Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 72 (1908)
- Issue
- Heft 14 (3.4.1908)
- Date
- 1908-04-03
- Page
- Seite 160 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Tageszeitungen berichten über einen Vorfall aus dem - Berliner Stüdentenleben, der sicher in weiteren Kreisen Aussehen erregen wird: Ein polnisch sprechender Student gerät mit einem jüdischen Mitglieds der Verbindung „Staufia" aus irgendeinem Anlasse zusammen, und es kommt darüber zu einer Forderung. Der polnische Student verweigerte, die Genugtuung in der üblichen Form zu geben mit der Begründung, er gebe Juden überhaupt keine Satisfaktion. Darauf erfolgte, wie nicht anders zu erwarten gewesen, gegen diesen Studenten die übliche Verrufserklärung. Der Pole macht der Universitätsbehörde davon Anzeige, und was geschieht nunmehr? Der Universitätsrichter Geheimer Rat Daude erklärte die Aeußerung des Polen, jüdischen Studenten keine Satisfaktion zu geben, für keine Beleidigung. Die Verbindung „Staufia" jedoch wurde von Universitätsdisziplin wegen aufgelöst. Diese Entscheidung ist geradezu beispiellos in der Geschichte der gesamten Universitätsgerichtsbarkeit. Und darum ist eine baldige Aufklärung des ganzen Vorganges ] dringend notwendig. Die Entscheidung einer Behörde wie die in Rede stehende ist allerdings eine absolute. Wenigstens praktisch ist sie das. Ganz anders ist das indessen mit jener Erklärung des Universitätsrichters. Die ungeheuerliche Auffassung, nach welcher eine Erklärung wie die oben angeführte keine Beleidigung enthalte, steht mit allen bisher gültigen Ehrbegriffen in solch einem Widerspruch, enthält eine derartige Kränkung preußischer Staatsbürger jüdischen Glaubens, daß die öffentliche Meinung darüber nicht schweigend zur Tagesordnung gehen kann und darf. Die Angelegenheit ist wichtig genug, um im Abgeordnetenhause zur Sprache gebracht zu werden. Herr Minister Dr. Holle wird sicher die Auffassung des Berliner Universitätsrichters nicht zu der seinigen machen. Die Kommission für das Innere der b r a u n s ch w e i g i s ch e n Landesversammlung hat den Bericht über ihre Beratung über den Gesetzentwurf, die Rechtsverhältnisse der jüdischen Gemeinden betreffend, der Landesversammlung zugehen lassen. Der Grund für den Erlaß eines Gesetzes, durch welches die Rechtsverhältnisse der jüdischen Gemeinden im Herzogtum klargestellt werden, ist in der Begründung des Regierungsentwurfes genügend auseinandergesetzt, so daß die Kouunission nicht nötig zu haben glaubt, darauf einzugehen. Sie beschränkt sich darauf, anzuerkennen, daß der Erlaß eines Gesetzes, durch welches die Möglichkeit gegeben wird, den jüdischen Gemeinden die Eigenschaft der öffentlich rechtlichen Körperschaft beizulegen, im Interesse dieser Gemeinden dringend erforderlich erscheint, weil nur auf diese Weise die den Juden garantierte Gleichstellung mit den Angehörigen anderer Bekenntnisse zur völligen Durchführung gelangt. Dem von einigen Vertretern jüdischer Gemeinden mitgeteilten Wunsche, die Funktionen des Landesrabbiners auch in bezug auf seine innere Amtstätigkeit festzustellen, konnte natürlich nicht entsprochen werden, da es nicht Aufgabe des Staates sein kann, sich in die Kultusangelegenheiten einer Religionsgemeinschaft einzumischen. Zu dem Regierungsentwurfe hat die Kommission einige Abändernngsanträge gestellt, die nur ergänzender beziehungsweise berichtigender Natur sind. *, Im englischen Parlament hat Lord Swahthling, der unermüdliche Vorkämpfer für die Interessen des Judentums, auch in der vorigen Woche wieder anläßlich der Beratung der Sonntagsbill eine beachtenswerte Rede gehalten. Er wies darauf hin, daß die Majorität der im Ost-End wohnenden Juden durch diese Bill schwer geschädigt würde. Gegenwärtig feiern dieselben an 52 Sonnabenden und an 13 Festtagen im Jahre; werden sie nun durch die Bill gezwungen, auch am Sonntag zu schließen, so würden sie mehr als 117 Tage im Jahre ihren Handel einstellen müssen. Diese Beschränkung wäre der Ruin taufender jüdischer Handwerker, anderseits würden sie dadurch, daß sie am Sonnabend ihre Läden öffnen müßten, demoralisiert werden und die Zahl >der Atheisten und sogar Anarchisten noch vermehren. Viele dieser Krämer sind ja russische Flüchtlinge, die durch unerhörte Greuel gezwüngen wurden, ihr Vaterland zu verlassen. Die jüdischen Krämer werden ja durch die Bestimmungen der Fabrikakte auf das Handelsgewerbe geschützt, und wenn die Maßregeln dieses Gesetzes auch auf die Ladeninhaber ausgedehnt werden könnten, so würde ihm das zur besonderen Befriedigung gereichen. Die Sonntagsbill würde aber außerdem noch sehr nachteilig sein für die mohammedanischen Einwohner und für viele Fremde, die nach London kommen. Er hoffe, daß die Bill dasselbe Schicksal haben möge wie vor drei Jahren. Die folgenden Redner erklärten sämtlich ihre Bereitwilligkeit, die jüdischen Interessen zu schonen. Hierauf wurde die Bill in zweiter Lesung angenommen. Aus Rumänien gelangte wieder einmal eine Hiobspost in die Oeffentlichkeit. Die rumänische Regierung hat, wie uns mitgeteilt wird, kürzlich die Präfekten angewiesen, die in den Ruralgemeinden angesiedelten sogenannten „Fremden", das heißt Juden, unnachsichtlich zu verfolgen und auch nicht zuzulassen, daß mit ihnen Miets- und Pachtverträge ferner eingegangen werden. Wenigstens scheint dies aus einem Rundschreiben hervorzugehen, das die Präfektur des Distriktes Jassy an die Bürgermeister der Landgemeinden gerichtet hat, und das, wenn es zur Ausführung gelangt, neuerlich Hunderte von Familien, die zum großen Teil seit Generationen in Rumänien wohnen und keine andere Heimat haben, an den Bettelstab bringen wird. Das vom 28. v. M. datierte Schreiben, dessen Inhalt uns von vertrauenswürdiger Seite mitgeteilt wird, enthält unter anderem folgende Stellen: Hinsichtlich der effektiven Anwendung des Artikels 5 des Gesetzes über die Organisierung der Ruralgemeinden und der Erfüllung der Befehle der Präfektur mit Bezug auf die Ansiedlung Fremder in den Landgemeinden lenke ich Ihre Aufmerksamkeit darauf, daß in Ihrer Gemeinde mehrere „Fremde" sind, welche die Bestimmungen des Gesetzes nicht erfüllen und durch eine unverzeihliche Gleichgültigfeit in der Gemeinde geduldet werden. Sie werden die Bestimmung/ - ) des Gesetzes mit Bezug auf jene „Fremden", denen gesetzwidrig gestattet wurde, dauernd in der Gemeinde zu bleiben, sofort vollstrecken, und Sie werden die wider jene Fremden erlassenen Beschlüsse zur Vertreibung aus der Gemeinde sofort zum Vollzüge bringen, sobald die Frist, welche ihnen zur Regelung ihrer Interessen gewährt wurde, abgelausen ist. Um die obigen Befehle tatsächlich ausführen zu. können, werden Sie alle Fremden ersuchen, vom 1. März an keinen Miets- oder Pachtvertrag oder irgend eine Verpflichtung mit den Einwohnern der Gemeinde eiuzugehen (!!), um am Tage der Vollstreckung der Beschlüsse sich nicht in der Klemme zu sehen. Ein deutsches Blatt meint, es sei rätselhaft, daß die Signatarmächte des Berliner Vertrags nichts gegen die Art und Weise einzuwenden haben, wie man in Rumänien die klaren Bestimmungen des Artikels 44 jenes Vertrags fortgesetzt zu umgehen versteht. Uns ist das gar nicht rätselhaft/