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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1905-12-15 · Heft 50 (15.12.1905) · p. Seite 591

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
69 (1905)
Issue
Heft 50 (15.12.1905)
Date
1905-12-15
Page
Seite 591 (sequence 3)
Language
German
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591 wir die gemeinsame Schulbank gedrückt haben? Aber was bestimmt der Gesetzentwurf? Der Vater soll sein Kind, wenn er es in die jüdische Schule nicht' schicken will, nicht in die gemeinschaftliche, die Simultanschule, schicken — diese gibt es nicht. Nein, er muß es in die evangelische oder katholische Schule in die konfessionelle Schule schicken, die nach demWillen der Gesetzgeber und der Aufsichtsbehörde auch .in der Naturkunde, der Geschichte, dem Lesestoff und dem Liederschatz des Gesangunterrichts mit entweder evangelischem oder katholischem Geiste erfüllt sein soll. Gewiß wird mancher jüdische Vater es ^da vorziehen, sein Kind, wenn es -nun einmal konfessionellen Unterricht erhallen muß, lieber konfessionell jüdisch erziehen zu lassen, als konfessionell katholisch oder evangelisch. Aber findet er wenigstens hierzu Gelegenheit? Nein, das hängt vom Willen der christlichen Mitbürger ab, aber die politische Gemeinde hat es nach § 24 des Entwurfs in der Hand, bei der Schulaufsichtsbehörde die Auflösung der jüdischen Schulen zu beantragen. Nicht einmal die Anhörung der Hausväter oder der Synagogengemeinde hat man vorgeschlagen. Ohne Anhörung der Nächstbeteiligten kann jede kleine Stadt die jüdische Schule kassieren lassen und die jüdischen Kinder in christliche Schulen verweisen. Das ist es, was wir hier Gewissenszwang nennen. Den gleichen Mangel an Rücksicht für fremdes Empfinden zeigt der Entwurf der Lehrer. Wir haben einen jüdischen Volksschullehrerstand, der häufig unter unsäglichen Mühen und Entbehrungen ein geistig, sittlich und materiell aufstrebender Stand ist. Anerkennung und Ermunterung sollte jedes ehrliche und fleißige Streben finden. Wenn aber der Entwurf Gesetz wird, dann wird der jüdische Volksschullehrerstand mit Sicherheit auf den Aussterbeetat gesetzt. Der Entwurf § 18 bestimmt zwar, daß evangelische und katholische Kinder von Lehrern ihres Bekenntnisses, aber nicht, daß auch jüdische Kinder von Lehrern ihrer Religion ihren allgemeinen Unterricht empfangen sollen. Die Stadt kann, so bestimmt der 8 24 Absatz 4, (wenn sie wohlhabend und gutwillig genug ist) da, wo es bisher geschehen ist, bei mindestens zwölf jüdischen Kindern tunlichst einen besondern Religionsunterricht einrichten. Eine besondere jüdische Lehrkraft darf (wie nach 8 21 bei sonstigen konfessionellen Minderheiten) für den jüdischen Religionsunterricht angestellt und ihr darf dann auch anderweiter Unterricht übertragen werden. Aus dem, was hiernach den Städten erlaubt ist, ersieht man. was ihnen verboten ist. Verboten ist also: n.) jüdischer Religionsunterricht ans städtische Kosten da, wo er nicht schon bisher bestand; b) jüdischer Religionsunterricht auf städtische Kosten da, wo nicht mindestens 12 einheimische Kinder dauernd am jüdischen Religionsunterricht teilnehmen; c) Anstellung einer jüdischen Lehrkraft an Volksschulen, wo sie nicht für den jüdischen Religionsunterricht notwendig ist; d) Beschäftigung einer jüdischen Lehrkraft ohne Erteilung des Religionsunterrichts. Werden diese Vorschriften Gesetz, dann fahret dahin, ihr Hoffnungen auf gesetzliche Gleichstellung des jüdischen Volksschullehrers mit seinen christlichen Kollegen; niemals wird er anders Ordinarius werden können, als in einer jüdischen Konfessionsschule. Stirbt diese aus, dann stirbt mit ihr der jüdische Lehrerstand aus. Daß der Staat zu einer Zeit des schreiendsten Lehrermangels brauchbare und eifrige Lehrer von ihrem Berufe aus diese Weise fern hält, mag an dieser Stelle, wo wir den Entwurf vom jüdischen Standpunkt beurteilen, nur nebenher gesagt sein. Das ist das beabsichtigte Schicksal des Standes, das Schicksal des Einzelnen kann noch härter werden. Die Schulaufsichtsbehörde beschließt auf Antrag die Auflösung der bestehenden jüdischen Schulen; ihr Vermögen fallt der Politischen Gemeinde zu. Da zu ihrem Vermögen auch ihre Verpflichtungen gehören, so übernimmt die Stadt also das Lehrergehalt. Aber sie übernimmt nicht die Verpflichtung, den jüdischen' Lehrer voll oder überhaupt zu beschäftigen, sie übernimmt nicht die Verpflichtung, ihm Alterszulagen zu gewähren. Vielleicht im rüstigsten Alter ist er auf Wartegeld gesetzt; wie die Begründung (Seite 64) so schön sagt, sollen die bisherigen Lehrer „bis zu ihrer, anderweitigen Unterbringung von den neuen Schulverbänden unterhalten werden." Wo aber sollen sie „untergebracht* und womit sollen sie „unterhalten" werden? Darüber schweigt das Gesetz und seine Begründung. Und träfe das harte, unverdiente Loos auch nur sehr wenige Lehrer, sie wären zu beklagen. Leider sind aber als Lehrkräfte an öffentlichen jüdischen Volksschulen 1901 tm Amt gewesen (Jahrbuch des D. I. G. B. 1905 Seite 195) in Schlesien.... 16 Lehrer, 1 Lehrerin Schleswig-Holstein 5 „ 2 Hannover . . . 51 — Westfalen . . . 24 „ 1 Rheinland . . . 36 4 ., Hohenzollern . . 3 „ — Summa 135 Lehrer, 8 Lehrerinnen. Die 5 Lehrer in Westpreußen, 68 Lehrer und 1 Lehrerin in Posen sind noch nicht reif zum Abgang, da das Gesetz dort noch nicht eingeführt werden soll, wahrscheinlich aber alle die 82 Lehrer in der Provinz Hessen-Nassau, da nur das frühere Herzogtum Nassau seine bisherige bessere Gesetzgebung in dieser Provinz behält, und es hier anscheinend jüdische Volksschullehrer kaum gibt. Die entrechteten Lehrer werden sich trösten sollen utit dem Schicksal ihrer entrechteten Gemeinden. Wie ihnen ihr Amt genommen werden soll, ebenso wird den Gemeinden ihr Schulvermögen genommen, ohne geordnetes Verfahren, das sonst der Rechtsstaat dem Expropriierten gewährt, ohne Richter und Rechtsspruch. Die Schnlhäuser, vielfach zugleich die Wohnungen des Gemeindedieners, der Sitz des rituellen Quellbades, des Geflügelschlachthofes, wenn nicht auch der Synagogen, alles erhalt der Staat ohne Entschädigung. Die Schulkasse geht an die Kämmereikasse über. Stiftungen wachsen der christlichen Kasse zu. Was an die jüdische Schulhoheit noch erinnert, das werden an einigen Orten nur die Lasten sein, welche der jüdischen Kasse dauernd insoweit verbleiben, als diese Kaffe als „Dritter" nach 8 16, Abs. 1 des Entwurfs etwa angesehen wird. Auch solche Fälle werden nicht vereinzelt sein. Schon seit Jahren haben politische Gemeinden und die Schulaufsichtsbehörde dahin gewirkt, daß die jüdischen Volksschulen in den öffentlichen Gemeindeschulen aufgehen. Zuweilen haben die jüdischen Gemeinden dem zugestimmt und einen Beitrag gezeichnet, in der Erwartung, daß dagegen dauernd eine jüdische Lehrkraft an der öffentlichen paritätischen Volksschule beschäftigt werde. Ohne besondere Deklaration, fürchten wir, wird die Verpflichtung der jüdischen Gemeinde bestehen bleiben, die der öffentlichen Schule zur weiteren Beschäftigung des jüdischen Lehrers erlöschen. Nur eine besondere Schulverfassung (8 24, Abs. 3) gibt dem jüdischen Lehrer an solchen christlich-jüdischen Schulen einen gewissen Schutz. Das sind diejenigen Bedenken, die uns bei der ersten Lektüre des Entwurfs und seiner Begründung in die Angen fallen. Zur Vervollständigung mögen einige Zahlen dienen, welche wir, wie die obigen, dem Statistischen Jahrbuch des D. I. G. B. für 1905 entnahmen. Hiernach waren 1901 unter 6 153 018 Schulkindern in Preußen 59 487 Juden, 26 000 hiervon besuchten Volksschulen, es genossen. 33 487 eine höhere Bildung. Von den 26 000 jüdischen Volksschülern kamen aus öffentliche jüdische Volksschulen 6 939; auf die vom neuen Gesetze betroffenen Provinzen Vanepen . . . Schleswig . . . . 132 Hannover . . . . 660 Westfalen . . . . 635 Hessen -Nassau . . 1 649 Rheinland . . . . 1 458 Hohenzollern. 66 Summa 4 114. Aber nicht um diese Volksschüler allein handelt es sich. Gäbe es mehr simultane und überhaupt bessere Volksschulen, so wären sie sicher auch von jüdischen Kindern mehr besucht. Die 26 000 jüdischen Volksschüler in Preußen, wenn wir nur diese ins Auge fassen, auch sie schon sind ein Schatz für ihr Vaterland und ihre Religion, mit dem man sorglich Haushalten, die man treu behüten, die man zum mindesten nicht dem Gewissenszwang in fremden Konsessionsschulen

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