Mitglieder der Oberkirchenbehörde den engeren Rat. Der weitere Rat besteht aus den Mitgliedern des engeren Rats, aus einem von den Rabbinern und Vorsängern des Landes gewählten inländischen Rabbiner und aus sieben von den Gemeinden gewählten Abgeordneten. . Die Amtsdauer der acht gewählten Mitglieder beträgt sechs Jahre. Die Wahl der Abgeordneten geschieht unter Leitung einer Kommission geheim durch Stimmzettel in der Weise, daß die israelitische Kirchengemeinde Stuttgart zwei, jeder andere Wahlbezirk, deren fünf aus den einzelnen Rabbinats-Wezirken des Landes gebildet werden, einen Abgeordneten wählt. Wahlrecht und Wählbarkeit zum weiteren Rat hat jeder Kirchengenosse, der das aktive und passive Wahlrecht zum Kirchenvorsteheramt besitzt. Zur Gültigkeit der Wahl eines Abgeordneten gehört absolute Stimmenmehrheit, sonst hat Stichwahl zu erfolgen. Der Geschäftskreis der Oberkirchenbehörden wird durch Aufzählung ihrer einzelnen Aufgaben genau geregelt. Gegen die Verfügung des engeren Rats kann in rein kirchlichen Sachen an den weiteren Rat appelliert werden, welcher endgültig entscheidet. In gemischten kirchlichen und staatlichen Angelegenheiten geht die Beschwerde vom engeren Rat an das Ministerium. Die israelitische Oberkirchenbehörde ist in Hinsicht auf ihre staatlichen Funktionen dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens untergeordnet. Bestimmte Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Gesterreich-Anssrn. □ Wien, 6. Juli. Ueber den historischen Festzug zu Ehren des Kaiser-Jubiläums haben Sie gewiß in den dortigen Blättern viel gelesen. Was Ihnen aber nicht bekannt geworden sein dürfte, ist die schmachvolle Tatsache, daß die christlich-sozialen Arrangeure es nicht verschmäht haben, auch bei diesem Anlasse ihren Judenhaß an den Tag zu legen, indem sie in einer historischen Gruppe des Türkenkrieges die Karikatur eines polnischen Juden hineinbrachten, die bei den Zuschauern — je nach deren Bildungsgrade — Spott oder Unwillen erregte. Und dagegen hat niemand von den jüdischen Größen, die an der Aktive teilnahmen, Front gemacht. Dagegen schwimmen diese in Wonne, weil der junge Rothschild als Windischgratz-Husar in der Gruppe der Adligen mitgezogen ist. Diese beiden, an sich so unschein? baren Tatsachen charakterisieren den Zustand der jüdischen Bevölkerung hier besser als alle Leitartikel und Untersuchungen. Der einzige, Dr. Straucher, hatte den Mut, die Sache im Parlament zu streifen.— Erfreulicher klingt die Kunde, daß anläßlich des Jubiläums hier ein „Oesterreich isches Seehospiz" für jüdische Kinder von dem Verein ,,Kaiser Franz Joseph-Ferienheim" begründet worden ist. — Der israelitische humanitüre Verein zur Ausstattung heiratsfähiger Mädchen, der in kürzester Zeit es zu einer Mitgliederzahl von zirka 600 brachte, hielt am 22. Juni dieses Jahres eine außerordentliche Generalversammlung ab, die sehr zahlreich besucht war. Zweck war hauptsächlich die mit Rücksicht auf die Höhe und stetes Anwachsen derselben erforderliche Aenderung der Statuten. Dieselbe hatten hauptsächlich die Erhöhung der Beiträge und' Erschwerung der Aufnahme unter Berücksichtigung der Altersgrenze von 15 Jahren und Schutz der Rechte der alten Mitglieder zum Zweck. Diese Statuten-Aendernng wurde nach einem Referat des Präsidenten Herrn Heinrich Taub ' nahezu einstimmig angenommen. Hiermit erscheint der Bestand des Vereins aus lange Jahre gesichert und hat die rege Vereinstätigkeit wieder begonnen. — In Prag hat sich ein Mann erschossen, der Mitglied der Gemeinde-Repräsentanz und als solcher Obmann der Armenkommission gewesen ist. Außerdem war er im Vorstand verschiedener Wohlfahrtsvereine, deren Vermögen er verwaltete. Ueber sein Vermögen ist nunmehr der Konkurs eröffnet worden; die Passiva betragen etwa eine halbe Million Kronen. Kommentar überflüssig. — Eine seltene ehrenvolle Auszeichnung wurde dem Oberkantor Singermann in Tropp au bei einem Schülerkonzert, das er mit seiner Gesangschule veranstaltete, zuteil, die nicht