Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 72 (1908)
- Issue
- Heft 21 (22.5.1908)
- Date
- 1908-05-22
- Page
- Seite 245 (sequence 5)
- Language
- German
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245 III. Erklärt ein deutscher Gerichtshof einen der Ehegatten für tot, so soll dies genügen, um ihn als verstorben anzusehen, so daß der andere Teil eine neue Ehe eingehen kann. IV. So wie der Talmud und. die Codices bei Scheidebriefen genaue Kenntlichmachung der Beteiligten verlangen (Unterscheidung zweier Männer gleichen Namens), so sollen auch heute im Scheidebriese die deutschen Namen und Vornamen genau angegeben werden. V. Weigert sich der gerichtlich geschiedene Ehemann einen Scheidebrief ausstellen zu lassen, oder macht er seine Einwilligung von unerfüllbaren Bedingungen abhängig, so soll unter Zustimmung einer größeren Anzahl von Rabbinern ein Bevollmächtigter von einem Beth-Din ernannt werden, der an seiner Stelle den Scheidebrief ausstellt. Langanhaltender Beifall folgt jedem einzelnen Referate. Sodann wird zunächst über den zweiten Vortrag, als den zurzeit wichtigsten, debattiert. Es schließt sich eine sehr lebhafte und anregende zweistündige Diskussion an, bei welcher sich die größere Zahl der Anwesenden beteiligt, und die sich besonders über Bibellesen, Bibelkritik, systematischen Religionsunterricht, Rationalismus < der Wundererklärung, Behandlung des Stoffes in konzentrischen Kreisen und über die vorhandenen Lehrbücher erstreckt. Als Ergebnis der Debatte, über welche noch ausführlicher berichtet werden wird, sei vorläufig Folgendes hervorgehoben: Vertraulich wurde mitgeteilt, daß eine größere Summe zur Abfaffung einer geeigneten Bibelübersetzung zur Verfügung gestellt und daß nunmehr begründete Aussicht vorhanden sei, den lange gehegten Wunsch nach einer guten Haus- und Schulbibel erfüllt zu sehen. Auf Grund einer vom Referenten Freudenthal gegebenen Anregung wird eine Schulkommission zur "Behandlung wichtiger Schulfragen gewählt, bestehend aus den Kollegen Freudenthal- Nürnberg, Blumenthal-Berlin, Fabian-Breslau, Jakob-Dortmund, Vogelstein-Königsberg, die, wenn nötig, andere Kollegen noch hinzuziehen soll. Auf Vorschlag von Samuel-Essen wird beschlossen, daß die Kommission sich mit dem Ausschuß des Lehrerverbandes in Deutschland in Verbindung setzt. Ferner wird ein Antrag Fabian angenommen: „Der Vorstand wird beauftragt, unverzüglich die Schaffung eines wissenschaftlichen Organs für jüdischen Religionsunterricht in die Wege zu leiten." Wegen vorgerückter Zeit kann die Debatte über die übrigen Vorträge nicht mehr stattfinden. Auf Vorschlag des Referenten Vogelstein selbst wird die Abstimmung über seine Resolutionen ausgesetzt; es soll eine Kommission, bestehend aus dem Vorstande und anderen, von ihm zu kooptierenden Mitgliedern, erst das Material bearbeiten und in der nächsten Sitzung referieren. Sodann wird der Vorstand per Akklamation gewählt, und zwar: Vogelstein-Stettin zum Vorsitzenden, Blumenthal-Berlin, Appel-Karlsruhe, Porges-Leipzig, Bloch-Posen zu Mitgliedern des Vorstandes, und Freudenthal-Nürnberg, Rülf-Braunschweig, Seligmann-Frankfurt zu Stellvertretern. Baron-Hoppstädten a. N., Schriftführer. . jßrirf aus Suhlend. 3s. Petersburg, 5. Mai. n der hiesigen jüdischen Oeffentlichkeit beschäftigt man sich zurzeit viel mit den iu den letzten Wochen aus Anordnung der Regierung stättfindenden Rabbiner-Konferenzen, als deren Ergebnis die Einsetzung einer permanenten jüdischen Rabbiner-Kommission beim Departement für Kultusangelegenheiten sein soll. Diese Institution ist in Rußland eigentlich nicht neu, und ihre Entstehung datiert noch aus der Regierungszeit Nikolaus I., wo sie zum erstenmal im Jahre 1852 nach Petersburg einberusen wurde. Die entsprechenden Gesetzesbestimmungen lauten folgendermaßen: „Beim Departement für Kultusangelegenheiten und Andersgläubige wird eine permanente jüdische Rabbiner- Kommission, bestehend aus einem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern, ins Leben gerufen, die von der jüdischen Bevölkerung des Ansiedlungsrayons gewählt werden. Das Wahlrecht dazu haben nur Gilden-Kaufleute. Rabbiner und angesehene Juden." Was den Wahlmodus anbelangt, so heißt es dann weiter: „In jeder einem Generalgouverneur unterstehenden Provinz werden drei Kandidaten, in den sonstigen Gouvernements je zwei Kandidaten, insgesamt also ungefähr 40 Personen gewählt, deren Wahl dann auf dem üblichen Instanzenwege dem Minister des Innern zur Bestätigung vorgelegt werden soll. Aus diesen 40 Kandidaten nominiert der Minister selbst den Vorsitzenden und die Mitglieder der Kommission, die dann vereidigt und in ihr Amt eiugeführt werden." „Der Vorsitzende sowie die Mitglieder der Kommission werden aus den Mitteln der jüdischen Fleischsteuer besoldet." „Der Kompetenz der Kommission unterstehen: 1. Alle Angelegenheiten des religiösen und öffentlichen Gemeindelebens der Juden, 2. Regelung der Ehescheidungsfragen unter den Juden und sonstige Angelegenheiten, die die Regierung nach jeweiligem Bedürfnis ihr übertragen sollte. Dagegen darf die Kommission sich unter keinen Umständen mit irgend welchen anderen politischen oder sonstigen öffentlichen Fragen, die ihr nicht direkt vom Ministerium zur Beratung und Begutachtung vorgelegt werden, beschäftigen. Sollten irgendwelche dringende Fragen im jüdischen Leben auftauchen, deren Lösung die Kommission sich annehmen will, so bedarf es dazu in jedem einzelnen Falle eines Spezialerlaubnisses seitens des Ministers des Innern." Auf Grund dieser Bestimmungen und mit solchen, wie man sieht, recht beschränkten Vollmachten ausgerüstet tagte die Kommission außer dem Entstehungsjahre 1852 noch in den Jahren 1857, 1861, 1879 und zuletzt im Jahre 1893. Seit dieser Zeit wurde sie nicht mehr einberufen, denn der verstorbene Oberprokurator des St. Synods Pobedonoszew witterte in ihr die Gefahr eines den jüdischen Kultus fördernden Konsistoriums und setzte ihre Auflösung durch. Nun haben sich aber im Departement für Kultusangelegenheiten so viel Fragen betreffs des jüdisch religiösen Gemeindelebens angesammelt, daß das Ministerium des Innern, dem dieses Departement untersteht, sich gezwungen sieht, die Rabbinerkommission wiederherzustellen und zwar auf etwas modernisierter Grundlage. Zunächst haben die Rabbiner aller Orten das Recht, jetzt Berichte und Denkschriften über ihre Gemeinden auszuarbeiten und dem genannten Departement einzusenden.' Sodann sollen die örtlichen Behörden die Einberufung von verschiedenen Rabbinerkonferenzen in den Verwaltungsbezirken und Gouvernements des Ansiedlungsrayons erlauben und anregen. An diesen Konferenzen sollen sich nicht nur die Kronrabbiner, sondern auch die von den Gemeinden angestellten, die religiösen Angelegenheiten leitenden Kultusrabbiner sowie verschiedene „im öffentlichen Leben sich hervortuende angesehene Juden" beteiligen. Auf diesen Konferenzen sollen alle brennenden