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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1905-11-10 · Heft 45 (10.11.1905) · p. Seite 536

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
69 (1905)
Issue
Heft 45 (10.11.1905)
Date
1905-11-10
Page
Seite 536 (sequence 8)
Language
German
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das religiöse Leben segensreich und befruchtend beeinflußt haben, nunmehr aber veraltet und inhaltslos geworden sind, unserem ästhetischen Empfinden nicht mehr entsprechen, mit unserer Ueberzeugung und unserer Wahrhaftigkeit im Widerspruch stehen oder gar auf die Betätigung der religiösen Gesinnung eine hemmende und schädigende Wirkung ausüben. Diese sind als lästige Fesseln zu betrachten, die das religiöse Leben unnötig einengen; ihnen ist daher jede verbindliche Kraft abzusprechen. Endlich befinden sich unter den Religivnsvorschriften auch solche, die, obwohl nicht zu der ersten Kategorie gehörend, doch durch die Erinnerung au bedeutsame geschichtliche Ereignisse, die sie wachrufen, oder durch den heilsamen Einfluß, den sie aus das Gemüt ausüben, oder weil in ihnen ein erziehliches und versittlichendes Mittel zu erblicken ist, oder weil sie der Stärkung des jüdischen Gesamtbewußtseins und Gemeinsinns oder der Pietät dienen usw., sich ihren religionsgesetzlichen Charakter bewahrt haben und als bedeutsame Bestandteile des traditionellen Judentums zu betrachten sind. Bibel, Tradition und geschichtliche Entwicklung sind .. die Quellen, aus denen das Religionsgesetz hervorgegangen ist, aber nicht alles, was in der Bibel steht, nicht alles, was die Traditionsschriften enthalten, nicht alles, was als ein Produkt der geschichtlichen Entwicklung auf unsere Zeit gekommen, ist als das heute im Judentume geltende Religionsgesetz anzusehen; entscheidend ist der Inhalt, der religiös sittliche Kern der betreffenden Vorschrift. Nachdem ich also die erste Frage des Herrn Makower: „Ist der gesamte Inhalt des alten Testaments oder mindestens des Pentateuch verbindlich?" bereits im verneinenden Sinne beantwortet habe, gebe ich auch auf die weiteren vier Fragen: „Auch der Glaube an die in ihm enthaltenen Fabeln der Schöpfungsgeschichte? Auch das in ihm enthaltene Strafgesetz? Auch die Opfervorschriften? Auch die Leviratsehe?" gleichfalls ein kategorisches Nein zur Antwort. Daß der Talmud kein Religionsgesetzbuch ist, braucht nicht erst gesagt zu werden, denn das Gegenteil hat noch kein Mensch behauptet, der den Talmud kennt, und daß sich unter den religionsgesetzlicher/Bestimmungen der mittelalterlichen und neuzeitlichen Dezisoren sehr viele befinden, denen ich jede gesetzliche Kraft abspreche, während ich manche derselben hinwiederum für verbindlich erachte, geht aus den vorstehend entwickelten Grundsätzen zur Genüge hervor. Nun folgert Herr Makower, der ja im voraus recht gut gewußt hat, wie meine Antworten auf seine Fragen ungefähr ausfallen würden, daß bei der Unbestimmtheit des Begriffes „Religionsgesetz" der Rabbiner, falls ihm ein Berusungsrecht gewährt wird, unbeschränkt gegen jeden Beschluß des Vorstandes Berufung einlegen könne, weil er ja stets behaupten könne, daß nach seiner Auffassung das Religionsgesetz verletzt seu Darauf ist^ zu erwidern: Wenn es jemals einen so berusungssüchtigen Rabbiner geben sollte, dann wird ihn die Synode durch ihren Bescheid recht bald von dieser Sucht kurieren, und er wird es sich in Zukunft zehnmal überlegen, ob er ohne triftigen Grund Berufung einlegen und das Odium eines Querulanten auf sich laden soll. Aber Herr Makower erklärt das Berusungsrecht des Rabbiners überhaupt für unannehmbar, weil hierdurch die Ausführung eines Vorstandsbeschlusses aufgeschoben würde. Als ob das ein gar so großes Unglück ist, wenn ein Beschluß, der nach Ansicht des Gemeinderabbiners gegen das Religionsgesetz verstößt, ein paar Monate später zur' Ausführung ^gelangt. In manchen Gemeinden ist zu jeder,., auch der geringfügigsten Aenderung im Kultus, eine Zweidrittel-. Mehrheit'beider Körperschaften erforderlich, und infolge dieser Bestimmung kann ein von Vorstand und Repräsentanten mit einfacher Majorität gefaßter , diesbezüglicher Beschluß überhaupt nicht ausgeführt werden, und wenn der religiöse Führer der Gemeinde, den diese selbst nach sorgfältiger Prüfung gewählt hat und-dem sie doch wohl eine gewisse Rücksicht schuldet, gegen einen Gemeindebeschluß Berufung einlegt, die eine aufschiebende Wirkung hat, so soll das ein unerträglicher Zustand sein, die Einräumung des Berusungsrechtes soll den Gesetzentwurf unannehmbar machen? Zur Illustrierung der Unannehmbarkeit dient dann Herrn Makower das wahrhaft klassische Beispiel von dem zur Erteilung des jüdischen Religionsunterrichtes an' einer interkonfessionellen Schule gewählten Gymnasiallehrer, der natürlich die Speisegesetze nicht beobachtet (warum „natürlich?" Ich kenne Gymnasiallehrer, die nur rituell zubereitete Speisen genießen), und gegen dessen Wahl der Rabbiner Berufung einlegt, so daß, da der Bescheid der Provinzialsynode vielleicht monatelang auf sich warten lassen kann, der Vorstand sich bis auf weiteres außerstande erklären muß, den Religionsunterricht einzurichten. Ein solches Beispiel, sollte ich meinen, dürfte wohl in der Wirklichkeit überhaupt nicht Vorkommen; in der Reget tritt von selbst ein mehrmonatlicher Zeitraum zwischen dem Beschlüsse einer Neueinrichtung und dessen Durchführung ein. Sollte aber wirklich irgendwo und irgend einmal infolge der von dem Rabbiner eingelegten Berufung eine segensreiche Einrichtung einen Aufschub von einigen Wochen oder Monaten erleiden, so. kann wegen eines so seltenen Falles ein wohlerwogener Vorschlag füglich doch nicht als unannehmbar bezeichnet werden. Es gibt eben nichts Vollkommenes auf Erden, auch die vortrefflichsten Bestimmungen können in einem einzelnen Falle einmal lästig und unangenehm werden. „Aber", sagt Herr Makower, „was hilft dem Rabbiner die Berufung, wenn die, Körperschaften, die über sie zu entscheiden haben, die Provinzial- und die Landessynode, sie verwirft? Ist jetzt für ihn der Gewissenszwang ein geringerer, als wenn die Gemeindebehörden gegen ihn entschieden haben?" Das wohl nicht, aber erstens wird sicherlich mitunter doch der Berufung des Rabbiners stattgegeben, und so der Gewissenszwang überhaupt vermieden werden, und sodann muß der Rabbiner wohl oder übel sich dem von der höchsten Instanz gefällten Urteil unterwerfen oder sein Amt aufgeben. Ein absolutes Veto sollte ihm ja nicht eingeräumt werden, und wenn die Landessynode, in der auch Rabbiner Sitz und Stimme haben, durch ihren Spruch erklärt, daß das Religionsgesetz nicht verletzt worden ist, so ist die Sache entgültig entschieden, und der Rabbiner wird entweder sich in seinem Gewissen beruhigen, indem er seine bisherige Ansicht als eine irrtümliche aufgibt, oder er wird, um dem Gewissenszwange zu entgehen, auf seine rabbinische Tätigkeit in dieser Gemeinde verzichten. Immerhin ist es ein gewaltiger Unterschied, ob die Behörden einer einzelnen Gemeinde in eigener Angelegenheit eine inappellable Entscheidung über die Frage der religionsgesetzlichen Zulässigkeit eines Beschlusses fällen, oder ob Provinzial- oder Landesbehörden nach Anhörung und unter Mitwirkung von Fachmännern auf Grund unparteiischer, durch kein Lokalinteresse beeinflußter Prüfung ihr Verdikt abgeben. Daß aber gegen den Beschluß der Landessynode die Staatsbehörde, also ein christlicher Beamter, angerusen werde, um zu sagen, was „jüdisches Religionsgesetz" ist, davon ist in dem Rosinschen Entwurf nirgends die Rede, und niemand hat an die Möglichkeit gedacht, daß eine derartige Bestimmung in

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