Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 72 (1908)
- Issue
- Heft 10 (6.3.1908)
- Date
- 1908-03-06
- Page
- Seite 111 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Sie Woche. Berlin, 3. März. ie Enteignungsvorlage ist nun auch vom Herrenhause angenommen worden. Für die jüdischen Gemeinden der Provinz Posen ist die Bedingung wichtig, daß von der Enteignung ausgeschlossen bleiben: a) Gebäude, die dem öffentlichen Gottesdienst gewidmet sind, und-Begräbnisstätten, b) Grundstücke, die im Eigentum von Kirchen- und Religionsgesellschaften, denen Korporationsrechte verliehen sind, stehen, sofern der Eigentumserwerb vor dem 26. Februar 1908 vollendet war, e) Grundstücke, die im Eigentum von Stiftungen, die als milde ausdrücklich anerkannt sind, stehen, sofern der Eigentumserwerb vor dem 26. Februar 1908 vollendet war. Zu welchen Verirrungen aber die Debatte über das Gesetz führen konnte, zeigt folgende Geistesblüte aus der „Deutschen Zeitung".. Dieser war eine Notiz aus Frankfurter Blättern zugeschickt worden, die folgendermaßen lautete: „Das neue israelitische Krankenhaus. Die israelitische Gemeinde trägt sich schon seit einigen. Jahren mit der Absicht, ein großes, mit allen Erfordernissen der Neuzeit ausgestattetes Krankenhaus zu errichten. Das dazu erforderliche zirka 10 Morgen große Baugelände konnte nur teilweise freihändig erworben werden. Für die Restparzellen hat nunmehr der Kaiser mittels Kabinettsorder der Gemeinde das Enteiguungsrecht verliehen. Damit dürfte der Neubau des dringend notwendigen Hospitals gesichert sein." Dazu bemerkt nun die „Deutsche Zeitung" mit wahrer Entrüstung: „Was sagt die Herrenhaus-Mehrheit nun? Einer jüdischen Gemeinde, die nicht einmal über die Vorzugsrechte der anerkannten christlichen Kirchengemeinschaften verfügt, wird hier auf ministeriellen Vorschlag hin für ein israelitisches Krankenhaus, für das zweifellos auch eine andere Stelle gefunden werden könnte, das Enteignungsrecht verliehen. Und dem preußischen Staat, der in der Ostmark zufolge der letzten Denkschrift der Ansiedeluugs-Konnnission in wirklicher ankaufstechnischer Notlage ist, dem soll nicht recht sein, was der jüdischen Gemeinde in Frankfurt a. M. billig ist?" Schade, daß die Redner für die Vorlage im Herrenhause diese tiefsinnige und geistvolle Beweisführung nicht gekannt haben! * Die durch das neue Preußische Volksschulunterhaltungsgesetz geschaffene Lage des jüdischen Religionsunterrichts ist fortgesetzt Gegenstand der Aufmerksamkeit des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes, insbesondere seiner Gemeindeunterstützungskommiffion gewesen. Durch persönliche Rücksprache mit dem Dezernenten des Kultusministeriums hat sich der Bund über die jeweilige Auffassung an maßgebender Stelle auf dem Laufenden erhalten und seine kleinen preußischen Bundesgemeinden, etwa 400 an der Zahl, durch Zirkulare über die von ihnen zur Erlangung eines kommunalen und staatsseitigen Zuschusses zu unternehmenden Schritte unterrichtet. Die Hauptpunkte dieses Zirkulars sind folgende: Wenn die Zahl der jüdischen Kinder einer Gemeinde, die die öffentlichen, d. h. christlichen Volksschulen des Ortes besuchen, dauernd mindestens 12 beträgt, und . wenn der jüdische Religionsunterricht für diese Kinder von der Synagogengemeinde eingerichtet und unterhalten wird, so ist die Kommune gesetzlich verpflichtet, der Synagogengemeinde eine Beihilfe zur Besoldung der von ihr bestellten Religionslehrer zu leisten. Wie hoch diese Beihilfe sein muß, hängt von den besonderen Verhältnissen der Gemeinde ab: 1. Von der Höhe der Kommunalsteuern, die die jüdischen Einwohner aufbringen im Verhältnis zu den von den christlichen Mitbürgern , gezahlten Steuern. . 2. Von der Ersparnis, die die Kommune dadurch erzielt, daß sie den Religionsunterricht nicht selber an den christlichen Volksschulen einrichtet. 3. Von der Zahl der Stunden, die die Synagogengemeinde für notwendig erachtet. Im allgemeinen wird der Synagogenvorstand zunächst diejenige Summe fordern dürfen, die die Kommune aufbringen müßte, wenn sie selbst den Unterricht an der Volksschule unterhielte. Wenn mau, um ein Beispiel anznführen, durchschnittlich die Stunde mit zwei Mark und das Schuljahr zu 40 Wochen berechnet, so würden die Kosten des Religionsunterrichts bei vier wöchentlichen Stunden 320 Mart betragen. Es ist selbstverständlich, daß die jüdischen Gemeinden nie mehr verlangen können, als sie selbst für den Religionsunterricht ausgeben. Da in den meisten Gemeinden der Religionslehrer auch Kultusbeamter ist, so muß sehr sorgfältig das Gehalt für den Religionsunterricht von dem^Gehalt für seine Tätigkeit als Kultusbeamter getrennt werden. Für diejenigen Synagogengemeinden, die selbst leistungsschwach sind und von den Kommunen nicht ausreichend unterstützt werden hat die Staatsregierung in dem diesjährigen Etat die Summe von 40 000 Mark (Resolutionsfonds) bereit gestellt. Die Gemeinden werden sofort Schritte tun müssen, wenn sie mit einer Unterstützung aus diesem Fonds bedacht werden wollen; eine etwaige Eingabe ist an den betreffenden Regierungspräsidenten zu richten. Auch hier ist für eine Bewilligung die Bedingung gestellt, daß in der Gemeinde mindestens zwölf schulpflichtige Kinder vorhanden sind. Wo diese Zahl nicht vorhanden ist, da werden die Gemeinden gut tun, sich mit einer oder mehreren Nachbargemeinden zusammenzuschließen und eine Art von Schul-Sozietät für den Religionsunterricht zu bilden, sei es, daß die Kinder an einem Orte den Unterricht empfangen, sei es, daß der Lehrer Wanderunterricht erteilt. Nach den Erklärungen des Herrn Ministerialdirektors Schwartzkopff in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 21. Februar d. I. ist es sicher, daß die Regierung einer solchen Sozietät eine Unterstützung nicht versagen wird.. Die sachverständige Auskunft des Bundes bezüglich der verschiedenen entstehenden Einzelfragen steht den Gemeinden zur Verfügung, wie der Deutsch-Israelische Gemeindebund bereits durch mehrere seiner Mitglieder an den Arbeiten der „Ueberleitungskommission" gemeinsam mit den Vertretern des „Verbandes der deutschen Juden" an der Beantwortung der sehr mannigfachen und schwierigen Fragen mitgearbeitet hat. . * lieber die Berufung von jüdischen Professoren an deutsche Universitäten macht Prof. Dr. I. Schwalbe in einem Aussatz, der sich mit den Mängeln der Institution beschäftigt, folgende interessante Mitteilungen: „Abgesehen davon aber wird der Kreis der für die Besetzung von Ordinarien geeigneten jüngeren Akademiker von den Fakultäten in zwiefacher Hinsicht unnötiger- und unberechtigterweise verkleinert. Einmal durch die Zurücksetzung der jüdischen Universitätslehrer. Daß unter diesen eine nicht geringe Zahl von bedeutenden Männern vorhanden ist, die die Wissenschaft durch hervorragende Arbeiten gefördert haben, wird gewiß nicht bestritten werden. Durch ihre Fernhaltung von den Fakultäten wird sowohl dem akademischen Unterricht wie der Wissenschaft Abbruch getan: denn dem Ordinarius ist in der Regel der größte Einfluß auf die Heranbildung der akademischen Jugend ermöglicht, ihm stehen die besten Mittel zur wissenschaftlichen Arbeit zu Gebote, und manches Lehrtalent, mancher schöpferische Geist hat seine Kräfte nicht zugunsten der Wissenschaft und des Unterrichts verwerten können, da ihm die rechte Arbeitsstätte verwehrt war. Ich will hier nicht in eine subtile Untersuchung darüber eintreten, wer an dieser seit langem bestehenden Exklusivität die wesentliche Schuld trägt. Nur so viel möchte ich bemerken, daß die von mancher liberalen Zeitung mit Vorliebe für die Schwächen des Staatslebens verantwortlich gemachte Regierung nicht einmal in Preußen, geschweige denn in Ländern wie Baden bei dieser Frage