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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1905-11-10 · Heft 45 (10.11.1905) · p. Seite 535

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
69 (1905)
Issue
Heft 45 (10.11.1905)
Date
1905-11-10
Page
Seite 535 (sequence 7)
Language
German
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der .Rabbiner als „sachverständige Laien" eine angemessene und glücklich gewählte war:, und ob die an die Wiedergabe einer Verfügung der Regierung zu Hildesheim von ihm geknüpfte Bemerkung: „'Wie die Laien behandelt werden, wo der Rabbiner die Macht hat, möge aus dieser Verfügung entnommen werden", für den Rabbinerstand beleidigend ist, oder nicht. Auch auf die. aus einem Anträge des Rabbinerverbandes von ihm gezogene Schlußfolgerung, daß die Mitwirkung aller übrigen Gemeindemitglieder auf die für Laien besser passende Tätigkeit des Gehorsams und Steuerzahlens beschränkt werde, mag ich nicht eingehen. Solche Worte können nur ab irato geschrieben sein und bedürfen keiner Widerlegung. Und nun komme ich zu dem schweren Geschütz, das Herr Makower gegen das in dem Rosiuschen Entwürfe dem Rabbiner eingeräumte Recht der Berufung an die Synode und insbesondere gegen mich, als den Verteidiger dieses Rechtes, auffährt. Die Berufung soll bekanntlich nur dann erfolgen dürfen, wenn der Rabbiner glaubt, daß durch einen Gemeindebeschluß das Religionsgefetz verletzt sei. Was ist, so fragt Herr Makower, im Judentum Religionsgesetz? Darauf soll ich antworten, nicht durch Umschreibung mittels anderer allgemeiner Redewendungen, sondern klipp und klar durch bestimmte Bezeichnung entweder des Inhaltes des „Religionsgesetzes" oder der Quelle desselben. Ist es Herrn Makower mit dieser Frage ernst? Will er seine Stellung zu dem betreffenden Passus des Entwurfs von ihrer Beantwortung abhängig machen? Mit Nichten. - Sagt er doch selbst wenige Zeilen später: „Selbst wenn aber Herr Dr. Vogelstein iw der Frage, waL Religionsgesetz ist, immer die gleiche Ansicht haben sollte, so wird es ihm schwerlich gelingen, eine Einigung auch nur der übrigen Rabbiner, geschweige denn der Gesamtheit der Juden, herbeizuführen. Solange aber dies nicht geschehen, erscheint es nicht angängig, einen so völlig in der Luft schwebenden Begriff in einem Gesetz zu verwenden." Wie also auch meine Antwort ausfallen mag, das Wort „Religionsgesetz" muß, wenn es nach Herrn Makower geht, aus dem Entwürfe gestrichen, und das Recht der Berufung an die Synode darf dem Rabbiner in keinem Falle eingeräumt werden, auch dann nicht, wenn beispielsweise die Gemeindebehörden beschließen sollten, daß fortan statt des Versöhnungstages der vom Staate als Feiertag eingesetzte Bußtag festlich begangen, daß das Neujahrsfest auf den ersten Januar verlegt, das Passahfest nur zwei Tage und zwar gemeinsam mit dem christlichen Osterfeste gefeiert, daß in der Synagoge ein Standbild ausgestellt werden solle, oder daß Begräbnisse auch am Sabbat stattfinden sollen. Gibt es denn im Judentum überhaupt kein Religionsgesetz? Ist es der Willkür oder meinetwegen dem Ermessen der Gemeindebehörden völlig anheim gestellt, jede beliebige Aenderung der religiösen Institutionen vorzunehmen, selbst wenn der von der Gemeinde zu ihrem religiösen Führer und Seelsorger erwählte Rabbiner dies aus religiösen Gründen für unzulässig erklärt? Es scheint fast, daß Herr Makower solchen Ansichten huldigt, deren Durchführung freilich dem Judentum den Charakter einer Religion nehmen und es auf das Niveau einer Nationalität oder einer ethischen Gesellschaft herabdrücken würde. Wir wissen sehr wohl, daß es unter den Zionisten manche gibt, die nur eine jüdische Nation anerkennen und denen die jüdische Religion ein überwundener Standpunkt ist, und daß hinwiederum andere äußerlich dem Verbände des Judentums Angehörende nur dem Sittengesetze ihre Anerkennung zollen und sämtliche spezifisch jüdische Religionsvorschriften als veraltet verwerfen. ' Daß aber jüdische Religionsgemeinden — und um deren Organisation handelt es sich ja in dem Rosiuschen Entwürfe — ohne das jüdische Religionsgesetz auskommen können, wird doch niemand behaupten wollen, es würde ihnen ja sonst das Bindeglied fehlen, das sie mit dem Gesamtjudentum der? knüpft. — Und wer anders als der fachmännisch gebildete, durch das Vertrauen der Gemeinde ins Amt berufene Rabbiner ist in erster Reihe befugt und verpflichtet, über das Relig'ionsgesetz zu wachen und dafür zu sorgen, daß die Einrichtungen der Religionsgemeinde dem Religionsgesetze, entsprechen? - Nun gebe ich ohne weiteres zu, daß der Begriff „Religionsgesetz" sich nicht in einer unanfechtbaren, allgemein gültigen Formel bestimmen läßt, daß selbst die Vertreter der starrsten Orthodoxie sich schwerlich über eine solche Formel einigen werden, und daß auch in den für die religiöse Praxis verfaßten Kodices über einzelne Punkte Meinungsverschiedenheiten Vorkommen. Die Begriffsbestimmung von „Religionsgesetz" für das liberale Judentum ist natürlich noch ungleich schwieriger, weil Fragen prinzipieller Natur, in denen auf den Unterschied zwischen liberal und orthodox eingegangen werden muß, dabei ' zu entscheiden sind. In einem Zeitungsartikel, das weiß auch Herr Makower, der über diesen Gegenstand reiflich nachgedacht hat, kann diese Begriffsbestimmung nur ganz im allgemeinen gegeben werden, aber es ist unmöglich, sie in eine Form zu kleiden, die in einer auch nur annähernd erschöpfenden Weise erkennen läßt, was im einzelnen Falle als Religionsgesetz anzusehen ist und was nicht. Zur Bewältigung dieser Aufgabe müßte ein dickes Buch geschrieben werden, in welchem unter Berücksichtigung der religionsphilosophischen Schriften des Mittelalters und der Neuzeit, wie der Ritualwerke und der gesamten Entwicklungsgeschichte des Judentums bis zum heutigen Tage die in der Bibel und den Traditionsschriften enthaltenen religiösen Bestimmungen einer sorgfältigen wissenschaftlichen Prüfung unterzogen werden, als deren Ergebnis sich dann herausstellt, was für unsere Zeit als Religionsgesetz Geltung zu beanspruchen hat und was nicht, oder mit anderen Sorten, was als unveränderlicher Kern zum Wesen des Judentums gehört und was als Hülle oder Schale zu betrachten ist, das den Zeitverhältnissen entsprechend -geändert oder auch gänzlich äbrangiert werden kann. Sache der systematischen und. zum Teil der praktischen Theologie ist es, diese Aufgabe, die als eine dringende und unaufschiebliche zu bezeichnen ist, zu lösen; es sind auch bereits einleitende Schritte getan, diese umfassende Arbeit in Angriff zu nehmen, deren Vollendung aber noch mehrere Jahre auf sich warten lassen wird. Was meinen persönlichen Standpunkt in dieser Angelegenheit betrifft, den Herr Makower kennen zu lernen wünscht, obwohl derselbe, wie bereits erwähnt -worden, für seine Stellung zu dem Gesetzentwürfe ohne jeglichen Belang ist, so erkläre ich freimütig folgendes: Es gibt im Judentums wie wohl in jeder Religion Fundamentalsätze, die als unverbrüchliches und unabänderliches Gesetz für alle Zeiten Geltung haben, die von den Zeitverhältnissen und Zeitströmungen unberührt bleiben, die über jeden Wechsel der Anschauungen erhaben sind, die gleichsam den eisernen Bestand unserer Religion ausmachen,' ihr das ihr eigentümliche Gepräge verleihen und um. noch so hoher Zwecke willen nicht außer Kraft gesetzt werden dürfen. Es gibt andererseits religiöse und zeremonielle Bestimmungen, die in lokalen und temporären Bedürfnissen und Anschauungen ihren Ursprung haben, die auch, lange Zeit.

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