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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1908-02-28 · Heft 9 (28.2.1908) · p. Seite 106

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
72 (1908)
Issue
Heft 9 (28.2.1908)
Date
1908-02-28
Page
Seite 106 (sequence 12)
Language
German
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- {»106 Er hat bereits die Sektionen Zeraim, Moed und Nezikin vollständig und auch einen Teil von Kodaschim ins Deutsche übertragen. Der Urtext ist unpunktiert und weniger kritisch als vollständig nach der unzensierten editio princeps (der ersten Bombergschen Ausgabe) mit großer Sorgfalt festgestellt. Zugleich aber bietet Goldschmidt einen reichhaltigen Apparat von Varianten, der die Abweichungen der Münchener Talmudhandschrist, Lesarten aus verschiedenen anderen Ausgaben, die Parallelstellen des R. Jehosua-Boaz und die Ergänzungen des R. Jesaia-Berlin, zum Teil verbessert und ergänzt, enthält. Dem Text gegenüber befindet sich die Uebersetzung mit kurzen sachlichen und sprachlichen Erklärungen, und zur Orientierung der Leser ist jedem Bande ein Inhaltsverzeichnis und Register der Bibelzitate beigegeben. Die Ausstattung ist elegant und handlich; die Foliierung der kursierenden Ausgaben sowie der an manchen Stellen abweichenden editio prineeps ist mit peinlicher Genauigkeit angegeben. Nur hätte Goldschmidt seiner Uebersetzung eine Einleitung in den Talmud vorausschicken sollen, die für den Laien zur Erfassung und Beurteilung des ihm gänzlich unbekannten Stoffes geradezu unentbehrlich ist. Er verweist allerdings auf die bereits vorhandene Einleitung in den Talmud von Strack und verspricht eine solche in großem Stil nach Abschluß des ganzen Werkes nachzuliesern; allein das ist Zukunftsmusik und damit ist dem Nebel nicht abgeholfen. Nicht jeder Leser kennt und besitzt die Einleitung von Strack, und anstatt auf die Zukunft zu vertrösten wäre es zweckmäßiger gewesen, wenn er, ohne allzugroßen wissenschaftlichen Apparat, jeder Sektion eine Einleitung in deren Materie vorangeschickt hätte. Es würde uns freuen, wenn der Uebersetzer sich entschlösse, das Versäumte bei den noch ausstehenden Sektionen nachzuholen; er würde sich dadurch den Dank seiner Leser in verstärktem Maße erwerben. Was die Uebersetzung selbst betrifft, so muß zugestanden werden, daß Goldschmidt sich große Mühe gegeben hat, den Text, wenn auch nicht immer ganz wörtlich, so doch fast durchweg sinngetreu wiederzugeben, das talmudische Kolorit beizubehalten und dennoch einer populären, modernen Ausdrucksweise sich zu bedienen. Welche Schwierigkeiten er dabei zu überwinden hatte, kann nur der beurteilen, der schon einmal versucht hat, Partien aus dem talmudischen Schrifttum in eine lebendige Sprache zu übertragen. Freilich ist es ihm nicht überall gelungen, dieser Schwierigkeiten Herr zu werden; auch der Vorwurf häufiger Flüchtigkeit, Trivialität und eigenmächtiger Wortbildung kann ihm nicht immer erspart bleiben; allein diese und ähnliche, von anderer Seite bereits nach dem Erscheinen des ersten Bandes gemachte Ausstellungen tun dem literarischen Wert seiner Uebersetzung durchaus keinen Abbruch. Als Einzelner hat Goldschmidt auch schon jetzt eine Leistung vollbracht, die Bewunderung verdient, und die nicht bloß der speziell jüdischen, sondern der Wissenschaft im allgemeinen zugute kommen wird. Schon im Jahre 1908 veröffentlichte Professor Dr. Wilhelm Ebstein in Göttingen ein umfangreiches Buch über die Medizin im Neuen Testament- und im Talmud, welches, was die talmudischen Quellen anlangt, hauptsächlich auf der Goldschmidtschen Talmudübersetzung basiert. Jetzt hat Professor Dr. Josef Köhler eine Darstellung des talmudischen Rechts publiziert, die ihre Entstehung ebenfalls der Goldschmidtschen Talmudübersetzung verdankt. Diese Darstellung, von nichtjüdischer Seite unseres Wissens zum erstenmal versucht, ist der Sektion Nezikin*) als Anhang beigegeben und verdient sowohl vom rechtswissenschaftlichen als auch vomkulturhistorischen Standpunkte aus Beachtung. Der 'bekannte Rechtslehrer an der Berliner Universität behandelt nach der Goldschmidtschen Ausgabe der rechtswissenschaftlichen Sektion in gemeinverständlicher Weise das talmudische Recht mit Weglassung des Familienrechts, das in dieser Sektion nicht enthalten ist, und erschließt so ganz besonders juristischen Kreisen', das ihnen bis jetzt unbekannt gebliebene Gebiet der jüdischen/ Jurisprudenz und damit eine neue Gedankenwelt. Ich würde das Ziel meiner Aufgabe bei weitem überschreiten, wollte ich die Kohlersche Abhandlung einer eingehenden Besprechung unterziehen. Das wäre eine dankenswerte Arbeit für einen mit gediegenem talmudischen Wissen ausgestatteten Juristen; denn weder talmudische noch juristische Kenntnisse allein reichen aus, um eine so sachwissenschaftliche. Abhandlung wie die, welche Köhler uns bietet, richtig zu würdigen. Vielleicht hätte Köhler das talmudische Recht noch ganz anders eingeschätzt und behandelt, wenn er seine Kenntnisse auf diesem Gebiete, wie er selbst eingesteht, nicht bloß, einer Uebersetzung verdankte. Es ist nicht zu leugnen, daß spitzfindige Dialektik und scholastische Grübeleien in den talmudischen Diskussionen sich sehr häufig bemerkbar machen; aber sie erscheinen weniger absurd, wenn man sie im Urtexte kennen lernt. Immerhin aber bietet die Kohlersche Abhandlung ein ziemlich klares Bild der talmudischen Rechtslehre, die auch der gebildete Laie mit großem Interesse lesen wird. Wie aber Köhler über den Talmud und seine Rechtslehre denkt, mag folgende Stelle aus seiner Einleitung bekunden: „Der Talmud zeigt die großen Vorzüge, aber auch die Mängel des Judentums jener Zeit: hohe religiöse und ethische Begabung, großen Scharfsinn in der Auseinanderlegung und Kritik der Begriffe, anderseits den Mangel der das Abstrakte anschaulich gestaltenden Gabe und in Verbindung damit den Mangel der juristischen Konstruktion und den Mangel des Verweilens auf dem einen bestimmten konstruktiven Gedanken, und so den Mangel der Systematik. Der rechtsvergleichende Forscher hat es aber nicht bloß mit Völkern zu tun, welche in der juristischen Konstruktion Geniales geschaffen haben, sondern auch mit denen, welche in schwerfälliger Gedankenfolge die rechtlichen Erfordernisse der Kultur auszuarbeiten unternahmen. Ja, diese Völker find geschichtlich oft die interessantesten und lassen uns die besten Blicke werfen in das Werden des Rechts; denn gerade hier finden wir oft die vielen Survivals, die erratischen Blöcke, die uns eine Ahnung von dem ursprünglichen Entwicklungsgänge des Rechts geben. Anderseits sind nicht immer diejenigen Rechte, die am klarsten und elegantesten entwickelt sind, auch die einflußreichsten gewesen, und gerade was das Recht des heutigen Orients betrifft, war wohl kein Recht bedeutungsvoller als das des Talmuds." Diese das Judentum und seinen Lebensnerv, den Talmud, ehrenden Worte, gereichen auch zur Ehre dessen, der sie niedergeschrieben hat. Das Verdienst aber, diese wertvolle und lehrreiche Publikation direkt und indirekt veranlaßt zu haben, gebührt Herrn Lazarus Goldschmidt, der, von einem höheren Ideal getragen, allen Schwierigkeiten zum Trotz, den babylonischen Talmud zum größten Teil ins Deutsche übertragen, und sich somit ein Zeugnis emsigen Fleißes und redlichen Wollens ausgestellt hat. y Verlag von Rosenthal. & Co., Berlin SO. 2 Bände, zusammen 8674 Seiten (4°). - . ,

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