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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1905-12-15 · Heft 50 (15.12.1905) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
69 (1905)
Issue
Heft 50 (15.12.1905)
Date
1905-12-15
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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(!9. Jahrgang. No. 50. Berlin, 15. Dezember 1905. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements.Preis: Durch Buchhandel, Post oder direkt von der Expedition in Berlin unter Streifband bezogen virrteljührl. 3 Ul. «e-akieurr ««stau «arpele». Begründet von Rabbiner D*- Ludwig Philippfon Verlags-Expedition: Berlin, Jernsalemerstr. 46/49. Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judentums*, Berlin SW., Jerusalemer Straße »K/gg, zu richten. Verlag von Rudolf Masse, Berlin. DSS VolKslchul-Anterhsltungsskletz. Berlin, 12. Dezember, s ist ein seltsames Zusammentreffen, daß gerade in dem Augenblick, in welchem der französische Senat die Trennung des Staates von der Kirche zum Gesetz erhoben hat, dem preußischen Abgeordnetenhaus ein Gesetzentwurf vorgelegt wird, der die Herrschaft der Kirche über den Staat ausspricht. Mit Staunen wird man künftighin in einem Gesetz, betreffend die Unterhaltung der öffentlichen Volksschule, einen sehr wesentlichen Teil finden, der sich nur mit dem Konfessionalismus in der Volksschule beschäftigt, als wenn das eine von dem andern abhängen würde. Allerdings ist auch die Schul-Unterhaltung in dem Entwurf geregelt, aber diese Bestimmungen haben zweifellos eine geringere Bedeutung, als die weitgehenden konfessionellen Bestimmungen. Doch diese Frage geht uns erst in zweiter Reihe an. Wir haben nicht den Beruf, in großen politischen Fragen Partei zu ergreifen; unsere Aufgabe kann nur die sein, darauf zu achten, daß, wo einmal das Prinzip entschieden ist, wir als Juden nicht zu kurz kommen. Dies scheint uns aber bei dem neuen Gesetzentwurf in bedenklicher Weise der Fall zu sein. Sicher ist und bleibt die Simultan schule das Ideal aller derjenigen, die das Heil der Schule nicht in der Pflege einer engherzigen Konfessionalität erblicken, die sich vielmehr von dem kameradschaftlichen Verkehr der Schüler verschiedener Religionsbekenntnisse Nutzen und Segen für das spätere praktische Leben versprechen. Nach dem neuen Entwurf sollen die die Volksschule besuchenden Kinder möglichst vor jeder Berührung mit andersgläubigen Altersgenossen bewahrt bleiben und den Unterricht ausschließlich von einem Lehrer ihres Bekenntnisses erhalten. Wenn man daran denkt, daß es Unterrichtsminister gegeben hat, die die Ansicht vertraten, daß die öffentliche Schule nicht bestimmt sei, Protestanten oder Katholiken oder irgend welche Religionsgenoffen, sondern nur Bürger zu erziehen, und daß es keineswegs Aufgabe des Staates sei, die konfessionellen Gegensätze schon bei der Erziehung der Jugend zu betonen, so begreift man nicht, wie ein solcher Wandel der Anschauungen in verhältnismäßig kurzer Zeit hat eintreten können. Ein Mann wie Rudolf Gneist, der in politischen Dingen gewiß sehr maßvoll war, hat die Simultanschule als notwendig, die konfessionelle Schule nur als geduldete Ausnahme gesehen, da sie eigentlich gesetz- und verfassungswidrig fei. Nun müssen wir allerdings zugestehen, daß infolge eben dieses Wandels der politischen Verhältnisse die Simultanschule uns Juden nicht das gehalten hat, was wir uns von ihr versprochen haben; denn als die Anstellung jüdischer Lehrer verlangt wurde, erwiderte man uns, der Simultancharakter der Schule bestehein der Gleichberechtigung von Protestanten und Katholiken. Ein jüdischer Schulamtskandidat kann außer bei städtischen Anstalten sowohl in höheren wie in niederen Schulen kaum noch eine Anstellung finden. Die wenigen Ausnahmen bestätigen die Regel, welche die Zurückweisung des Gesetzes ist. Der Schuldirektor, die städtische Schuldeputation, die Regierung haben jeder ihr Wort mit darein zu reden. Da ist es nicht schwer, daß der eine die Schuld aus den anderen schiebt. Wenn wir nun aber zu dem vorliegenden Gesetzentwurf das Wort ergreifen, so müssen wir vor allem darauf bedacht sein, daß wir Juden nicht als Bürger zweiter Klasse gleichsam beiseite geschoben werden, und wenn nun einmal die Konfession in den Vordergrund gerückt wird, daß das jüdische Bekenntnis so gut zur Geltung komme, wie jedes andere. Das geschieht aber in dem vorliegenden Entwurf nicht, wie die Leser schon aus den wenigen Bestimmungen, die jüdischen Schulen betreffend, entnommen haben werden, die wir in der vorigen Nummer mitgeteilt. Schon nach dem ersten Eindruck mußten wir die bedauerliche Tatsache konstatieren, daßder alte Zedlitzsche Volksschulgesetzentwurs vom Jahre 1892 für uns ungleich besser war als dieser neue. Dort hieß es ausdrücklich in 8 17: „Ohne den Religionsunterricht durch einen Lehrer seines Bekenntnisses soll grundsätzlich kein Kind bleiben, welches einer vom Staate anerkannten Religionsgesellschaft angehört." In den Motiven aber war ausdrücklich das Judentum unter den vom Staate anerkannten Gesellschaften genannt. Wie anders wirken die Bestimmungen des neuen Gesetzentwurfes auf uns ein. „Die öffentlichen Volksschulen sind in der Regel so einzurichten, daß der Unterricht der evangelischen Kinder durch evangelische Lehrkräfte, der katholischen Kinder durch katholische Lehrkräfte erteilt wird." Schulen also, in denen Lehrer verschiedener Religionsbekenntnisse wirken, werden in Zuknnft nur noch zu den seltensten Ausnahmen gehören. Es ist mit Recht bereits von anderer Seite hervorgehoben worden, daß die Konfession der Lehrenden durchwegs der Hebel sei, an dem der Gesetzentwurf angreift, während die Konfession der Schüler so viel als möglich umgangen wird, so daß sogar der Satz, der sich unmittelbar an den eben zitierten Paragraphen schließt, Platz in dem Gesetzentwurf finden konnte: „Niemandem darf lediglich wegen des Religionsbekenntnisses der Zutritt zu einer öffentlichen Volksschule versagt werden." Allerdings findet sich in 8 25 eine Milderung dieser Bestimmungen, indem dort gesagt wird, daß diese Vorschriften sich nicht auf die lediglich für den technischen Unterricht (Zeichnen, Turnen, Handfertigkeit, Handarbeit, Hauswirtschaft) angestellten oder anzustellenden Lehrkräfte beziehen. Indes ist damit wenig geholfen.

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