Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 69 (1905)
- Issue
- Heft 50 (15.12.1905)
- Date
- 1905-12-15
- Page
- Seite 3 (sequence 15)
- Language
- German
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möglichst genau und objektiv dargestellt werden. Kaum war der gegenwärtige Vorstand infolge der eben angedeuteten Umstände ans Ruder gelangt, so war sein erstes Bestreben darauf gerichtet, Herrn Rabbiner Dr. Selber „fortzubringen". Zuerst versuchte man es auf dem Wege der bekannten Schikanen, die Herr Dr. S. mit einer bewunderungswürdigen, wenn vielleicht auch übel angebrachten Gelassenheit hinnahm. Erst als der Vorstand so weit ging, Dr. S. wegen einer am Neujahrsfeste gehaltenen Predigt in optima forma zu maßregeln und ihm von amtswegen eine Verwarnung zu erteilen, hat Dr. S. gegen solche Ueberschreitung der Amtsbefugnisse des Vorstandes Verwahrung eingelegt. Nun glaubte der Vorstand, das erimen legitimum gefunden zu haben, auf Grund dessen er beim Ministerium des Innern nichts weniger als die Dienstentlassung des Rabbiners beantragte. Das geschah im Herbst 1902. Anfang April 1903 kam der Bescheid des Ministeriums, der lautete, wie zu erwarten war, nämlich, daß eine Dienstentlassung des Rabbiners nur auf Grund eines Disziplinarverfahrens erfolgen könne, zu dem aber im vorliegenden Falle kein Anlaß gegeben sei. Das Kreisamt, das als die dem Vorstande nächst vorgeordnete Behörde diesen Ministerialbescheid mitzuteilen hatte, fügte seinerseits noch einen Verweis für den Vorstand hinzu, der ungefähr dahin lautete, daß das Studium der Akten ergeben habe, der Vorstand habe wohl stets nur die Rechte eines Vorgesetzten im Auge gehabt, aber' nicht die Achtung, die er der Person und dem Amte des Rabbiners schuldig sei, daraus seien alle Mißhelligkeiten entstanden. Nun versuchte der Vorstand sein Ziel aus anderem Wege zu erreichen. Dr. Selber hatte nach seiner 1898 dekretmäßig erfolgten Anstellung einen Privatvertrag mit der Gemeinde abgeschlossen. In diesem sind die Kündigungstermine vorgesehen. Der Vorstand kündigte nun dem Rabbiner einfach das Dienstverhältnis zur Gemeinde Darmstadt mit Wirkung vom 6. Januar 1905. Hiervon machte er der Vorgesetzten Behörde eine einfache Anzeige, das sollte genügen. Aber dem Ministerium genügte esganz und gar nicht. Vielmehr sprach dieses dem Vorstand überhaupt das Recht ab. den Vertrag einseitigzu kündigen. Diese Verfügung teilte das Kreisamt mit, mit dem Bemerken, das erneute Vorgehen des Vorstandes in diesem Falle sei eine Unbotmäßigkeit gegenüber dem Ministerium. Der Vorstand möge nunmehr die Person des Rabbiners unbehelligt lassen, da die Behörde entschlossen sei, ihngegenjede Ungerechtigkeit zu schützen. Aber der Vorstand ließ sich nicht zurückschrecken. Auf den Rat seiner Anwälte versuchte er, die Kündigung in einer anderen Form durchzusetzen. Auf Grund einer im Vertrag enthaltenen etwas ungenauen Wendung glaubte er, bezw. seine Anwälte, das Amt des Rabbiners von dem eines Predigers und Religionslehrers trennen zu können. Da er nun dem Rabbiner ,nicht kündigen konnte, so kündigteer dem P rediger und Religio ns - lehrer. Er faßte die Stellung des Rabbiners so auf, als wenn das Amt des Rabbiners durch die Staatsbehörde verliehen, also ein staatsrechtliches sei, die Funktionen des Predigers und Religionslehrers durch privaten Antrag übertragen, daher bürgerlich rechtlicher Natur seien, daher kündigte er und beantragte gleichzeitig beim Ministerium von neuem Dienstentlassung bezw. eine entsprechende Herabsetzung der Gehaltsbezüge Dr. S's. Diesem Antrag versagte die Behörde ihre Zustimmung, bezeichnete aber die Frage der Trennung des Rabbiner- und Predigeramtes als eine offene. Hierauf verweigerte der Vorstand dem Rabbiner die weitere Zahlung seines Gehaltes vom 5. Januar 1905 ab und veranlaßte hierdurch die Zwangsetatisierung seitens des Kreisamtes. Darauf erklärte der Vorstand, daß er, wenn Dr. S. von einem bestimmten Termine ab noch den Versuch machen würde, sein Amt als Prediger auszuüben, ihn hieran eventuell mit Gewalt verhindern würde. Das Kreis, amt sah sich infolgedessen genötigt, um Ruhestörungen während des Gottesdienstes zu verhindern, Schutzleute in Zivil zur Ueberwachung des Gottesdienstes zu beordern. Das half, und die angedrohte Maßregel des Vorstandes unterblieb. Nun suchte der Vorstand bei der Behörde um die Genehmigung nach, die Angelegenheit im bürgerlichen Streitverfahren zum Austrag zu bringen. Als diese Genehmigung erteilt war, erhob der Vorstand die Feststellungsklage beim Landgericht, daß seine Kündigung zu Recht erfolgt sei. Das Ministerium erhob dagegen den Einwand des Kompetenzkonflikts, wonach der Rechtsweg in diesem Falle nicht als zulässig zu erachten sei. Dieser Auffassung schloß sich auch der Verwaltungsgerichtshof an, der über die Kompetenzfrage zu entscheiden hatte. Sein Urteil ging dahin, daß der Einwand des Ministers begründet und der Privatrechtsweg in dieser Sache auszuschließen sei. Da die Stellung des Dr. S. als Rabbiner und Religionslehrer als eine öffentlich rechtliche zu betrachten sei, müsse das Kreisamt in der Sache entscheiden. Eines Kommentars bedürfen diese Vorgänge nicht. Sie sind tief beklagenswert, besonders in unserer Zeit. Innerhalb unserer Gemeinde selbst aber, ja -vielleicht innerhalb unseres ganzen Landes, dürsten sie am Ende doch manches Gute zur Folge haben. Sie haben die Unklarheit über die Stellung des Rabbiners beseitigt und der Behörde gezeigt, daß sie auch die Angelegenheiten der jüdischen Gemeinde nicht, wie bisher, nach dem Grundsätze laisser faire laisser aller behandeln darf. Damit mag sich auch Herr Dr. Selber trösten, auch im Hinblick auf das schwere Nervenleiden, von dem er seit beinahe einem Jahre infolge der fortwährenden großen Aufregungen befallen ist. Hoffentlich wird die bald zurückkehrende Ruhe in der Gemeinde auch zur Besserung seiner Gesundheit beitragen. -t. München, 10. Dezember. Die Ersatzwahlen zum Kollegium der Gemeindebevollmächtigten in München sind vorüber; trotz der Verbrüderung des Zentrums mit den Antisemiten sind sie ganz anders ausgefallen, als wie das Zentrum hoffte und die Liberalen vielfach befürchteten; der Besitzstand des Zentrums ist arg reduziert, die Liberalen haben einige Sitze gewonnen und der Löwenanteil der frei gewordenen Sitze ist den Sozialdemokraten zugefallen. Dadurch, daß die Sozialdemokraten in demjenigen Bezirke, in welchem das Zentrum den Führer der Antisemiten, Ludwig Wenng, ausgestellt hatte, für den liberalen Kandidaten, Justizrat Pailler, stimmten, während allerdings in verschiedenen Bezirken die Liberalen wiederum, was den Sozialdemokraten zugute kam, auf Aufstellung eigener Kandidaten verzichteten, ist die Wahl des Antisemiten vermieden worden. Am zweiten Tage, an welchem für die nächsten drei Jahre die Ersatzleute gewählt wurden, sind zwei Juden gewählt worden, die liberal sind; falls einer von ihnen durch Wegfall seines Vormannes einberufen werden sollte, wird, was seit Jahren nicht mehr der Fall war, wieder ein Jude Mitglied des Kollegiums. Die bayerische Gemeindeordnung hat die Bestimmung, daß auch juristische Personen und privatrechtliche Vereinigungen das Bürgerrecht ansprechen können, wenn sie in der Gemeinde ein besteuertes Wohnhaus besitzen; allerdings müssen sie das Bürgerrecht alsdann durch einen Vertreter ausüben. Die katholischen Kirchenverwaltungen besitzen nun tatsächlich auf Grund dieser Bestimmung das Bürgerrecht und haben es sicherlich auch, wie der Augenschein aus der großen Anzahl abstimmender katholischer Geistlicher ersichtlich machte, in dem Bezirke, in welchem Wenng zur Wahl stand, ausgeübt. Es ist ein Gebot der Pflichttreue gewesen, daß die israelitische Kultusgemeinde ebenfalls das Bürgerrecht erwarb und durch ihren Vorstand, der hoffentlich nicht den Wenng gewählt haben wird, ausübte, lieber den antisemitischen Inhalt der Wahlaufrufe des Zentrums ist schon Mitteilung gemacht; das Zentrum hat mit seinen früheren nichtantisemitischen Wahlaufrufen bessere Geschäfte gemacht. Gesterretch-Nnssrn. Wien, 12. Dezember. Herr Dr. Carl Lueger, der Bürger meister der Reichshaupt- und Residenzstadt Wien, ist nun auch als Verteidiger der russischen Judenmassakres aufgetreten, er hat für die russischen Judenmörder, welche an Greisen, Frauen und Kindern die entsetzlichsten Verbrechen verübt haben, Worte der Rechtfertigung gefunden. „Ich warne, sagte Dr. Lueger, speziell die Juden in Wien, nicht auch so weit zu gehen, wie ihre Glaubensgenossen in Rußland und sich nicht allzusehr mit den sozialdemokratischen Revolutionären einzulassen. Ich warne die Juden nachdrücklichst; es könnte vielleicht das eintreten. was in Rußland eingetreten ist. Wir in Wien sind Antisemiten, aber zu Mord und Totschlag sind wir gewiß nicht geschaffen. Wenn aber die Juden unser Vaterland bedrohen sollten, dann werden auch wir keine Gnade kennen." Im Abgeordnetenhause ist nun eine Interpellation des Abgeordneten Vogler (deutsche Fortschrittspartei) eingegangen, betreffend diese Rede des Bürgermeister Lueger im Wählerverein Donaustadt. Es wird darin betont, daß abgesehen von der tiefen moralischen Schädigung, welche die