Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1908-01-10 · Heft 2 (10.1.1908) · p. Seite 15

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
72 (1908)
Issue
Heft 2 (10.1.1908)
Date
1908-01-10
Page
Seite 15 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3228798-3228801--64110-3276159
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

Bukarest vornach der ein in Rumänien von' dort 1-rnsLssigen ' Eltern geborener Jude als Ausländer ausgewiesen werden kann, obgleich er sogar seiner Militärpflicht genügt hat und früher einen rumänischen Paß erhalten hat. Abgesehen von der ungerechten Bedrückungdie diese widerspruchsvolle Behandlung der Juden enthält, widerspricht sie obendrein den Bestimmungen des Berliner Vertrages, nach denen laut Artikel XL1V Und XLV niemand in Rumänien auf grund von Unterschieden der Religion und Konfession von der Nutznießung bürgerlicher und politischer Rechte ausgeschlossen werden kann. Deshalb hätten, wie Professor v. Bar zum Schlüsse bemerkt, die Unterzeichneten Mächte des Berliner Vertrages das Recht und die Pflicht, Rumänien an die Einhaltung dieser Bestimmungen 31t erinnern. Aus diese Pflicht der Mächte hat die europäische Presse oft schon, aber bisher leider immer vergeblich, hingewiesen. . Dieses Rußlan d ist und bleibt doch das merkwürdigste Land der Welt, Man lese nur die folgende telegraphische Nachricht aus Odessa vom 30. v. M.: „Der Stadthauptmann schlug in einer mit Vertretern des Verbandes echt russischer Leute abgehaltenen Beratung vor, Maßregeln zutreffen, um friedliche Einwohner gegen Uebersälle von Mitgliedern des Verbandes zu schützen und unwürdige Mitglieder, die die öffentliche Ruhe stören, aus dem Verbände auszuschließen. Weiterhin betonte der Stadthauptmann Vertretern der jüdischen Gesellschaft gegenüber, daß zur Herbeiführung von geordneten Zuständen in Odessa in erster Linie die Lage der Polizeibeamten verbessert werden müsse. Die Vertreter des Verbandes echt russischer Leute sowie der jüdischen Gesellschaft versprachen dem Stadthauptnrann ihre Beihilfe." Also in Odessa ist ein neuer Stadthauptmann. Um in der arg verwüsteten Stadt, in der Handel und Wandel seit Jahren völlig darniederliegen und die öffentliche Sicherheit schwer gefährdet ist, Ruhe und Ordnung zu schaffen, beruft er die Vertreter der „Schwarzen Hundert", also die Leute, die allein die Unruhe und Unordnung.,, in die Stadt gebracht haben, um' mit ihnen zu Paktieren. Den Vertretern der Gemeinschaft aber, die unter diesen Angriffen am meisten gelitten, den Juden, sagt er kurz und bündig, daß sie Geld hergeben müffen, wenn sie Ruhe haben wollen. Die Polizei fei vom Staate zu schlecht bezahlt; ergo! Ist das nicht ein' köstliches Charakterbild aus dem Kulturstaat Rußland, der demnächst wieder wegen einer Anleihe an die europäische Finanzwelt herantreten wird? * lieber die Lage der Juden in Tunesien und ihre Behandlung durch die französische Regierung kommen seltame Mitteilungen an die Oeffentlichkeit. Man schreibt darüber der „V.-Ztg." aus Paris: „Der Ausschuß, der dieser Tage nach Tunesien und Algerien geschickt wurde, um an Ort und Stelle die Frage des Heeresdienstes der Eingeborenen zu studieren, hat nicht vermeiden.können, in seinem Vericht auch einen Punkt wenigstens flüchtig zu streifen, um den die französische Verwaltung sich sonst beharrlich herumdrückt: die Läge der Juden in Tunesien. Vor der französischen Besitzergreifung waren die Juden, deren man in Tunesien 60 000 zählt, dort, wie in den anderen Barbareskenstaaten. rechtlos. Diejenigen von ihnen, die zu Wohlstand und infolge davon auch regelmäßig zu europäischer Bildung gelangten, entzogen sich unwürdiger Unterdrückung, indem sie sich unter den Schutz einer europäischen Macht stellten, der ihnen m Interesse der Handelsverbindung leicht und gern gewährt wurde. Die Schutzbefohlenen schickten ihre Söhne dann meist in das Schutz, land, um sie dort studieren zu lassen, und dieses folgende Geschlecht ließ sich fast' immerin aller Form naturalisieren-. So fanden die Franzosen eine große Mehrheit eingeborener, sehr tief versklavter afrikanischer und eine kleine Minderheit europäisch gebildeter Juden vor, -die Staatsangehörige europäischer Mächte, fast ausnahmslos Italiens, waren, zu einem unbedeutenden Teil übrigens tatsächlich aus Italien, meist Livorno, stammten. Die französische Besitzergreifung wurde von der jüdischen Bevölkerung freudig begrüßt. Sie erwartete von ihr nicht nur Ordnung, Gerechtigkeit und höhere Gesittung, sondern auch Freiheit und Gleichberechtigung. Sie hatte das Beispiel der algerischen Juden vor Augen und hoffte ebensogut behandelt zu werden wie diese. Selbst die Juden, die sich europäischer Staatsangehörigkeit erfreuten, waren, soweit sie nicht selbst aus Italien eingewandert waren, gern bereit, sie mit der französischen Staatsbürgerschaft zu vertauschen, und es unterliegt keinem Zweifel, daß die französische Herrschaft in Tunesien keine festere Stütze gehabt hätte, als dieses rührige, bildungsdurstige und wirtschaftlich voranstrebende Bevölkerungselement. Die tunesischen Inden sollten jedoch alsbald eine bittere Enttäuschung erleben. Die französische Verwaltung lehnte es ausdrücklich, ja schroff ab, an der rechtlichen Stellung der Juden etwas zu ändern. Die eingeborenen Juden blieben der mohammedanischen Verwaltungsbehörde und Rechtspflege unterworfen, das heißt nach wie vor rechtlos, die europäischen Staatsangehörigen blieben Ausländer und dem Fremdenrecht unterstellt. Das hatte diese Folgen: die europäisch naturalisierten Juden, früher bevorrechtet, verloren alle Rechtssicherheit und konnten wie alle anderen Ausländer mittels einfacher Polizeiverfügung ausgewiesen werden; zu irgend einer öffentlichen Stellung wurden sie nicht mehr zugelasfen. Franzosen werden konnten sie nur nach Maßgabe des französischen Gesetzes über die Erwerbung der französischen Staatsangehörigkeit. Nicht einmal die Erleichterung-galt für sie. die für die Kolonien im Gesetz ausdrücklich bewilligt ist. denn Tunesien wird eben nicht als Kolonie angesehen. Die Lage der eingeborenen Juden aber war erheblich verschlechtert. Sie mußten vor dem Kadi Recht nehmen, der nach dem Koran Recht spricht, also in einem Rechtsstreit zwischen einem Juden und einem Moslim das Zeugnis des Juden nicht gelten lassen darf, was darauf hinausläuft, daß der Jude grundsätzlich Unrecht behält.« Das macht für ihn jedes Geschäft mit einem Mohammedaner zu einem äußerst gewagten Unternehmen und verhindert eine wirtschaftliche Tätigkeit größeren Stils, die nun' einmal die Möglichkeit der Kreditgewährung und Schüldeneintreibung mittels gerichtlicher Hilfe, Treu und Glauben und Rechtssicherheit vorausfetzt. Sie hatten aber aüch nicht mehr das Auskunftsmittel; sich besseres Recht zu sichern, indem sie europäischen Schutz oder eine fremde Staatsbürgerschaft erlangten, denn die fremden diplomatischen- Vertretungen nahmen keine Tunesen, Juden oder Mohammedaner, mehr in ihren Schutz oder gar ihre Staatsangehörigkeit auf, weil Frankreich dies nicht gern sah. Bewarben sie sich nun um die Aufnahme in den französischen.Staatsverband, so erfuhren sie eine barsche und unerbittliche Zurückweisung. Die französische Residentschaft ver- ' weigerte den tunesischen Juden grundsätzlich die Naturalisation, unter dem Vorwände, daß die Gewährung dieses Gesuches bei den Mohammedanern böses Blut machen würde. Unter den tunesischen Juden gibt es jetzt Lizenziaten des Rechts und Doktoren der Heilkunde französischer Fakultäten, Ingenieure mit französischen Diplomen, aus der Sorbonne hervorgegangene Professoren, die in Tunesien weder in die Anwaltskammer noch in den Aerzteverein ausgenommen werden, keine Anstellung in einem öffentlichen Dienst erhalten, vor den französischen Gerichten kein Recht nehmen dürfen, als Zeugen vor dem Kadi nicht zugelassen werden und keinen Weg vor sich finden, um aus dieser Lage herauszukommen, es wäre denn, sie entschlössen sich kurzweg zur Auswanderung. Es ist genau wie in Rußland. Um die Aehnlichkeit täuschender zu machen, fehlt es selbst an „Pogrom"-Versuchen nicht, die ab und zu von den französischen Spahis und Turkos veranstaltet werden. Für tunesische Eingeborene gibt es satzungsgemäß ein Mittel, das französische Staatsbürgerrecht zu erlangen: sie müssen zu diesem Zwecke nur drei Jahre lang freiwillig in einem französischen Regimente dienen. Dieses Mittels wollten die Juden sich bediene^. Aber die französische Mllitärbehörde wies jeden tunesischen Juden,

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.