Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 69 (1905)
- Issue
- Heft 50 (15.12.1905)
- Date
- 1905-12-15
- Page
- Seite 590 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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öso Noch schlimmer steht die Sache in bezug auf die jüdischen Schulen. Während für die protestantische und katholische Konfession das Gesetz feste Bestimmnngen über den Charakter der Volksschule getroffen hat, ist hinsichtlich der jüdischen Schule alles den Schulverbänden überlassen. Sie können die Erhaltung der bestehenden Volksschule durchsetzen oder bei der Schulaufsichtsbehörde ihre Auflösung beantragen. Es bleibt ihnen überlassen, ob sie „ausschließlich für die jüdischen Kinder lediglich mit jüdischen Lehrkräften zu besetzende öffentliche Volksschulen" neu. errichten wollen oder nicht, auch bleibt es ihnen Vorbehalten, da, wo es bisher geschehen ist, für den Religionsunterricht der jüdischen Kinder nach Maßgabe des 8 21 zu sorgen, indem es heißt: „Beträgt in einer öffentlichen Volksschule, die nur mit katholischen oder nur mit evangelischen Lehrkräften besetzt ist, die Zahl der einheimischen evangelischen oder katholischen Schulkinder, mit Ausschluß der Gastfchulkinder, dauernd mindestens 12, so ist tunlichst für diese ein besonderer Religionsunterricht einzurichten"; ja sogar, wenn nicht anders möglich, muß für den Religionsunterricht einer solchen Minorität eine besondere Lehrkraft angestellt werden. Nur für die Juden ist leider keine feste Bestimmung getroffen worden. Hier bleibt alles dem Ermessen oder sagen wir lieber der Willkür der Schulbehörden überlassen, die, wie wir wissen, gar oft andere Interessen haben als die, welche für die Erziehung der Jugend notwendig sind. Vielleicht der einzige Fortschritt, den das Gesetz bietet, sind die Bestimmungen über den Schulvorstand, zu den: zwei bis sechs Einwohner der Konfession gehören müssen, welcher die Lehrkräfte der Schule angehören. Für Schulen, an denen Lehrkräfte verschiedener Konfession anzustellen sind, gehören zum Schulvorstande je ein Lehrer der beteiligten Konfession, sowie Einwohner von jeder Konfession. Diese Vorschriften finden auch auf jüdische und jüdisch-christliche Schuten mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß der Rabbiner in den Schulvorstand eintritt, sofern er am Schulorte wohnt. Auch diese Konzession bedarf der widerruflichen Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde. Daß das Gesetz auf die Provinzen Westpreußen, Posen, Hannover und Nassau keine Anwendung findet, ist höchstens ein Trost für die Bewohner dieser Landesteile. Auch die Begründung des Entwurfs, die in dem alten Zedlitzschen Gesetz eine sehr ausführliche und eingehende war, ist diesmal eine sehr dürftige. Von den Juden ist nur sehr selten die Rede.. Einmal wird konstatiert, daß auch öffentliche jüdische Volksschulen der Synagogengemeinden noch in größerer Anzahl vorhanden seien, sodann wird die Zahl der von besonderen jüdischen Schulsozietäten eingerichteten Anstalten auf 103, der von Synagogengemeinden eingerichteten auf 110 festgestellt; von bürgerlichen Gemeinden werden 28 genannt, die freiwillig jüdische Volksschulen unterhalten. Bemerkenswert ist aber der folgende Passus: „Die Ortsgemeinden sind auch nicht verbunden, für den Religionsunterricht der Juden zu sorgen. Es ist das vielmehr in der Regel Sache der Synagogengemeinden; doch haben einzelne bürgerliche Genwinden sich der Fürsorge für denselben unterzogen." Sodann wird der bisherige Rechtszustand nach dem Gesetz von 1847 sehr ausführlich dargestellt. Aber das alles kann uns wenig helfen. Wer diese Bestimmungen durchlieft, wird sehr oft zu der Ueberzeugung kommen, daß die bisherigen Gesetze vielfach besser waren und die Interessen der jüdischen Religionsgemeinschaft ungleich mehr berücksichtigt haben. Bei der gegenwärtigen Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses ist die Annahme dieses Volksschulgesetzentwurfes mit ziemlicher Gewißheit zu erwarten. Trotzdem dürfen wir nicht müßig zufehen, wenn die Gesetzgeber beschließen werden. Wir müssen vielmehr, da es sich für uns um hochwichtige Interessen handelt, alles aufzubieten suchen, um auf gesetzlichem Wege eine Aenderung oder Milderung der auf die jüdischen Schulverhältnisse bezüglichen Paragraphen herbeizuführen. Es ist für uns von der größten Bedeutung, jede Zweideutigkeit aus dem Gesetz entfernt zu sehen, damit wir nicht später einer einseitigen Interpretation ausgesetzt sind, die, wie die Erfahrung sattsam gelehrt hat, in der Regel nicht zugunsten der Juden ausfällt. Unsere Verbände und vor allem die jüdischen Gemeinden selbst haben daher alle Veranlassung, schleunigst ans Werk zu gehen, und wir haben die Ueberzeugung, daß die Volksvertreter, gleichviel welcher Partei sie angehören, den berechtigten Wünschen von Hunderttausenden von Staatsbürgern sicher Rechnung tragen und diejenigen Bestimmungen aus dem Gesetz entfernen oder ändern werden, die als schädlich für die Erziehung unsererJugend anzusehen sind. Bei der Bedeutung, welche der neue Schulgesetzentwurf hat, werden es unsere Leser gewiß dankbar begrüßen, wenn wir hier noch einen zweiten Artikel von eminent j fachmännischer Seite über dieses Thema anfügen. Der Entwurf eines Gesetzes „betreffend die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen" liegt jetzt dem Preußischen Abgeordnetenhause vor, das am 11. Dezember 1905 in die erste Beratung eingetreten ist. Die Leser dieser Zeitschrift wissen, daß die Grundzüge des Gesetzes aus einem Kompromiß der Mehrheitsparteien beruhen; es kann unter dem Namen eines Antrags Hackenberg im Frühjahr 1904 aus Anregung des Ministerialdirektors Schwarzkopf zustande. Der konfessionelle Charakter der Volksschule ist nach der Auffassung der Unterrichisverwaltung im weitaus größten Teile Preußens geltendes Recht und soll es dort bleiben. Der Gesetzentwurf sorgt nur dafür, daß das ungeschriebene Gesetz, die Verwaltungspraxis, jetzt geschrieben werden soll. Das Neue, das hinzukommt, ist die gesetzliche Uebertragung der Unterhaltungspflege aus die politischen Gemeinden. War bisher in Preußen die Hausväter-Gemeinschaft oder die Religionsgemeinde Trägerin der Volksschullast, so soll dies jetzt die Stadt- oder Landgemeinde werden. Beruhte bisher die Uebernahme der Volksschullast seitens der Stadt- oder Landgemeinde auf freiwilligem Entschlüsse und bildete die Ausnahme, so wird das jetzt die — fast ausnahmslose — gesetzliche Regel. Die preußischen Juden haben das Gesetz kommen sehen und niemand hat Gutes davon erwartet. Die orthodoxen Juden wußten, daß die jüdische Volksschule, soweit sie als öffentliche Volksschule von ihnen gewünscht und gefördert wird, aus technischpädagogischen Rücksichten schwerlich weiter zu erhalten ist, sobald nicht mehr das jüdische Herz, sondern politische Körperschaften über ihre Existenz zu beschließen haben. Und die liberalen Juden, welche mit ihren christlichen Parteigenossen als Lehrer in der Volksschule nicht den besten Christen oder den besten Juden, sondern den besten Pädagogen zu sehen wünschten, konnten auf dies Ziel nicht hoffen, sobald nach den Wünschen des jetzigen Landtags seststand, daß wir in Zukunft nur noch evangelische, katholische, allenfalls daneben jüdische Volksschulen haben werden. Was wir aber alle erwarteten und von der Gerechtigkeit der Volksvertretung in Zukunst auch noch erhoffen, das war die Fernhaltung jedes Gewissenszwanges, die behutsame Schonung der Interessen des Lehrerstandes, die Bewilligung von Gegenleistungen auf dem Gebiete der Schule für die schwere Steuerlast, zu der Christen wie Juden ohne Unterschied herangezogen werden. Unsere bescheidensten Hoffnungen enttäuscht der jetzt vorliegende Gesetzentwurf. Gewiß gibt es viele jüdische Eltern, welche ihre Kinder nicht gern in eine konfessionell jüdische Schule schicken wollten. Das Leben weist uns aus gemeinsame Mitarbeit an idealen und materiellen Dingen mit unseren andersgläubigen Mitbürgern hin. Wir sollen ohne Vorurteil an sie herantreten, wie wir das Gleiche von ihnen erwarten. Können wir besser aus gegenseitiges Verständnis rechnen, als wenn