Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 72 (1908)
- Issue
- Heft 15 (10.4.1908)
- Date
- 1908-04-10
- Page
- Seite 180 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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180 Auszug irregeführt werde, las ich den ausführlichen Bericht in der „Neuen Freien Presse" vom 12. und 13. Februar nach. Die Sache verhält sich also wirklich so, wie sie dargestellt wurde, und man geht in jüdischen Kreisen so ruhig zur Tagesordnung über, als handelte es sich um eine Prügelei in der Melloh von Mekinez! Ich möchte hier Heine mit einer kleinen Aenderung zitieren: Ob deiner Indifferenz, o Herr, Verzeihe, daß ich staune. Du liest, was der Minister sagt, Und es verdirbt dir nicht die Laune. Sind wir denn tatsächlich hinter 1848 oder gar in das fünfzehnte Jahrhundert geraten? Man >veist Juden aus, einzig und allein, weil sie Inden sind, und nicht einmal ein Jofel Rosheim antichambriert bei Ministern oder Hofpredigern, um die „Geserah" rückgüngig zu machen! Nach deni Parlamentsbericht der „Neuen Freien Presse" lag gegen den Ingenieur Benno Kohn nichts vor, als daß er Jude war, deswegen wurde er ausgewiesen. Im Gnadenwege durch Vermittlung der österreichischen.Regierung wird dem Ausgewiesenen eine Gnadenfrist von zwei Jahren gewährt. Ein galizischer Schlachziz, also ein Vertreter der Klasse, deren Gerechtigkeitsgefühl den Juden gegenüber man ja zur Genüge aus den regelmäßigen Fällen von Mädchenraub kennt, muß seine Stimme^ erheben, um dein beleidigten Rechtsgefühl Ausdruck zu geben. Welche Motive ihn dabei geleitet haben, ist ja gleichgültig. Genug, er hat es getan. Der öfterreichische Minister des Auswärtigen antwortet kühl bis ans Herz hinan: Die preußische Regierung behandelt die „israelitischen Untertanen" anderer Staaten ebenso, und darum können wir uns nicht beklagen. Soweit ich bis jetzt gelesen habe, erhebt sich in Oesterreich keine einzige Stimme unter den Juden, die sagt: „Nach dem Staatsgrundgesetze vom 21. Dezember 1867 sind wir gleichberechtigte Staatsbürger, und die Reichsregierung hat dieselbe Pflicht, uns im Ausland zu schützen, die sie christlichen Staatsbürgern gegenüber hat." Was ist denn der Handelsvertrag wert, der den Bürgern beider Staaten gegenseitig das freie Niederlassungsrecht gewährt, wenn er durch solch willkürliche Interpretation außer Kraft gesetzt werden kann? Nicht minder muß ich über die Kühle der deutschen Juden staunen, die ich aus der trockenen Registrierung der Tatsache in Ihrem Blatte schließen muß. Schon aus praktischen Gründen sollte die Sache anders aufgefaßt werden. Wie können die deutschen Juden hoffen, daß sie die Rechte anderer Staatsbürger in Rußland erhalten werden, wenn sie ihre eigene Negierung den Grundsatz vertreten lassen, daß sie fremden Juden gegenüber die Vertragsrechte mit deren Heimat nicht anzuerkennen braucht? Dabei liegt noch ein anderes praktisches Moment der Frage zugrunde. Soweit ich weiß, kann es sich bei der Ausweisung von Juden aus dem preußischen Staats« gebiete nur um den § 71 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 handeln, der verbietet, fremde Juden ohne die Genehmigung des Ministers des Innern „als Rabbiner, Synagogenbeamte, Gewerksgehilfen. Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten" aufzunehmen, doch anderseits ihnen den Aufenthalt „zum Betrieb erlaubter Handelsgeschäfte nach Inhalt der darüber bestehenden Vorschriften" gestattet. Das Gesetz, ans der Zeit der pietistischen Reaktion stammend, die eine Zeitlang die Juden hinter die Stellung des Edikts von 1812 zurückschrauben wollte, wurde durch die Ereignisse des Jahres 1848 in weniger als Jahresfrist antiquiert. Es ist ohne Zweifel von dem Pharaonischen Grundsätze |S geleitet, welcher die „humanere" Judengesetzgebung seit dem 17. Jahrhundert beherrschte, da man die Juden nicht mehr der Mordlnst des Pöbels überließ, nicht mehr — mit wenigen Ausnahmen allerdings — verbannte und beraubte, aber dafür sie weise beschrälckte, indem man ihr Wohnrecht, ihren Erwerb und ihre Heiraten regulierte. Friedrich des Großen „Revidiertes General-Privilegium und Reglement vor die Judenschast im Königreiche Preußen usw." vom 17. April 1750 bestimmt: „Fremden Juden soll in Unseren Landen sich anzusetzen gar nicht erlaubet sein", es wäre denn, daß einer 10000 Reichstaler Vermögen hätte. Dasselbe Gesetz bestimmt: „Keine fremden Juden und Judenjungen sollen in Berlin Nahrung treiben." Diese Beschränkung trifft sogar preußische Juden, insofern sie nicht für Berlin „vergleitet" sind. Ein königliches Edikt vom 26. Mai 1753 ordnet an, daß sich „unter keinerlei Vorwände neue Judenfamilien in den Landstädten einschleichen" sollen (vergl. Rönne und Simon: Die früheren und gegenwärtigen Verhältnisse der Juden, Breslau, 1843, S. 210). Aus demselben Grunde ordnet Friedrich Wilhelm III. in seiner Kabinettsorder vom 21. Mai 1790 an, daß Schutzjuden nur inländische Dienstboten ausnehmen dürfen, und für die Gemeinde von Breslau wird in derselben Kabinettsorder bestimmt, wie viele Gehilfinnen bei der „Tauche", wie viele „Schächter und Ausäderer" die Gemeinde halten darf. Aus demselben Grunde hält auch das Edikt vom 11. März 1812 im § 34 noch an dem Verbot, fremde Juden als Rabbiner, Kirchenbediente und Lehrburschen aufzunehmen, fest, und wiederholt haben in der Reaktionszeit Minister das Verbot erneuert, um das „Einschleichen" fremder Juden zu verhindern. Das Festhalten an dem Gesetze von 1847 ist daher tatsächlich ein Rückfall in die Prinzipien des Absolutismus, und die Juden sollten am allerwenigsten sich dabei beruhigen. In der liberalen Zeit hat auch das Obertribunal entschieden, daß die Bestimmung, wonach für die Beschäftigung ausländischer Juden als Handwerks- und Geschäftsgehilfen eine spezielle Ermächtigung des Ministers des Inneren nötig sei. nicht mehr gelte (24. Mai 1878). Inzwischen wurde die christlichsoziale Partei gegründet, und Herr von Puttkamer, der Bewunderer Treitschkes, wurde Minister. Um den deutschen Charakter Preußens zu wahren, wurde daher entschieden, daß trotz der gerichtlichen Entscheidung zur Verwendung fremder Juden als Synagogenbeamte die Genehmigung des Ministers erforderlich bleibe (10. Januar 1879). Später kam noch die Massenpetition gegen die Einwanderung fremder Juden hinzu, und die preußische Regierung begann seit 1884 das Verbot der Anstellung fremder Juden als Shnagogenbeamte strenger zu handhaben, obwohl doch auch das Obertribunal noch im Jahre 1896 erklärte, daß Rabbiner nicht den Charakter von Geistlichen einer anerkannten Kirche besäßen, weshalb von Rechts wegen das Verbot, einen ausländischen Rabbiner zu beschäftigen nicht mehr rechtswirksam sein sollte, als das Verbot, einen ausländischen Schneiderlehrling zu halten — die Herren Kollegen werden gebeten, den Vergleich mit Rücksicht auf die Deutlichkeit zu verstehen. Ich selbst bin augenblicklich nicht Kandidat um eine Rabbinerstelle in Preußen, aber ich glaube, daß die Frage ein eminent öffentliches Interesse habe, da man selbst in Amerika in der Frage der russischen Pässe auf seiten der Negierung von der Meinung ausgeht, daß die Sache nicht wichtig genug ist. um einer auswärtigen Regierung Umstände zu bereiten Indem ick für die lange Epistel um Verzeihung bitte, bin ich Ihr ergebener Professor Gotthard Deutsch. Cincinnati, 9. März 1908. * ewarnt wird vor einem gewissen Sigmund oder Leopold Dreifuß aus Böchingen (Pfalz), möglich auch aus einem anderen Orte, 55 Jahre, tritt sehr anständig aus und erzählt mit der größten Unverfrorenheit höchst abenteuerlich klingende Geschichten. Bald war er in San Francisco, wo er durch das Erdbeben seine Familie verloren und geschäftlich ruiniert worden sei, bald im Orient, wo er fast verbrannt worden. Will zur Stärkung seiner zerrütteten Gesundheit nach Meran, dann nach Karlsbad, um mit Hilfe reicher Amerikaner wieder nach Amerika zurückzureisen. (Ist schon von einer Unterstützungskasse dieserhalb nach Hamburg expediert worden.) Ausweispapiere hat er keine oder will sie nicht vorlegen — nur ein Telegranun der Polizeiverwaltung in Emmerich, die über seine Person Erkundigungen in Böchingen einzieht. Hat sich schon mehrfach gegen das Strafgesetz vergangen. Brandschatzt die Kassen — ein ganz geriebener Schwindler. Worms. L. Oppenheimer. Druck und Verlag von Rudolf Mosse in Berlin. Verantwortlich für die Redaktion: Max Bauchwitz in Berlin.