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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1908-02-14 · Heft 7 (14.2.1908) · p. Seite 80

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
72 (1908)
Issue
Heft 7 (14.2.1908)
Date
1908-02-14
Page
Seite 80 (sequence 10)
Language
German
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w 80 r diesen Mo d ern ismus>), — aber das tut ja auch der badische Oberrat nicht; er hält nur dafür, „daß wir vor allem .um die Verwirklichung der messianischen Idee selbstals der Hauptsache, beten sollen und die Wahl der Mittel dem allmächtigen Gott überlassen" (siehe Denkschrift S. 29 ff.). ■ Bezüglich des Opferkults meint der Herr Gutachter, Maimonides habe aus seiner im Moreh 111/32 begründeten Ansicht, daß die Opfervorschriften der Thora „eine Art Konzession- und notwendiger Schutzwehr gegen den heidnischen Zug der' alten Welt gewesen", in seinem Gesetzeskodex Mischneh Thora (Hilchoth Mamrim Ans.) nicht die Halachischen Konsequenzen gezogen. - In der Denkschrift (S. 25) ist jedoch darauf aufmerksam gemacht, daß Mischneh Thora früher als der Moreh geschrieben wurde und daß in letzterem (III, 35) auf den ersteren mit der Bemerkung hingewiesett wird, im Mischneh Thora finde sich die Darstellung der Opsergesetze, deren Nutzen im allgemeiner?) und, wie sie das Notwendige waren in jener Zeit, bereits in dem vorhergehenden 32. Kapitel (des Moreh) erwähnt worden sei. Also Maimonides selbst sagt hier ausdrücklich, daß das, was er im Mischneh Thora von den Opfergesetzen mitgeteilt habe, eben nur das in der ehemaligen heidnischen Zeit Nötige und Entsprechende war. Demnach kann der Mischneh Thora nach der eigenen Aussage des Maimonides nicht gegen den Moreh ins Feld geführt werden. Wenn aber Maimonides im Mischneh ThoraMelach. 11,1 sagt — und es ist verwunderlich, daß der Herr Gutachter nicht lieber diese Stelle als die für seinen Zweck, -wie wir sehen werden,, recht" Problematische aus Mamrim zitiert —, „daß der König Messias alle Rechtssatzungen von ehemals wieder in Kraft treten lassen und man dann auch die Opfer ganz nach der Vorschrift der Thora darbringen werde", so wurde in der Denkschrift unter Bezugnahme auf die gediegene Schrift „Der Mischneh Thora" von Schwarz festgestellt, daß sich. Maimonides in diesem Gesetzeskodex lediglich als systematischer Kodifikator der bis auf. seine Zeit gediehenen Talmud-Literatur verhält und daß er als solcher eben alles verwertet, was bis aus ihn an traditionellem Lehrstoff sich angesammelt hatte, gleichviel, ob es noch in Geltung sei oder nicht. Wie verhält es sich nun aber mit der erwähnten Stelle in Mamrim? Nach dem Herrn Gutachter ist dort gesagt, nur von dem Großen Gerichtshof in Jerusalem gehe Recht und Satzung für ganz Israel aus; daraus sei zu schließen, daß allein dieser Gerichtshof eine Thorasatzung als nur für eine gewisse Zeit bestimmt unter anderen Zeitverhältnissen außer Kraft setzen dürfe; solange er dies bezüglich der Opfervorschriften nicht beschlossen habe, müßten sie in voller Kraft bleiben. Mit dieser Ausführung läßt sich jedoch der Herr Gutachter eine Ungenauigkeit, ja sogar eine nicht geringe Heterodoxie zuschulden kommen. Denn in Mamrim Ans. steht nichts, als daß der Große Gerichtshof befugt sei: 1. festzustellen, was Ueberlieferung (d.,h. mündliche Lehre) sei; h Man vgl. nur Prophetenworte wie Jes.11,1 und Jerem. 33,21,26, wo ganz unzweideutig von den leiblichen Nachkommen Davids die Rede ist, wie auch Maim. Mel. 11, 4 ausdrücklich vom Messias „aus dem Hause Davids" redet. Damit setzt sich der orthodoxe Herr Gutachter, dem doch „das Wort der Propheten ein fester Boden ist, in den er seine zukünftigen Hoffnungen sicher verankert", in unlösbaren Widerspruch, wenn er sagt, man müsse sich den Messias nicht als Abkömmling Davids denken und es sei bloß nicht verwerflich, ihn als solchen aufzufassen. 2) Im Gegensatz zur spezialisierten Erläuterung, die sich im Kapitel 46 des Moreh findet, wo am Beginn gesagt wird, es solle, nachdem bereits früher (im Kapitel 32) das Allgemeine über die Materie mitgeteilt worden, jetzt das, Spezielle folgen. 2.- vermittels der 13 Auslegungsregeln Deduktionen aus der Thora zu machen, und 3^ einen Zaun um die Lehre zu ziehen und demgemäß anzuordnen, was der Moment heischt/ also gewisse Vorbeugungsmaßregeln zu treffen und JnstitrrtioneN und Bräuche festzusetzen. Bezüglich dieser letzteren Kategorie aber, die hier allein in Betracht käme, gibt Maimonides im weiteren (Mamrim II, 4 und 9, ebenso schon früher Hilch. Sanhedrin 29/- 4 und später Moreh III, 41) eine nähere Erläuterung dahin, daß alle Aenderungen, die der Große Gerichtshof bei ausdrücklichen Thoragesetzen, sei es, daß es sichum ein Ge- oder ein Verbot handelt, vorzunehmen sich veranlaßt sieht, lediglich einem ganz augenblicklichen Bedürfnis zuliebe, also nur ganz vorübergehend und aus-, nah ms weise (als HW n^TlM) vorgenommen werden dürfen.l) Keineswegs wäre also hiernach der Große Gerichtshof in der messianischen Zeit etwa zu erklären befugt, die Opfergesetze seien nicht nur momentan, sondern bleibend aufgehoben; vielmehr kodifiziert Maimonides — wie wir bereits erinnerten — ganz konsequent, daß auch in der messianischen Zeit, obgleich es dann keine Götzenopfer mehr geben wird (Mel. 11, 4; 12, 5), genau wie vordem geopfert werden würde?) Es ist also, wie man sieht, ganz verfehlt, wenn der Herr Gutachter diejenigen, die nicht in allem und jedem auf den vor nun bald anderthalb Jahrtausenden abgeschlossenen Talmud schwören, sondern auch späteren vernünftigen Erwägungen, gleich denen, des Moreh über die Opfer, Raum geben und sie nicht einfach/weil bloß vernünftig, als bloß „akademisch" für die Praxis ignorieren möchten, auf den Großen Gerichtshof in der messianischen Zeit vertröstet. Der würde' ihnen gar nichts helfen können. Die Opsergesetze sind klare Thoragesetze, die h Wie zum Beispiel Elia sich momentan über das Höhenopferverbot hinwegsehte (Jes. hath. 9, 3. Rabed zu Mamr. II, 9). Die Quellen; aus . denen Maimonides schöpft, sind Babli Sanhedrin 46 a und Feb. 9Ö b. Es heißt da u. a.: „R. Elieser den Jakob sagte: Ich habe gehört, daß der Gerichtshof Geißelung und Todesstrafe (s. Raschi z. Sanh.) verhängt, obgleich solche Strafverhängung für die in Betracht kommenden Vergehen unbegründet ist— jedoch nicht um das Thovagesetz zu übertreten, sondern um einen Zaun um die Thora zu machen. Einst ritt einer zu den Zeiten der Griechen auf einem Rosse am Sabbat, und man brachte ihn nach dem Gerichtshof, und sie steinigten ihn, nicht weil ihm diese Strafe von der Thora wegen gebührt hätte, sondern weil es der Augenblick erforderte, weil in jenen Zeiten Laxheit in der Beobachtung der religiösen Gebote eingerissen war (Rafchi)." 2) Er kodifiziert eben, der schriftstellerischen Aufgabe gemäß, alles, was ihm als religionsgesetzlicher Stoff vorlag. Er kodifiziert, um nur einige Beispiele herauszugreifen, ebenso wie, daß, wer vor Zeugen am Sabbat auch nur einen Gegenstand aus einem Gebiet in ein anderes hinausträgt, gesteinigt wird (Sabb. 7, 1. 7), auch daß es dem Richter zustehe, einen, den er zurechtzuweisen für nötig hält, in eigener Person zu schlagen, sein Haar auszuraufen usw. (Sauhedr. 24, 8). oder daß wer offenkundig die mündliche Lehre. leugnet, kraft der Thora die Todesstrafe zu erleiden hat, und zwar wären dazu nicht einmal Zeugen, Richter und Verwarnung nötig, sondern jeder, der sie vollzieht, mache sich dadurch verdient (Mamr. 3, 2). Man denke, daß Maimonides im Hinblick auf all dergleichen kodifiziert, daß durch ‘ den König Messias alle Rechtssatzungen, wie sie früher bestanden haben, wieder in Kraft treten würden (Mel. 11, 1), und daß der Gerichtshof, soweit es sich um Thoragesetze handelt, höchstens nur ganz momentane Sistierung anordnen könnte! In Hilch. Mamr. 2, 4 bemerkt Maimonides noch erläuternd: Wenn man im Augenblick für gut findet, ein Gebot oder Verbot zu übertreten,' um dadurch viele wieder zur Religion zurückzuführen und viele von Israel zu retten, so tut man es nach dem Bedürfnis des Augenblicks. WWWDKWKEL

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