Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 72 (1908)
- Issue
- Heft 2 (10.1.1908)
- Date
- 1908-01-10
- Page
- Seite 14 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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es sind Fälle denkbar, daß beispielsweise in der Nähe wohnende arme oder schwer transportierbare Juden keinen anderen Kurort ✓ aufsuchen könnten als eben das Von den Antisemiten wider Recht und Billigkeit für sich mit Beschlag belegte Borkum. Die Zulassung zum Offizierkorps und zum Beamtenstand aber verlangen die Juden in ihrer Eigenschaft als deutsche Bürger verlangen sie als ihr verfassungsmäßiges Recht, verlangen sie vielleicht auch als gute Patrioten, die wissen oder glauben, als Beamte oder Offiziere dem Vaterlande wertvolle Dienste leisten zu können. Zum Schluß können wir nicht umhin, den Amtsrichter in Schlüchtern noch besonders gegenüber folgenden Sätzen in dem Artikel in Schutz zu nehmen: „Eins aber scheint uns bei dem liberalen Herrn Salonantisemiten, Amtsrichter und liberalen Reichstagskandidaten doch .noch der Aufklärung wert zu sein: Wenn der Herr durch das.Eindringen jüdischer' Elemente schon die Harmonie in einem Tennisklub gefährdet sieht, wie kann er dann mit solcher Auffassung das Eindringen -so vieler Juden ins Deutsche Reich und ihre Ansprüche auf Offiz,erstand und hohe Beamtenstellen vereinbaren? Oder ist ihm die „Harmonie" im deutschen Vaterland weniger wert'als in seinem Tennisklub?" Der Schlüchterner Tennisklub repräsentiert doch noch nicht das Deutsche Reich? Sind etwa Schilda, Schöppenstedt, Buxtehude maßgebend für das Deutsche Reich? Ist Abdera maßgebend für Griechenland gewesen? Wenn der Vorsitzende eines Klubs der Kahlköpfigen oder der Dickwanstigen oder eines „Athletenklubs" gestört würde durch die Aufnahme eines Juden in den Klub, könnte man schließen, daß, weil die Harmonie in diesen Klubs gestört wird durch die Aufnahme eines Juden, auch die Harmonie im Deutschen Reiche gestört werden muß durch die Zulassung der Juden ins Deutsche Reich, in den Offiziersstand und in hohe Beamtenstellen? Wir haben allen Respekt vor der Schlüchterner Hautevolee und dem Schlüchterner Tennisklub, aber maßgebend für die Bildung, Gesittung, Gerechtigkeit in ganz Deutschland sind sie ja doch'wohl nicht. Darum halten wir die Ansprüche der Juden auf den Offizierstand und auf Beamtenstellen doch für berechtigt, und wir zweifeln nicht einen Augenblick, daß die Harmonie im Reich durch Befriedigung dieser Ansprüche nicht gestört werden wird oder daß die Juden darum von halbwegs vernünftigen Menschen für aufdringlich gehalten werden. Sein Recht darf und soll jeder wahrnehmen. Die Mochr. U Berlin, 8. Januar, nsere Bemerkungen über Blockpolitik und Antisemitismus sind den Gegnern sehr unwillkommen gewesen, da sie ihre verdächtigen politischen Machinationen aufgedeckt haben. Sie suchen deshalb den Streit auf ein ganz anderes Gebiet abzulenken und verdächtigen die Juden bei dieser Gelegenheit, daß sie gegen den neubegründeten Kepler- Bund und die ebenfalls erst kürzlich entstandene „Deutsche Vereinigung" den Vorwurf des versteckten Antisemitismus erhoben hätten. Natürlich stimmt das nicht. Wir haben über ° den Kepler-Bund gar nichts gesagt und aus dem Programm der „Deutschen Vereinigung" gerade die Sätze mit Genugtuung hervorgehoben, die den Frieden unter den verschiedenen Konfessionen im Vaterlande betonen. Gegen den deutschen Charakter unseres Staats- und Volkslebens hat noch nie ein vernünftiger Jude zu polemisieren gewagt, gegen den christlichen Charakter desselben kämpfen aber auch alle liberalen Nichtjuden seit Jahrzehnten. Die Lächerlichkeit der Behauptung, daß die 14 •—4-*' Juden irgendwelche Vorrechte im Staate, genießen wolle):-, richtet sich daher von selbst. Wir.wären froh, wenn man uns nur unsere Rechte gewähren wollte. Bis zu' welchen Auswüchsen sich diese antisemitische Hetzpolitik aber versteigen kann, möge' die folgende Stelle aus dem „Hammer" des Herrn Theodor Fritsch beweisen: " „ Es genügt dem Juden nicht mehr, daß seine Stammesgenossen Handel und Wandel immer mehr an sich reißen, ja in vielen Geschäfts-' zweigen geradezu Monopole errichtet, haben und kaum einen deutschen Konkurrenten neben sich dulden. Es genügt ihm nicht, daß alle Warenhäuser in ihren Händen sind, daß sie die Banken und Börsen beherrschen, daß sie viele der verbreitetsten Zeitungen besitzen, daß sie die Theater Überstuten, daß — wenigstens in der Reichshauptstadt — ein deutscher Arzt und Rechtsanwalt neben den vielen jüdischen kaurn noch aufkommen kann, daß sie auf den Lehrstühlen der Akademien ganz unverhältnismäßig vertreten sind — alles das hindert ihn nicht, fortgesetzt über Unterdrückung zu klagen, über mangelnde Freiheit und Gerechtigkeit. Er verlangt immer neue Rechte und Vorrechte. Er beschwert sich, daß man ihm nicht die Offizierstellen ausliefert, daß man die höhere Beamtenkarriere ihm nicht unumschränkt öffnet; er will häufiger als Richter, Schöffe und Geschworener wirken, er beansprucht alle Posten, wo Einfluß, Autorität und Macht zu erlangen ist. Er beklagt sich auch, daß die Deutschen noch einen christlichen Sonntag feiern und an diesem Tage kein Geschäftstreiben dulden wollen. Die Sonntagsruhe ist ihm ein Greuel; er verlangt für sich eine Ausnahme — wiewohl er dochsonsü gegen Ausnahmegesetze so lebhaft zu zetern weiß." Die Sache ist sehr einfach : Wenn der Jude sein Recht als Staatsbürger fordert, verdrehen die Antisemiten kurzweg die Sachlage, indem sie behaupten, er verlange ein Vorrecht. Auf dieses Schema ist ihre ganze Polemik eingerichtet. Das Traurige bei der Sache ist nur dies, daß sich trotzdem noch immer Leute finden, die ihnen glauben. ft Im sechsten Heft der „Revue de .droit international“ veröffentlicht der bekannte Rechtslehrer Professor L. von Bar (Göttingen) eine Abhandlung über die Rechtlosigkeit, in der die Juden sich in Rumänien befinden. Die beiden Prinzipien, nach denen die Nationalität eines Individuums bestimmt werden kann, sind das jus soli und das jus sanguinis. Um nach dem jus soli die Staatsangehörigkeit zu bestimmen, genügt die Tatsache, in dem betreffenden Lande geboren zu sein, Für die Bestimmung der Staatsangehörigkeit nach dem jus sanguinis muß die Staatsangehörigkeit des Vaters oder eines früheren Vorfahren festgestellt werden, der durch einen besonderen Akt eine bestimmte Staatsangehörigkeit erworben hat. Da in praxi die Bestimmung der Nationalität durch das jus sanguinis vielfach unmöglich oder äußerst schwierig ist, so muß sie durch dns jus soli oder durch einen besonderen Akt der Aufnahme in den einzelnen Staatsverband ergänzt werden. Hierbei darf weder die Rassenverschiedenheit, noch Unterschiede der Sprache und der Konfession ein Grund dafür sein, um einer Person das Recht einer bestimmten Staatsangehörigkeit abzusprechen. Während nun in den anderen Staaten die Juden die — freilich vielfach beschränkten — Rechte des Staatsbürgers genießen, hängen sie in Rumänien von dem Gutdünken der Regierung ab, die sie bald als Ausländer, bald als rumänische Staatsangehörige behandelt. So hat einerseits der Appellationshof in Bukarest in seiner Entscheidung vom, 13. März 1903 dahin erkannt, daß ein Jude, der in Rumänien von dort ansässigen Eltern geboren ist, keinerlei Strafe unterliegt, wenn er, trotz einer Ausweisung auf administrativem Wege, nach Rumänien zurückkehrte, weil er in keinem anderen Staate angenommen worden ist. Im Gegensatz dazu liegt eine Entscheidung des Kassationshoses in