Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 69 (1905)
- Issue
- Heft 40 (6.10.1905)
- Date
- 1905-10-06
- Page
- Seite 473 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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angeregt wird. Auch in dem in Nr. 39 dieser Zeitung veröffentlichten Aufsatze des Herrn R. A. Makower sind gegen einzelne Punkte des Entwurfes Bedenken vorgebracht, die einer Berechtigung nicht entbehren; die meisten derselben jedoch, so besonders die, welche sich auf die den Rabbinern einzuräumende Stellung beziehen, sind unbegründet und fallen bei vorurteilsloser Prüfung der Verhältnisse in nichts zusammen. Von dem an sich richtigen Grundsätze ausgehend, daß das Judentum die Scheidung von Priestern und Laien nicht kennt, kommt der Verfasser, indem er diesen Satz aus die Spitze treibt, zu dem Schluffe, daß beim Rabbiner überhaupt kein Sonderrecht, auch nicht in religiösen Angelegenheiten, gewährt werden sollte. Denn „er ist nicht Geistlicher, sondern ein in Kultusangeleg enheiten und Religion s ge schichte sachver ständig er Laie." Zunächst muß gegen das Wort „Laie" in diesem Zusammenhänge entschieden Einspruch erhoben werden; unter einem sachverständigen Laien versteht man gemeiniglich einen Mann, der, obwohl auf dem betreffenden Gebiete nicht Fachmann, sich doch die zur Bildung einer eigenen Meinung und zur Abgabe eines allgemeinen Urteils ausreichenden Kentnisse erworben hat. So kann ein Winkeladvokat oder ein Bureauvorsteher infolge langjähriger Uebung mitunter als sachverständiger Laie in Rechtsfragen angesehen werden, vielleicht auch ein Heilgehilfe als ein solcher auf chirurgischem Gebiete gelten. Nimmermehr aber wird man es wagen, etwa einen Richter, einen Staats- oder Rechtsanwalt als einen sachverständigen Laien in der Rechtswissenschaft oder in der Rechtspflege zu bezeichnen, oder auch einem approbierten und diplomierten Arzt diesen Titel beizulegen. Nach meinem Empfinden würde man sich einer Beleidigung, zum mindesten aber einer Unhöflichkeit schuldig machen, wollte man einen vom Staate angestellten oder zur Ausübung der Praxis zugelassenen Jünger der Rechtswissenschaft einen sachverständigen Laien in juristischen Angelegenheiten nennen und dadurch ein von ihm abgegebenes Urteil oder Gutachten als nicht von einem Fachmanne herrührend kennzeichnen. Jeder Jurist, der seine regelrechten Studien gemacht und seine juristischen Prüfungen bestanden hat, kann den Anspruch erheben und erhebt ihn auch, als ein Fachmann auf dem Gebiete seiner Wissenschaft angesehen zu werden, und auch ein ehrsamer Handwerksmeister wird sich diesen Titel in Fragen seines Handwerks nicht rauben lassen. Darum sollte der Verfasser jenes Aufsatzes nach dem sicherlich auch von ihm anerkannten Hillelschen Grundsätze: „Was dir verhaßt ist, das tue auch deinem Nächsten nicht" sich hüten, die Rabbiner als sachverständige Laien in religiösen Angelegenheiten zu bezeichnen und dadurch ihre Autorität und den Wert ihrer Gutachten zu schmälern. Die Behauptung, daß das Judentum die Scheidung von Priestern und Laien nicht kennt, hat nur den Sinn und kann nur den Sinn haben, daß der Rabbiner nicht wie der christliche und namentlich der katholische Geistliche eine geweihte, der Gottheit näherstehende Persönlichkeit ist, die die Kraft hat zu lösen und zu binden, zu verdammen und von der Sünde freizusprechen und über die Gnaden mittet der Kirche frei zu verfügen; aber es ist wohl noch keinem Juden eingefallen, ihn nur als Laien, wenn auch als sachverständigen Laien,.in religiösen Fragen anzusehen und ihm den Titel eines Fachmannes abzusprechen. Die Gemeinden stellen auch den Rabbiner nicht als „sachverständigen Laien", sondern als theologischen Fachmann an und vergewissern sich vor der Wahl durch sorgfältige Prüfung seines Studienganges und seiner Zeugnisse, daß er die Fähigkeit besitzt, fachmän nische Urteile in religiösen Angelegenheiten zu fällen. Herr Makower will aber die Rabbiner nicht einmal in allen religiösen Angelegenheiten als „sachverständige Laien" anerkennen, sondern beschränkt ihre Sachverständigkeit auf „Kultus-angelegenhei ten und Religionsgeschichte", will sie also nur, wie er schon früher einmal in dem von ihm selbst zitierten Artikel (Zeitung des Judentums 1898, Seite 600) auseinandergesetzt hat, für die Theorie, nicht für die Praxis gelten lassen, nicht dann, wenn unter „religiösen Angelegenheiten" die Arbeit der Fortentwicklung religiöser Einrichtungen in Gegenwart und Zukunft verstanden wird. „Daß hierfür der Rabbiner geeigneter sei, als der Nicht-Rabbiner, ist durchaus zu bestreiten," sagt er an der erwähnten Stelle, und wenn er jetzt ausdrücklich „Kultusangelegenheiten und Religionsgeschichte" als die Fächer bezeichnet, für welche die Rabbiner „sachverständige Laien" sind, so unterliegt es keinem Zweifel, daß er in Fällen, in denen es sich um die praktische Anwendung des Religionsgesetzes handelt, sie in nichts von allen anderen Laien unterschieden wissen will. Das heißt doch wahrlich nicht nur den Rabbiner, sondern die jüdische Religion Herabfetzen und sie völlig der Willkür der Gemeindebehörden und einer nach dem jeweiligen Ausfall der Gemeindewahlen wechselnden Mehrheit preisgeben. Dadurch nimmt man ihr den Charakter einer historisch entwickelten Religion, vollzieht oder gestattet wenigstens einen Bruch mit der Vergangenheit, setzt die Opportunität an Stelle des Religionsgesetzes und macht aus dem Judentum ein Konglomerat von freireligiösen Gemeinden. Bislang hat man, wenn irgend eine religiöse Institution geändert oder fortentwickelt werden sollte, auch in den freisinnigsten Gemeinden wenigstens ein Gutachten über die religiöse Zulässigkeit dieser Aenderung von dem als sachverständig anerkannten Rabbiner eingesordert, nach Herrn Makower ist aber der Rabbiner nur in Kultusangelegenheiten — wie weit oder wie eng dieser Begriff zu fasten ist, sagt er nicht — und in Religionsgeschichte sachverständig, in sonstigen religiösen Angelegenheiten ist er ein völliger Laie. Darum genügt es nach Makowers Meinung auch, wenn ihm Sitz und Stimme in den Verwaltungskommissionen für Kultus- und Schulangelegenheiten gewährt wird, aber die von Professor Rosin vorgeschlagene Neuerung,. daß der Rabbiner in allen religiösen Angelegenheiten als stimmberechtigtes Mitglied dem Verwaltungsrat, d. h. dem Gemeindevorstande beitreten soll, mit dem Rechte einer Anrufung der Vorgesetzten Synodalbehörde, wenn er überstimmt wird und durch den gefaßten Beschluß das Religionsgesetz verletzt glaubt, will er nicht akzeptieren. Und weshalb' nicht? Hauptsächlich wegen der Unbestimmtheit der Ausdrücke „religiöse Angelegenheiten" und „Religionsgesetz". Ich habe bereits im Jahre 1898 (Zeitung des Judentums, Seite 523), als Herr Makower die Resolution des Rabbinerverbandes, daß bei Verhandlungen über religiöse Fragen der Rabbiner zuzuziehen sei, aus demselben Grunde bekämpfte, ihm erwidert: „Wenn dieser Beschluß in Kraft tritt, dann darf der Rabbiner zu der loyalen Gesinnung der Gemeindebehörden, dann dürfen diese zu seinem loyalen Sinne das. Vertrauen haben, daß der Begriff „religiöse Angelegenheiten" keine unangemessene Einschränkung, keine unangemessene Ausdehnung erhält, daß eine Verständigung über seine Tragweite überall erzielt wird." Und das sage ich noch heute, und ich glaube auch, daß diese meine Ansicht allgemein geteilt wird. Rabbiner und Gemeindebehörden sind auf einander angewiesen, wenn anders beide — was doch vorausgesetzt werden muß — das Wohl der"'Gesamtheit fördern wollen, und darum ist die Befürchtung, daß die Ersteren ihre