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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1905-10-06 · Heft 40 (6.10.1905) · p. Seite 474

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
69 (1905)
Issue
Heft 40 (6.10.1905)
Date
1905-10-06
Page
Seite 474 (sequence 6)
Language
German
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Kompetenz auf Kosten der Gemeindeautonomie über das vom Gesetzgeber beabsichtigte Maß auszudehnen bestrebt sein werden, nicht begründet. Uebrigens kann ja der in der Rosinschen Skizze gebrauchte Ausdruck durch einen anderen, präziseren ersetzt, oder es kann in einer Anmerkung bestimmt.werden, was unter religiösen Angelegenheiten zu verstehen sei. Keinesfalls aber braucht wegen der Unbestimmtheit des Wortes ein an sich richtiger Vorschlag verworfen zu werden. Noch viel weniger fällt die Schwierigkeit einer nicht hierarchischen Regelung der Rabbinervertretnng bei Gemeinden mit mehreren Rabbinern ins Gewicht; es braucht ja nur im Gesetze bestimmt zu werden, daß den Gemeinden in der Wahl des rabbinischen Vertreters freie Hand gelassen wird, oder daß das Dienstalter entscheidet, oder daß ein Turnus nach genau zu fixierenden Perioden eintritt. Mit solch kleinlichen Argumenten bekämpft man eine im Interesse der friedlichen religiösen Entwicklung der Gemeinde, des einträchtigen Zusammenwirkens. von Rabbiner und Gemeindebehörden für nützlich erachtete Maßregel nicht. Zudem ist ja eine höhere Instanz vorgesehen, an die sowohl der Rabbiner als die Gemeinde sich wenden kann, wenn es zweifelhaft ist, ob eine Angelegenheit religiöser Natur ist oder nicht. Doch Herr Makower erklärt es für einen unerwünschten Zustand, daß ein einzelnes Mitglied eines Kollegiums von nach jüdischen Religionsgrundsätzen Gleichberechtigten das Recht der Anrufung einer Vorgesetzten Behörde haben solle. Darauf antworte ich mit denselben Worten, die ich in dem vorhin erwähnten Artikel (Jahrgang 1898) gebraucht habe. Ein von der Gesamtgemeinde oder von beiden Gemeindekörperschaften gewählter und von der Regierung bestätigter Gemeindebeamter ist kein einzelner Mann in dem Sinne, wie der Verfasser dieses Wort aufgefaßt wissen will, sondern eine Behörde, so gut.wie der aus fünf oder sieben einzelnen Gemeindemitgliedern bestehende Vorstand eine Behörde ist. Merkwürdig! Vor sieben Jahren machte Herr Makower in der Bekämpfung der Forderung des Rabbinerverbandes, daß bestehende Kultuseinrichtungen nur mit Zustimmung der Gemeindebehörden und des Rabbinats geändert werden dürfen, unter , andern: die Bemerkung: „Man beachte auch, daß hier nicht etwa die Milderung besteht, welche bei den christlichen Gemeinden vorhanden ist, daß nämlich gegen einen hartnäckigen Geistlichen die kirchliche Oberbehörde angerufen werden kann", und jetzt, da eine solche Oberbehörde geschaffen werden soll, die in ihrer Mehrheit aus Nichtrabbinern besteht, erklärt er das Recht der Berufung, wenn sie vom Rabbiner ausgeht, für unerwünscht. Was macht es denn für einen Unterschied, ob die Gemeinde oder ob der Rabbiner die Berufung einlegt? Wenn Herrn Makower damit gedient ist, könnte man ja den Stein des Anstoßes dadurch entfernen, daß man dem Gesetzesparagraphen etwa folgende Fassung gäbe: „Wenn der Rabbiner überstimmt wird und durch den gefaßten Beschluß das Religionsgesetz verletzt glaubt, so darf der Beschluß nicht ausgeführt werden. Doch steht der Gemeinde das Recht einer Anrufung der Vorgesetzten Behörde zu, die darüber zu entscheiden hat, ob das Religionsgesetz verletzt ist." Man steht, Herr Makower will dem Rabbiner überhaupt kein Veto einräumen, selbst wenn die Milderung geschaffen wird, die er früher vermißt hat. Der zehnte Gemeindetag hingegen, der durch den lebhaften Beifall, den er den Ausführungen des Herrn Professor Rosin zollte, feine Zustimmung zu den von ihm entwickelten allgemeinen Grundsätzen zu erkennen gab, hat sich hierdurch keineswegs in Widerspruch zu dem Beschlüsse seines Vorgängers, des neunten Gemeindetages, gesetzt. Denn es ist doch wahrlich ein großer Unterschied, ob man dem Rabbiner, der in einer religiösen Angelegenheit überstimmt ist, nur das Recht der Anrufung einer höheren Behörde einräumt und auch dies nur, wenn er das Religionsgesetz verletzt glaubt, oder ob man, wie der Rabbinerverband beantragt hatte, keine Aenderung bestehender Kultuseinrichtnngen öhne Zustimmung des Rabbiners zuläßt. Den Rabbinern, die auf dem Frankfurter Gemeindetage in beträchtlicher Anzahl, vertreten waren, ist es bei Anhörung des Rosinschen Vortrages nicht entgangen, daß ihr Antrag nur in eingeschränktem Maße in den Organisationsentwurf ausgenommen worden ist, aber sie haben dem Kompromiß, der als ein sehr glücklicher bezeichnet zu werden verdient, sofort freudig zugestimmt, ein Beweis, daß hierarchische Gelüste ihnen fern sind. Herr M. freilich kann sich von der Furcht vor der Hierarchie im Judentum nicht frei machen; er erblickt in der Zuziehung des Rabbiners zu den über religiöse Angelegenheiten verhandelnden Vorstandssitzungen eine Vorstufe für eine spätere Einräumung des Vorsitzes im Vorstande an den Rabbiner, erblickt in diesem Vorschläge überhaupt ein Zeichen, daß kein Halten auf diesem Wege ist, wenn man einmal anfängt, den: Drängen der Rabbiner nachzugeben. Aber zur Erklärung seiner Furcht weiß er aus der Geschichte des Rabbinats nichts anzuführen, hierarchische Uebergriffe der Rabbiner sind nirgends verzeichnet. Doch nein, er. hat glücklich einen Fall aus neuester Zeit entdeckt, der uns zeigt, „wie die Laien behandelt werden, wo der Rabbiner die Macht hat." Man höre und staune! Da geht aus der Verfügung einer Bezirksregierung, die eine Beschwerde über das Verhalten des Landrabbiners N. zurückweist, deutlich hervor, daß dieser Landrabbiner nicht höflich oder entgegenkommend gegen eine Gemeinde seines Bezirks gewesen ist, — vielleicht ist auch diese nicht höflich gegen ihn gewesen, hat möglicherweise in schroffer Form ein Verlangen an ihn gestellt, für das eine rechtliche Begründung nicht vorlag, — ich weiß es nicht, Herr M. aber auch nicht.' Doch dieser einzelne und wohl auch vereinzelt dastehende Fall reicht für ihn aus zu einer den gesamten Rabbinerstand beleidigenden Schlußfolgerung. Ich kämpfe die sich in mir regende Bitterkeit nieder, kann aber doch nicht umhin, Herrn M. zu fragen, ob er noch niemals gehört hat, daß ein Rabbiner von seinem Vorstande oder einem Mitglieds desselben unwürdig oder unhöflich behandelt worden ist? Wird es uns darum einfällen, zu verallgemeinern und ein Verfahren nachzuahmen, das gar sehr an die bekannte Kampfesart erinnert, für den Fehltritt eines einzelnen Juden die gesamte Glaubensgemeinschaft verantwortlich zu machen? Man muß schon um Gründe sehr verlegen sein, wenn man zu solcher Beweisführung seine Zuflucht nimmt. Die Hierarchie der preußischen Rabbiner, dieses Schreckgespenst, das Herr M. heraufbeschwört und am lichten Tage umgehen läßt, wird nicht zur Wirklichkeit werden, wenn der Rabbiner in religiösen Angelegenheiten der Gemeinde das Mitbestimmungsrecht, wenn der Rabbinerstand in den Provinzial- und Landesshnoden eine angemessene Vertretung erhält. Und es ist nur angemessen, daß in einer Körperschaft, die in religiösen Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen hat, religionswifsenschaftlich ausgebildete und in der praktischen Seelsorge geübte Männer in einer Anzahl berufen werden, die ihnen eine Einflußnahme auf den Gang der Verhandlungen ermöglicht, ohne ihnen — da das Laienelement ja überwiegt — eine dominierende Stellung einzuräumen. Ueber die Verhältniszahl selbst, Vs—Vs, läßt sich streiten und wird sicherlich ohne großen Kampf eine Einigung erzielt werden. Aber unter allen Umständen muß in das Gesetz die Bestimmung ausgenommen

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