Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 72 (1908)
- Issue
- Heft 3 (17.1.1908)
- Date
- 1908-01-17
- Page
- Seite 26 (sequence 4)
- Language
- German
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wm 26 unterricht..einer evangelischen Minderheit in katholischen Schulen und umgekehrt) auf Wische Minderheiten stellten sich die Orthodoxen anfänglich auf denselben Boden wie der Verband der deutschen Juden. Weshalb also die Quertreibereien? Lediglich, um vor der Oeffentlichkeit zu dokumentieren, daß der Verband nicht das Recht habe, sich als die geordnete Vertretung der deutschen Juden zu erklären. Das gibt der „Israelit" in seiner Erwiderung auf den Bericht (Nr. 1, S. 6) unverblümt zu. Das Schulgesetz, eine Lebensfrage der deutschen Juden, mußte die Gelegenheit abgeben, die Regierung zu überzeugen, „daß der Verband nicht die oberste Zentralinstanz der deutschen Juden sei". „Wenn die Gegenaktion der gesetzestreuen Körperschaften nichts weiter erreicht hätte als die Zerstörung dieses Wahns, wenigstens in einem speziellen Falle, so wäre das schon des Segens genug." Als die Vertreter des Verbandes, so erzählt der Bericht, mit dem Ministerialdirektor Schwarzkopf verhandelten, ergab sich, daß eine Vertretung der Freien Vereinigung, ohne mit dem Verbände Fühlung zu nehmen, bereits mit dem Ministerialdirektor sowie verschiedenen Parlamentariern Besprechungen gehabt hatte. Was nützte es den Vertretern des Verbandes, darauf hinzuweisen, daß jene „Vereinigung" nur eine kleine Minderheit der deutschen Juden darstelle, daß die Mehrheit der strenggläubigen Gemeinden zu dem Verbände halte? Der geschickte Ministerialdirektor hatte leichtes Spiel, die Forderung der Juden nach völlig gleicher Behandlung mit den christlichen Minoritäten mit dem Bemerken zurückzuweisen, daß ein Teil der Juden selbst diesem Wunsche widerstrebe. Nach dem Mißerfolg bei der Regierung setzte der Verband alle Hoffnung auf das Abgeordnetenhaus, das nach der ersten Lesung den Gesetzentwurf in die Kommission verwiesen hatte. Nach zahlreichen Besprechungen mit den Mitgliedern der Kommission gelang es, den Entwurf wenigstens dahin umzugestalten, daß bezüglich des jüdischen Schulwesens der frühere Zustand aufrecht erhalten wurdenur daß die -Geltung des § 67, Abs. 3 des Gesetzes von 1847 auf die neuen Provinzen ausgedehnt wurde, der, wo eine jüdische öffentliche Schule vorhanden war, die bürgerlichen Gemeinden verpflichtete, einen Zuschuß zur Unterhaltung dieser Schule zu zahlen und so eine Doppelbesteuerung der Juden verhinderte. Bezüglichdes Religionsunterrichtes an christlichen Schulen drang wenigstens der Antrag Schiffer durch, nachdem die weitergehenden freisinnigen Anträge ab gelehnt worden waren, daß es den Schulverbänden überlassen sei, für den Religionsunterricht nach Maßgabe des 8 21 Abs. 1 zu sorgen; wenn sie von dieser Befugnis keinen Gebrauch machten, hätten sie an die jüdische Gemeinde für den Religionsunterricht eine Zahlung in entsprechender Anwendung der Vorschriften -des Gesetzes von 1847 zu leisten. Die zweite Lesung der Kommission brachte den Bemühungen des Verbandes einen weiteren Erfolg: Eswurde im Gesetz unzweideutig ausgesprochen, daß 8 21 Abs. 3 auf den jüdischen Religionsunterricht an christlichen Schulen für anwendbar erklärt wurde, wonach, wenn eine anderweite Beschaffung dieses Unterrichts mit Schwierigkeiten verbunden sei, eine der religiösen Minderheit angehörende Lehrkraft angestellt werden dürfe, welche auch mit Erteilung anderweitigen Unterrichts zu betrauen sei. Damit war wenigstens die Möglichkeit der Anstellung vorschriftsmäßig geprüfter Religionslehrer an christlichen Schulen gegeben. Der Verband glaubte jedoch mit den in der Kommission gewonnenen Resultaten sich nicht begnügen zu dürfen. Im April 1906 richtete er eine erneute Eingabe , an das Abgeordnetenhaus, indererdie unbeschränkte entsprechende Anwendung des 8 21 des Gesetzentwurfs aus den jüdischen Religionsunterricht forderte. Jetzt entdeckten plötzlich die Orthodoxen, daß die unbeschränkte Anwendung des. 8 21 auf den jüdischen Religionsunterricht, um die sie in ihrer eigenen Denkschrift vom 8. Januar selbst gebeten hatten, ihren Anschauungen nicht mehr entspreche. Sie benützten eine — absichtlich oder unabsichtlich mißverstandene — Stelle in der Aprileingabe des Verbandes, in der von den „abgesplitterten Gemeinden" die Rede ist und die Zahl der Mitglieder der orthodoxen Sondergemeinden in Parallele zu der Zahl der Mitglieder der christlichen Sekten gestellt wurden, um vor dem Abgeordnetenhause in einer Form gegen den Verband' zu polemisieren, die den ganzen Jammer der Zustände in unserer Judenheit bloßlegte; mit einer „interlinearen Akrobatik", in der die Herren ja stets die unübertroffenen Meister waren, liest die Israelitische Religionsgesellschaft zu Frankfurt a. M. aus der Aprileingabe des Verbandes heraus, daß der von den Kommunen einzurichtende Religionsunterricht ein obligatorischer sein werde, obwohl an keiner Stelle und zu keiner Zeit ein solcher Wunsch geäußert worden war, obwohl ausdrücklich gesagt worden war, daß die sinngemäße Anwendung des 8 21' erfolgen solle, „nicht wenn dauernd zwölf jüdische Kinder, sondern wenn dauernd zur Teilnahme am jüdischen Religionsunterricht bereite zwölf.Kinder in der Schule vorhanden sind". Wäre wirklich, wie die Orthodoxie behauptet, der Verband eine Vertretung der liberalen Richtung, so hätte gerade um deswillen der obligatorische Religionsunterricht nicht von ihm gefördert und nicht gefordert werden können: denn in diesem Punkte 168 extremes se touchent. Und die „Freie Vereinigung" erkennt zwar richtig, daß die Anträge des Verbandes nicht auf Einführung des obligatorischeu Religionsunterrichts hinausliefen, aber da sie unter allen Umständen die Bemühungen des Verbandes vereiteln will, so konstruiert sie sich ein anderes Schreckgespenst: sie fürchtet,. an den Volksschulen jüdische Lehrer bestellt zu sehen, denen sie nach ihrem religiösen Standpunkt die Erziehung ihrer Kinder nicht anvertrauen könne. Niemals hat der Verband in seinen Petitionen die Frage berührt, wer etwa die jüdischen Religionslehrer an christlichen Schulen auszuwählen und anzustellen habe. Unzweifelhaft würde der jüdische Gemeindevorstand oder der Rabbiner des Ortes vor der Anstellung befragt worden sein — in den Orten mit mehr als 20 jüdischen Volksschulkindern soll ja sogar der Rabbiner Mitglied der Schuldeputation beziehungsweise des Schulvorstandes sein — und es hätte in der Macht des jüdischen Gemeindevorstandes oder Rabbiners gelegen, den Lehrer zu wählen, der seiner besonderen Richtung entsprach. Und für die Schulverbände mit mehreren jüdischen Gemeinden wäre betreffs der Auswahl der Lehrer eine Einigung zustande gekommen, wenn man eine Einigung gewollt hätte: der Verband jedenfalls hätte gegen die von der Berliner Adaß-Jisroel- Gemeinde vorgeschlagene Form, wonach an mindestens einer Schule des Shnagogenbezirkes ein von der Sondergemeinde vorgeschlagener Lehrer den Unterricht erteilen sollte, nichts einzuwenden gehabt. .Die Machinationen der äußersten Orthodoxie taten in der zweiten Lesung des Schulgesetzes ihre Wirkung. Während noch in der Kommission der Zentrumsabgeordnete Porsche wenn auch nur für einen Teil seiner Fraktion, für die' Vorschläge des Verbandes gestimmt hatte, trat im Plenum der Abgeordnete Marx vorn Zentrum mit seinem überraschenden Anträge cm