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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1908-05-08 · Heft 19 (8.5.1908) · page 13

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
72 (1908)
Issue
Heft 19 (8.5.1908)
Date
1908-05-08
Page
– (sequence 13)
Language
German
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«. uw.1».». Dxx 1 Beilsgr zur „Allgemeinen Leitung deK Zudentumß". lkarrrlponden^en und Nachrichten. Deutschland. s. Berlin, 1. Mai. Der Verein für jüdische Geschichte und Literatur hat seine Wintersaison am 28. v. M. in glänzender Weise im überfüllten Beethoven-Saale abgeschlossen. Frau Irene Triesch trug aus der biblischen, neuhebräischen und späteren Poesie verschiedene Gedichte in überaus wirksamer und dramatischer Weise vor und erntete begeisterten Beifall. — Auch die auswärtigen Vereine haben nunmehr ihre Vortragssaison beendet. In Königsberg sprach Dr. Elbogen-Berlin über die Kammerknechtschaft der deutschen Juden im Mittelalter, in Tilsit Dr. Stein-Memel über Judentum und moderne Weltanschauung, in Dirschan Dr. Nordheim er-Schwetz über Optimismus und Pessimismus im Judentum, in Schwetz Dr. Güttm ann-Culm über Witz und Humor in der jüdischen Literatur, Schriftsteller B. Löwenthal-Graudeuz über neujüdische Poesie, in Pr. -Friedland Rabbiner Dr. Weyl-Konitz über das Buch Hiob, in Graudenz Dr. Pick-Straßburg über Uriel Acosta in Geschichte und Drama, in Stettin Dr. Nordheimer- Schwetz über das Kaddischgebet, in Nakel Herr Lesser Bärwald über den Verband Deutscher Juden, in Pinne Dr. Wreschner" Samter über Samson Rafael Hirsch, Dr. Elsaß-Landsberg a. W. über Karl Emil Franzos, Dr. Lewin-Kempen über die Bibel im Lichte der neuesten Ausgrabungen, Dr. Grünthal-Pinne über Elisa ben Abuja, in Schrimm Dr. Lewin-Wreschen über Moderne Gedanken im Lichte des Judentums, die Schriftstellerin Frau Leise r- Köln über „Das Kind im Judentums", der Vorsitzende Rabbiner Dr. Silberberg über „Ein Stück jüdischer Geschichte aus der Reformationszeit", der Regisseur vom Deutschen Theater in Berlin Fritz Richard über Ernst und Scherz aus der modernen jüdischen Literatur, Dr. Wilenski-Berlin über unser Hilsswerk an den Juden des Ostens, in Gr.-Strehlitz Rechtsanwalt Salinger-Oppeln über den Zentralverein Deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens, Oberkantor Davidsohn-Gleiwitz über die Melodien und Gesänge des jüdischen Gottesdienstes, Prof. Philippson-Berlin über das Judentum und die anderen Kulturreligionen, Dr. Braunschweiger- Kattowitz über Schopenhauer und sein Verhältnis zum Judentum, Lehrer Angreß über das Bild des Propheten Elias, in Essen Regisseur Fritz Richard Rezitationen aus der jüdischen Literatur, in Bonn Frl. Marie Holgers Vorlesung jüdischer Dichtungen, in Köln Dr. Aron über Religionsdisputationen in Spanien, in Mannheini Dr. Hofsmann-Randegg über die Arbeiterfrage in der biblischen und talmudischen Gesetzgebung. — Die Bilanz der jüdischen Literaturvereine in Deutschland schließt mit der Ziffer 221 ab. Len jirbeh! S. Berlin, 1. Mai. Die für die Zöglinge der hiesigen Lehrerbildungsanstalt bestehende Religionslehrer - Prüfungs- Kommission hat sich auch bereit erklärt, die Funktionen einer Prüfungskommission zu übernehmen,vor welcher Damen und auch solche Herren, die eine jüdische Lehrerbildungsanstalt nicht besucht haben, ein Examen ablegen können, das sie zur Erteilung von Religionsunterricht berechtigt. Damit wird einem seit langer Zeit schwer empfundenen Uebelstande abgeholfen, und es werden endlich die Normen gegeben, welche die Qualifikation der jüdischen Religionslehrer und -Lehrerinnen sicherstellen. In dieser Beziehung liegen recht eigenartige Verhältnisse vor. Während sich bei den christlichen Lehrern und Lehrerinnen die staatliche Prüfung auch auf den Religionsunterricht erstreckt, ist dies bei den jüdischen grundsätzlich und regelmäßig nicht der Fall. Die Unterrichtsverwaltung steht vielmehr prinzipiell auf dem Standpunkt, daß mangels einer jüdischen Gesamtorganisation und einer entsprechenden, kompetenten Behörde, der Staat nicht in der Lage sei, festzustellen, was jüdische Religion sei, und demzufolge auch eine Prüfung der Lehrer in jüdischer Religion nicht vornehmen könne. So enthält die Prüfungsordnung für die Volksschullehrer vom 15. Oktober 1872 die Bestimmung, daß bei den jüdischen Lehrern von einer Prüfung in Religion und den Religionswissenschaften abzusehen sei. Ebenso bestimmt die Prüfungsordnung für das Lehramt an höheren Schulen vom 12. September 1898 im § 9, daß nur für diejenigen Kandidaten, welche einer der christlichen Kirchen angehören' Religionslehre ein Prüfungsgegenstand der allgemeinen Prüfung ist, und regelt in entsprechender Weise im § 12 nur die Prüfung in evangelischer und katholischer Religionslehre. In gleicher Weise endlich verlangt auch die Prüfungsordnung für Lehrerinnen und Schulvorsteherinnen vom 24. April 1874 eine Prüfung in den Religionswissenschaften nur für diejenigen Kandidatinnen, welche einem der christlichen Bekenntnisse angehören. Nur an den jüdischen Lehrerbildungsanstalten, deren Zöglinge an den Anstalten selbst die Lehrerprüfung ablegen, findet eine Prüfung der Abiturienten in der Religionslehre statt, wenngleich auch hier der grundsätzliche Standpunkt der preußischen Unterrichtsverwaltung nicht verleugnet und dem jüdischen Religionsunterrichte eine Sonderstellung zugewiesen wird. So erstreckt sich an der hiesigen Lehrerbildungsanstalt die. von der Königlichen Prüfungskommission abzunehmende staatliche Prüfung auf die Religionswissenschaften nicht. Eine Prüfung in diesen Gegenständen legen die Kandidaten vielmehr vor einer Sonderkommission, bestehend aus den Lehrern der Anstalt und einem Kommissar des Schul - und Talmud-Thora-Vorstandes, ab, freilich mit der Maßgabe, daß zu' der eigentlichen Lehrerprüfung vor der staatlichen Kommission niemand zugelassen wird, der nicht zuvor die Prüfung in den Religionswissenschaften bestanden hat. Etwas anders liegen die Verhältnisse unter dem Einfluß der hannöverschen Sondergesetzgebung an dem Lehrerseminar zu Hannover, wo zwar die Religionslehre, einen Teil der staatlichen Lehrerprüfung bildet, jedoch ein Unterschied gegenüber der Prüfung in den übrigen Fächern insofern besteht, als an der Religionsprüfuug der Kommissar des Provinzial-Schulkollegiums nicht teilnimmt, vielmehr statt seiner der Landrabbiner den Vorsitz in der Prüfungskommission führt. Nur an dem Lehrerseminar in Kassel wird unter dern Einfluß der ehemals kurhessischen Gesetzgebung eine Prüfung der Kandidaten in der Religionslehre in gleicher Weise wie in den übrigen Gegenständerl vorgenommen, d. h. seitens der staatlichen Prüfungskommission unter Mitwirkung eines Vertreters der Regierung und unter dem Vorsitz des Kommissars des Provinzial-Schulkollegiums. — Dem Uebelstand, der in dem grundsätzlichen Fehlen einer staatlich geregelten Qualifikation der jüdischen Religionskräfte liegt, hat auch die Unterrichts-. Verwaltung Rechnung zu tragen versucht, indem durch einen Erlaß des Unterrichtsminifters vom 11. Februar 1897. angeordnet worden ist, daß als Nachweis für die Befähigung zur Erteilung jüdischen Religionsunterrichts in Zukunft in allen Fällen die Ablegung einer Prüfung in Religion vor der bereits bestehenden Kommission des jüdischen Seminars unter Zuziehung eines Vertreters des Provinzial- Schulkollegiums verlangt, auch die Zulassung zur Lehrer- ' unb Lehrerinnenprüfung vom vorherigen Bestehen der Neligionsprüfung abhängig gemacht werden solle. Dieser Anordnung ist jedoch bisher keine Folge gegeben worden, und der beregte Mangel besteht daher unvermindert weiter und wird als solcher schwer empfunden. Auf Anregung der „Wissenschaftlichen Vereinigung jüdischer Lehrer und Lehrerinnen" hat nunmehr der Gemeindevorstand die an der Lehrerbildungsanstalt bestehende Religionslehrer-Prüfungskommission mit der Abnahme der fraglichen Prüfung betraut. Die Kommission, welche zurzeit aus den Herren Rabbiner ProfessorDr. May bäum als Kommissar des Schul- und Talmud-Thora- Vorstandes, Direktor Dr. Holzmann, Dr. Sonnenschein und Dr. Galliner als Lehrer an der Lehrerbildungsanstalt besteht, hat bereits eine Prüfungsordnung für Lehramtsbewerber und für Lehramtsbewerberinnen ausgearbeitet. Nach Maßgabe des oben er-

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