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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1908-07-03 · Heft 27 (3.7.1908) · p. Seite 315

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
72 (1908)
Issue
Heft 27 (3.7.1908)
Date
1908-07-03
Page
Seite 315 (sequence 5)
Language
German
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Orthodoxie gegen denselben hat erst in neuester Zeit die volle Bedeutung seiner ausgezeichneten Wirksamkeit für das religiöse Leben der Juden in Baden hervortreten lassen. . * Eine neue israelitische Kirchenverfassung für Württemb e r g ist ein Ereignis, das allgemeine Aufmerksamkeit beansprucht. Der „Württembergische Staatsanzeiger" veröffentlichte in dieser Woche einen von der israelitischen Oberkirchenbehörde ausgearbeiteten Entwurf einer neuen Kirchenverfassung der israelitischen Religionsgemeinschaft, wie er von der Oberkirchenbehörde aus Grund der Verordnungen von den Kirchenvorsteherämtern, - den Rabbinern, Lehrern und einer Anzahl Notabeln sestgestellt worden. ift, um ihn, ehe er an die Regierung und an die Stände gelangt, der öffentlichen Diskussion zu unterstellen. . Dabei wird bemerkt, daß die noch in Geltung befindliche, von dem Kirchenwesen der Israeliten handelnde dritte Abteilung des Jsraelitengesetzes vom. 25. April 1828 aufgehoben und durch ein neues Staatsgesetz ersetzt werden soll, welches sich darauf beschränken wird, der israelitischen Kirche die fortdauernde Anerkennung in ihrer Eigenschaft als öffentliche Korporation zu sichern.und eine Mitwirkung staatlicher Organe, soweit eine solche zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich erscheint, zu gewährleisten. Dagegen soll im übrigen der israelitischen Religionsgemeinschaft die selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer kirchlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der neuen Kirchenverfassung, welche auf dem Wege der königlichen Verordnung in Kraft gesetzt werden soll, überlassen bleiben. Die Veröffentlichung umfaßt die §§ 1 bis 37, die von den Kirchengemeinden, deren Organen und Wirkungskreis handeln. Nach dem Entwurf verwalten die Kirchengemeinden, denen jeder Angehörige der israelitischen Religionsgemeinschaft mit, dem Wohnsitz oder einem mindestens sechsmonatlichen Aufenthalt am Ort der Gemeinde von selbst angehört, ihre Angelegenheiten selbständig. Die bisherige Einteilung der Kirchengemeinden im Rabbinatsbezirke bleibt aufrecht erhalten. Ein Austritt aus der Kirchengemeinde muß schriftlich oder zu Protokoll bei dem zuständigen Rabbiner erklärt werden. Der Bedarf der Kirchengemeinde wird durch eine Umlage, die in einem bestimmten Prozentsatz der von den einzelnen Kirchengemeindegenossen zu leistenden direkten Staatssteuern erhoben wird, gedeckt. Die Vermögens- und die Familiensteuer sowie die Hakdamah werden ausgehoben. Die Angelegenheiten der Kirchengemeinde werden vom Kirchenvorsteheramt bezw. dem Anwalt und vom Gemeindeansschuß, wo ein solcher besteht, besorgt. Das Kirchenvorsteheramt wird gebildet vom Rabbiner, bezw. dem Vorsänger oder einem von dem Kollegium gewählten Mitglied als Vorsitzenden und einer Anzahl von Mitgliedern (Kirchenvorstehern), deren Zahl zwischen zwei und zehn beträgt, je nach der Größe der Gemeinde. Die Kirchenvorsteher werden auf sechs Jahre gewählt, alle drei Jahre hat die Hälfte auszuscheiden. Das aktive und passive Wahlrecht besitzt jedes männliche Mitglied der Kirchengemeinde, das das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat und zu den Abgaben beiträgt. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. In Gemeinden mit mehr als 50 Familien wird ein Gemeindeausschuß gebildet, der aus der doppelten Anzahl der gewählten Mitglieder des Kirchenvorsteheramts besteht. Gemeinden, welche aus weniger als 15 Familien bestehen, kann auf Antrag der Mehrheit der Kirchengenossen von der Oberkirchenbehörde gestattet werden, die Funktionen des Kirchenvorsteheramtes durch einen Anwalt versehen zu lassen, der von den Kirchengenoffen auf die Dauer von sechs Jahren gewählt wird. Zum Geschästskreis des Kirchenvorsteheramtes gehört: Sorge für den öffentlichen Gottesdienst, für Errichtung und Unterhaltung der Synagogen und sonstigen Gemeindeanstalten, Mitwirkung bei der örtlichen Aufsicht über die israelitische Konfessionsschule, Besorgung der ökonomischen Angelegenheiten der Gemeinde usw. Dem Kirchenvorsteheramt steht eine Strafgewalt, bestehend in Verweisen und Geldstrafen bis zu sechs Mark, zu. Der Gemeindeausschuß muß berufen werden bei bestimmten wichtigen Aufgaben, die einzeln im Entwurf aufgezählt werden, außerdem dann, wenn die Oberkirchenbehörde dies verlangt oder wenn mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Gemeindegenossen es beantragt. Wir können natürlich über diesen Entwurf, gegen den allerdings schon jetzt gewisse Bedenken vorliegen, kein kompetentes Urteil fällen, hoffen aber ein solches bald von sachkundiger Seite publizieren zu können. * Im österreichischen Reichsrat fand am 26. d. M. die Abstimmung über den berüchtigten Antrag des christlichsozialen Professors Schmid statt. In einer kaum beschlußfähigen Sitzung des Budgetausschüsses wurde über diesen Antrag bekanntlich folgende Resolution angenommen: „Die Regierung wird aufgefordert, Erhebungen darüber zu pflegen, wie das Ziffernverhältnis der jüdischen zu den christlichen Mittelschülern einigermaßen in Einklang zu bringen sei mit den Bevölkerungsziffern. Ueber den Erfolg dieser Erhebungen wäre dem Hause Bericht zu erstatten." Dieser Resolution wurde nachträglich von allen politischen Parteien eine große prinzipielle Bedeutung beigelegt. Von dem Tage an, als sie vom Ausschüsse zum Beschluß erhoben wurde, bis zur Abstimmung entfalteten die Christlichsozialen eine fieberhafte Agitation, um die Zustimmung des Plenums des Hauses zum Ausschußbeschlusse zu erlangen. Sie trieben ihre Propaganda im Sitzungssaal, in den Couloirs und außerhalb des Hauses mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln. Von Partei zu Partei, von Mann zu Mann wurde agitiert und kein Mittel verschmäht, um die Majorität des Hauses für die Resolution zu gewinnen. Trotz dieser so lange und so werktätig vorbereiteten Aktion der Christlichsozialen wurde der Antrag Schmid mit 205 gegen 162 Stimmen abgelehnt. Außer den Stimmen der 94 christlichsozialen Abgeordneten haben nicht viel mehr als 60 Mitglieder der übrigen Parteien des Hanfes für die Resolution gestimmt. Daß die Majorität, die gegen den Antrag stimmte, nur 43 Stimmen betrug, ist in erster Linie auf die beabsichtigten und unbeabsichtigten Absenzen zurückzuführen, ..die sich im Laufe dieser nächtlichen Abstimmung herausstellten. Man schätzt die Zahl aus 50. Außer den Christlichsozialen stimmten die Deutsch-Radikalen, die Südslaven, die klerikalen Italiener, einige Tschechischklerikale und einige Mitglieder des deutschnationalen Verbandes für die Resolution Schmid. Die Minister enthielten sich der Abstimmung. Sie hätten vor allem gegen die Resolution stimmen müssen, weil diese eine. Verletzung der Verfassung ist, die sie als Minister beschworen haben. * Selbst in Rußland erregen die prinzipiellen Begnadigungsakte der Pogromhelden allgemeine Beachtung. Wie man sich erinnert, hatte der Ministerpräsident Stolypin seinerzeit der Duma nach der Rückkehr der Abgeordneten der ersten Duma, die an Ort und Stelle den Bialystoker Pogrom untersucht hatten, das Versprechen gegeben, zu beweisen, daß „alles erlogen" sei. Diesem Versprechen suchte bereits der Untersuchungsrichter

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