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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1905-09-22 · Heft 38 (22.9.1905) · p. Seite 452

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
69 (1905)
Issue
Heft 38 (22.9.1905)
Date
1905-09-22
Page
Seite 452 (sequence 8)
Language
German
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Auch gegen die Darstellung des Herrn Professor Rosin möchte ich Widerspruch erheben, daß bis zu einer gewissen Grenze die Juden derartige Einmischungsrechte der Regierung in den Kauf nehmen müßten als Preis für die Bewilligung des neuen Gesetzentwurfs.. Dieser Gesetzentwurf bezweckt keine Vermehrung der politischen Rechte oder der politischen Macht der Juden, sondern lediglich eine Förderung, der religiösen und sittlichen Einwirkungen und der in den jüdischen Gemeinden bestehenden Wohlfahrtseinrichtungen durch Ermöglichung einer Umlegung der Beiträge auf leistungsfähigere Verbände. Dieser Zweck ist aber ein den Juden und der Regierung (die verpflichtet ist, für. ihre jüdischen Untertanen ebenso gut wie für die nichtjüdischen zu sorgen) gemeinsame^, und es ist auch nicht bekannt geworden, daß die Regierung dies leugnet. Hat aber die Regierung an dem Zustandekommen des Gesetzes dasselbe Interesse wie die Juden, warum ihr für dies Zustandekommen noch einen besonderen Preis zahlen? Bei der jetzigen Zusammensetzung des preußischen Landtags haben die Juden gewiß keinen Anlaß, sich besonders zu beeilen, ihre Angelegenheiten der Gefahr einer Beschlußfassung durch diese Versammlung, auszusetzen. Was die sachliche Frage angeht, in welchem Umfang die Einräumung von Mitwirkungsrechten an die Regierung zulässig erscheint, muß meines Erachtens ein Grundsatz als unumstößlicher festgehalten werden: der Grundsatz der Gleichberechtigung mit den christlichen Glaubensverbänden. Es ist völlig unannehmbar, der Regierung bezüglich eines Glaubensverbandes von geringer Personenzahl, an dessen Gebühren daher der Staat nur ein geringes Interesse haben kann, weitergehende Rechte einzuräumen als diejenigen, welche die Regierung gegenüber den Glaubensverbänden mit großer Personenzahl besitzt. Sollte wider Erwarten die Regierung weitergehende Rechte gerade nur gegenüber den Juden in Anspruch nehmen, so würde darin eine beleidigende Kundgebung des Mißtrauens gefunden werden müssen. Ausgeschlossen aber, erscheint, das; ein jüdischer Verein einen Gesetzentwurf selbst Vorschlägen könnte, in welchem die Regierung zu einer derartigen Mißtrauenskundgebung aufgefordert würde. Zu beachten ist auch, daß bei einer Vergleichung mit der evangelischen Kirche eine Gleichberechtigung in der Weise beansprucht werden muß, daß hierbei diejenigen Rechte außer Betracht bleiben, die in dieser Kirche dem König nicht in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt, sondern in seiner Eigenschaft als oberster Bischof der evangelischen Landeskirche eingeräumt sind. Die Skizze des Herrn Professor Rosin enthält aber einige Rechte der Regierung, die weiter gehen als in Preußen entsprechende Rechte der Regierung gegenüber den christlichen Glaubensverbänden. Der Regierung soll anscheinend allgemein Vorbehalten werden die Genehmigung von Verordnungen der höheren Behörden. Ein solches Genehmigungsrecht ist aber nur annehmbar in den Grenzen, in denen es gegenüber kirchlichen Verordnungen der evangelischen Kirche besteht (Gesetze vom 25. Mai 1874, 3. Juni 1876 und Aenderungsgesetze vom 19. Mai 1891 und 28. Mai 1894, vergl. auch Ges. vom 14. Juli 1965), also sachlich unbeschränkt nur bei gewissen inhaltlich bestimmten Gegenständen der Verordnungen, im übrigen aber lediglich in der Weise, daß die Verkündung nur zulässig ist nach Feststellung, daß gegen die Verordnung von Staatswegen nichts zu erinnern ist. Herr Professor Rosin stellt ferner zur Erwägung, ob eine Bestätigung der Vorsitzenden der Provinzialverwaltungsräte und des Landesverwaltungsrats durch die Regierung annehmbar erscheint. Die Frage ist meines Erachtens zu verneinen, denn auch bei den entsprechenden Stellungen in der evangelischen Kirche bestehen keine solche Bestätigungsrechte der Regierung, vielmehr nur bezüglich der Vorsitzenden der Provinzialsynodalvorstände das Bestätigungsrecht einer Vorgesetzten kirchlichen Behörde (des Oberkirchenrats), die im wesentlichen die Gewalt des obersten Bischofs ausübt, also im Judentum nichts Entsprechendes hat. Herr Professor Rosin schlägt endlich die Zulasiung je eines christlichen Regierungskommissars mit beschließender Stimme als Mitglied in die Provinzialverwaltungsräte und in den Landesverwaltungsrat vor mit sachlich beschränktem Recht aus Beanstandung gefaßter Beschlüsse; durch das Zusammenarbeiten werde eine Reibung vermieden, und die Kommissare würden, selbst wenn anfangs voreingenommen, durch das, was sie sehen, den jüdischen Behörden günstig gestimmt werden. Die letzteren Erwägungen haben viel Bestechendes;. dennoch scheint mir auch dieser Vorschlag unannehmbar. Aehnliche Rechte des Staates bestehen in Preußen nicht gegenüber der evangelischen Kirche, die vielmehr nur die Teilnahme von Kommissaren des Königs mit beratender Stimme in den beschließenden (nicht auch den ausführenden) Körperschaften kennt, und niemand wird an der Empörung zweifeln, die entstehen würde, wenn man der katholischen Kirche die Aufnahme eines mitbeschließenden evangelischen oder jüdischen Staatskommissars in eine ihrer Behörden Vorschlägen würde. Für die Juden ist kein Anlaß, weniger selbstbewußt zu sein, als jene anderen kirchlichen Gemeinschaften, und ein Zugeständnis, daß wir mehr als andere nötig hätten, eine etwa bei Regierungsbeamten gegen unsere jüdischen Behörden bestehende Voreingenommenheit zu beseitigen, wäre ein Armutszeugnis, das wir uns nicht ausstellen wollen. Herr Professor Rosin hebt mit Recht hervor, daß es sich nur um einen Entwurf für Preußen, nicht um einen Entwurf für das ganze Deutsche Reich handeln kann, weil ein Vorgehen der Reichsgesetzgebung auf diesem Gebiet voraussichtlich nicht erreichbar sein würde. Unter diesen Umständen kann bereits zweifelhaft sein, ob der Gemeindetag des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes die überwiegende Meinung der durch eine Aenderung all ein betroffenen p re u ßr sch en Gemeinden richtig wiederspiegelt, denn auf diesem Gemeindetag stimmen die Vertreter außerpreußischer Gemeinden, die überwiegend anders als in Altpreußen organisiert sind, in verhältnismäßig großer Zahl mit. Das Entgegenkommen gegenüber süddeutschen Anschauungen erscheint aber zu weit getrieben, wenn, wie es den Anschein hat, nunmehr das badische Gesetz die Grundlage für Aenderung' der in wesentlichen Beziehungen abweichenden und im großen und ganzen gut bewährten preußischen Gesetzgebung abgeben sollte. Auch ist zu bezweifeln, daß die Preußische Negierung sich bereit finden lassen könnte, ihre eigenen, keineswegs veralteten, sondern nur etwas verbesserungsbedürftigen und durch Aussetzung höherer Verbände zu ergänzenden Einrichtungen zugunsten einer fremden Organisation beiseite zu setzen. Einzig mögliche Grundlage für eine Aenderung der Judengesetzgebung in Preußen erscheint daher das preußische Gesetz von 1847. An dies es mögen sich die Streichungs-, Aenderungs- und Zusatzvorschläge anschließen, und der Inhalt dieser Vorschläge wäre nach der hier vertretenen Ansicht anzulehnen in Ansehung der Sonderstellung der Rabbiner an den oben angeführten Beschluß des 9. Gemeindetages, wenn man (vgl. Ztg. d. Judentums 1902 S. .174) unter der dort erwähnten „Zuziehung" die ständige Mitwirkung der. Rabbiner in den Kommissionen für Kultus- und Schulangelegenheiten versteht, in Ansehung der Organisation der Provinzialinstanz an die

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